römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Paul im Lav. vom 13.12.2018,
Zahl: 920-6/2018, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden (Vergnügungssteuerverordnung)
Gemäß Paragraphen eins, ff des Kärntner Vergnügungssteuergesetzes – K-VSG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1982, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 13 aus 2013,, Paragraph 17, Absatz 3, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 2016, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 2018, sowie Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
(1) Die Marktgemeinde St. Paul im Lav. schreibt Vergnügungssteuern aus.
(2) Die Vergnügungssteuern sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
Paragraph 2,
Steuergegenstand
(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen:
a) Veranstaltungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010, LGBl.Nr. 27/2011, in seiner jeweiligen Fassung gilt,
b) der öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen,
c) die Veranstaltung von Glücksspielen.
(2) Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten, Musikautomaten Kegelbahnen, Spieltische, Schau-, Scherz-, Geschicklichkeitsapparate und Ähnliches.
(3) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten, sowie Ausspielungen gemäß § 2 Glücksspiel-gesetz durch Konzessionäre und Bewilligunginhaber nach §§ 5, 14, 21 und 22 Glücksspielgesetz unterliegen nicht der Vergnügungssteuer.
Paragraph 3,
Anmeldung der Veranstaltungen
Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind unbeschadet sonstiger Vor-schriften über eine Bewilligung oder Anmeldung, spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.
Paragraph 4,
Steuerschuldner
(1) Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist der Veranstalter (§ 2 Abs. 3 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010) verpflichtet.
(2) Jeder Mitveranstalter ist Gesamtschuldner.
(3) Werden Veranstaltungen entgegen den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010 ohne eine erforderliche Bewilligung oder ohne eine erforderliche Anmeldung abgehalten, ist derjenige zur Leistung der Abgabe verpflichtet, auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird.
Paragraph 5,
Ausmaß der Vergnügungssteuer
(1) Die Vergnügungssteuer wird in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes oder mit einem
Pauschbetrag gemäß dem Tarif in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.
(2) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuern und die
Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.
Paragraph 6,
Befreiung
(1) Von der Vergnügungssteuer befreit sind:
(gesetzliche Grundlage: siehe Paragraph 6, des Vergnügungssteuergesetzes)
(2) Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Steuerschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.
(3) Der Bescheid, mit dem eine Befreiung erteilt wird, hat den Steuergegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.
Paragraph 7,
Fälligkeit
(1) Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen (Filmvorführungen) stattgefunden haben.
(2) Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Ver- anstaltung folgenden Tag ein.
(3)
Paragraph 8,
Entrichtung der Steuer
Die Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstag unaufgefordert zu entrichten. Sie muß nicht mit Abgabenbescheid festgesetzt worden sein.
Paragraph 9,
Eintrittskarten
(1) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Ausgabe mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.
(2) Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtung möglich ist.
(3) Eintrittskarten, die unentgeltlich abgegeben werden, sind als Freikarten zu bezeichnen.
(4) Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anlässlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.
Paragraph 10,
Kontrolle
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände auf Verlangen dieser Beauftragten überprüfen zu lassen.
(2) Die Beauftragten sind mit einem Ausweis der Abgabenbehörde zu versehen.
Paragraph 11,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 01.01.2019 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, tritt die Verordnung vom 17. Dezember 2013,
Zahl: 941-7/2013 außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Ing. Hermann Primus
Anlage: Vergnügungssteuertarife
Angeschlagen am: 14.12.2018
Abgenommen am: 28.12.2018
Anlage zu Paragraph 5, der Vergnügungssteuerverordnung
Vergnügungssteuertarif
römisch eins. Ausmaß nach Hundertsätzen des Eintrittsgeldes:
(1) Der Steuersatz beträgt:
a) für Filmvorführungen ...................................................... 10 v.H.,
b) für Theaterveranstaltungen, Ballette, sonstige Tanzvorführungen, Konzerte
Liederabende, Vorträge, Vorlesungen, soferne die Veranstaltungen vor Stuhl-
reihen stattfinden und die Verabreichung von Speisen und Getränken sowie das
Rauchen der Besucher während der Vorstellung ausgeschlossen ist, und für
Ausstellungen,
1) wenn der künstlerische oder volksbildende Charakter
überwiegt ..................................................................... 5 v.H.,
2) im übrigen ................................................................... 15 v.H.,
c) für Zirkusveranstaltungen, Tierschauen, Kunstlaufvor-
führungen auf Eis- oder Rollbahnen ................................ 10 v.H.,
d) für Minigolf pro ausgegebener Spielkarte ....................... 10 v.H.,
e) für alle anderen Veranstaltungen .................................................... 25 v. H.
(2) Der Berechnung der Vergnügungssteuer sind die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen zuzüglich der Einnahmen aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne Erwerb solcher Gegenstände nicht zugelassen wird, zugrunde zu legen. Provisionen und Zuschläge für Verkäufer und Wiederverkäufer sind in die Berechnung dann einzubeziehen, wenn die Eintrittskarten ausschließlich über solche Verkaufsstellen abgegeben werden.
