VERORDNUNG

des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal vom 18. Dezember 2025, Zahl: 920-6/2025, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden (Vergnügungssteuerverordnung 2026)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 Absatz 3, Ziffer eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2025,, in Verbindung mit Paragraphen eins, ff. des Kärntner Vergnügungssteuergesetzes – K-VSG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1982,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

Die Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal schreibt Vergnügungssteuern aus.

Paragraph 2,

Steuergegenstand

(1)  Der Vergnügungssteuer unterliegen:

a)    Veranstaltungen und Filmvorführungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 – K-VAG 2010, LGBl. Nr. 27/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 100/2024, gilt;

b)    die Aufstellung und der Betrieb von Spielautomaten (Spielapparaten) nach dem Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG, LGBl. Nr. 110/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 47/2025, an öffentlich zugänglichen Orten gegen Entgelt;

c)    der öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen;

d)    die Veranstaltung von Glücksspielen (mit Ausnahme der Glücksspiele gemäß Abs. 3).

(2)   Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, Spielautomaten (Spielapparate), Musikvorführgeräte, Kegelbahnen und Ähnliches.

(3)  Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, sowie Ausspielungen gemäß § 2 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG unterliegen nicht der Vergnügungssteuer.

Paragraph 3,

Ausmaß der Vergnügungssteuer

(1)  Die Vergnügungssteuer wird in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes oder mit einem Pauschbetrag gemäß dem Tarif in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.

(2)  Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuer und die Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.

Paragraph 4,

Befreiung

(1)  Von der Vergnügungssteuer sind im Sinne des § 6 K-VSG befreit:

a)    Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird;

b)    Veranstaltungen von Vereinen, wie etwa Kirchtage, Frühshoppen und andere Vereinsfeste, deren Ertrag mehrheitlich der Erfüllung des Vereinzweckes dient;

c)    Veranstaltungen von Vereinen, die Musik- und Gesangsdarbietungen umfassen;

d)    Veranstaltungen, die der Jugendpflege, der Kunstpflege oder der Volksbildung dienen;

e)    Filmvorführungen, es sei denn es ist damit ein gewerblicher Zweck verbunden;

f)    Verkaufshilfeveranstaltungen in den Geschäftsräumen des Veranstalters wie z.B. Modeschauen, Vorträge und Dichterlesungen;

g)    Konzerte jeglicher Art, Theatervorstellungen, Liederabende, Discoveranstaltungen, Kabaretts sowie Musicalaufführungen;

h)    Sportveranstaltungen von Amateuren jeglicher Art;

i)    Bälle jeder Art, ob Schulball oder Bälle von Vereinen;

j)    Faschingsveranstaltungen, insbesondere Faschingssitzungen;

k)    Veranstaltungen von Rettungsorganisationen und den Feuerwehren;

l)    Veranstaltungen der Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal;

m)    Veranstaltungen im Freien, sofern für die Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben wurde oder sofern mit der Veranstaltung ein besonderer Mehrwert für die Jugend gegeben ist.

(2)  Der Bürgermeister hat auf Antrag des Abgabenschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.

(3)  Der Bescheid, mit dem eine Befreiung erteilt wird, hat den Abgabengegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.

Paragraph 5,

Eintrittskarten

(1)  Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Ausgabe mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.

(2)  Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtungen möglich ist.

(3)  Eintrittskarten, die unentgeltlich abgegeben werden, sind als Freikarten zu kennzeichnen.

(4)  Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anlässlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

(1)  Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2)  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Paul im Lav. vom 13.12.2018, Zahl: 920-6/2018, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden (Vergnügungssteuerverordnung), außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Stefan Salzmann