II. Pauschbetrag
(1) Der Pauschbetrag beträgt für
a) das Aufstellen und den Betrieb von Schau-, Scherz-, Spiel, und Geschicklichkeitsapparaten sowie von sonstigen mechanischen Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper, Schießapparate, Kegelautomaten, TV-Spielapparate, Fußball- und Hockeyautomaten und Guckkästen mit Darbietungen je Apparat (Automat) und begonnenen
Kalendermonat..................................................... € 42,00
sofern es sich nicht um mechanische Spielapparate oder Spielautomaten im Sinne der Litera b,), c) oder d) handelt. Sind mehrere Apparate oder Automaten zu kombinierten Spielapparaten (Automaten) wie etwa zu einer Schießgalerie zusammen gefasst, so ist der Pauschalbetrag für jeden Apparat (Automat) zu entrichten.
b) das Aufstellen und den Betrieb von Musikautomaten, von Fußballtischen, Fußball- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten oder anderen für vorschulpflichtige Kinder bestimmten Apparaten beträgt der Pauschalbetrag für jeden Apparat (Automat) und begonnenen
Kalendermonat..................................................... € 11,00
c) das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten und Spielautomaten, die optisch oder akustisch eine aggressive Handlung gegen Menschen, wie insbesondere ihre Verletzung oder Tötung oder Kampfhandlungen gegen bemannte Ziele, darstellen, beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat)
und begonnenen Kalendermonat........................... € 851,00
d) das Aufstellen und den Betrieb von Geldspielautomaten (Paragraph 5, Absatz 2 a und 2b des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 95) je Apparat und begonnenem Kalendermonat....................................................... € 68,00
e) einen Fernsehapparat monatlich ............................ € 4,00
(2) Die Vergnügungssteuer wird für nachstehende Belustigungen mit dem Vielfachen des Einzelpreises berechnet.
Sie beträgt je Kalendertag:
a) für Achterbahnen, Berg- u. Talbahnen, Grotten- (Geister) bahnen, Autodrome,
Karusselle, Schüttelwerke und sonstige Einrichtungen, mit denen Gleit- u. Dreh-
fahrten durchgeführt werden können, soweit nicht unter Litera b, u. c etwas anderes
bestimmt wird,
das Einfache des durchschnittlichen Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz-
oder Stehplatz;
b) für Riesenräder, Kleinbahnen, Schaukeln, Kinderkaruselle, Kinderkettenkaruselle
das 0,5-fache des durchschnittlichen Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz-
oder Stehplatz;
c) für Rodelbahnen, Rutschbahnen oder dergleichen
das 25-fache des durchschnittlichen Einzelpreises;
d) für Schießbuden bis zu 8 m Frontlänge das 10-fache,
über 8 m Frontlänge das 15-fache
des durchschnittlichen Einzelpreises für einen Schuss;
e) für Schaubuden, Würfelbuden, Ringspiele und andere Ausspielungen ohne Ausgaben
von Losen bis zu 5 m Frontlänge das 10-fache, über 5 m Frontlänge das 15-fache
des durchschnittlichen Einzelpreises oder Einsatzes;
f) für Kraftmesser, Horoskope und ähnliche Belustigungen
das 10-fache des durchschnittlichen Einzelpreises;
g) für alle übrigen Belustigungen, soweit nicht unter a bis f angeführt,
das 10-fache des Einzelpreises;
(3) Pauschbetrag – (nach der durchschnittlichen Besucherzahl, der Größe des Raumes)
1) für fallweise Veranstaltungen beträgt der Pauschbetrag ohne Tanz
a) bis zu einer Veranstaltungsfläche bis 150 m2 und
einer Besucherzahl je Veranstaltung
bis 50 Personen............................................................. € 7,00
über 50 Personen........................................................... € 15,00
b) bei einer Veranstaltungsfläche von 150 bis 300 m2 und
einer Besucherzahl je Veranstaltung
bis 100 Personen............................................................ € 11,00
über 100 Personen......................................................... € 22,00
c) bei einer Veranstaltungsfläche von mehr als 300 m2 und
einer Besucherzahl je Veranstaltung
bis 150 Personen........................................................... € 15,00
über 150 Personen......................................................... € 36,00
2) regelmäßige Veranstaltungen
(ab 4 Veranstaltungen pro Kalendermonat) das Vierfache der laut lit. 1a) bis
1c) ermittelten Pauschbeträge.
(a) Bei längerer Dauer oder fortlaufender Aufeinanderfolge der Veranstaltung gilt
jeder angefangene Zeitraum von 4 Stunden als eine Veranstaltung.
(b) Die Entrichtung eines Pauschbetrages nach Punkt 1 Absatz 2, Litera a bis f schließt die
Vergnügungssteuer nach den Absätzen a) bis c) für Veranstaltungen von Tanzbe-
lustigungen nicht aus.
(c) Veranstaltungen die an einem Tag in einem Lokal
abgehalten werden € 40,00
Wiesenfeste die an einem Tag abgehalten werden. € 70,00
Wiesenfeste die an zwei Tagen abgehalten werden € 100,00
St. Pauler Kirchtag € 175,00
(4) Höchstausmaß und Ermäßigung des Pauschbetrages
(1) Der Pauschbetrag darf bei regelmäßigen Veranstaltungen
monatlich, bei fallweisen Veranstaltungen € 510,00
je Veranstaltung nicht übersteigen. € 339,00
(2) Die Abgabenbehörde wird ermächtigt, den Pauschbetrag für fallweise Veranstaltungen herabzusetzen, wenn durch besondere Umstände wie schlechte Witterung, die Veranstaltung beeinträchtigt wurde.