Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Paul im Lav. vom 10.11.2021, Zahl 920-1/2021, mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2021 erlassen wird (1. Nachtragsvoranschlags-verordnung 2021)

Gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 8, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den 1. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2021.

Paragraph 2,

Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag

(1)      Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Ergebnishaushalt

 

VA 2021 inkl. NVA

VA 2021

1. NVA 2021

Erträge

8,407.300

7,759.700

647.600

Aufwendungen

8,388.100

8,113.100

275.000

Nettoergebnis (Saldo 0)

19.200

- 353.400

372.600

Entnahmen von Haushaltsrücklagen

135.400

135.400

0

Zuweisung an Haushaltsrücklagen

0

0

0

Summe Haushaltsrücklagen

135.400

135.400

0

Nettoergebnis nach Zuweisung und Entnahmen von Haushaltsrücklagen

154.600

-218.000

372.600

(2)      Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Finanzierungshaushalt

 

VA 2021 inkl. NVA

VA 2021

1. NVA 2021

Einzahlungen

9,263.200

8,340.100

923.100

Auszahlungen

9,459.800

9,092.100

367.700

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung

-196.600

-752.000

555.400

Paragraph 3,

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:

00                   Gewählte Gemeindeorgane

010             Zentralamt

16                   Feuerwehrwesen

211             Volksschulen

240             Kindergärten

25                   Außerschulische Jugenderziehung

26                   Sport u. außerschul. Leibeserziehung

32                   Musik u. darstellende Kunst

36                   Heimatpflege   

42                   Freie Wohlfahrt

43                   Jugendwohlfahrt

512             Gesundheitsdienst – Gesunde Gemeinde

528             Tierkörperbeseitigungsanlage

529             Umweltschutz – Sonst. Einr. u. Maßnahmen

61                   Straßenbau

63                   Schutzwasserbau

64                   Straßenverkehr

74                   Sonst. Förderung der Land- u. Forstwirtschaft

77                   Förderung des Fremdenverkehrs

78                   Förderung v. Handel, Gewerbe u. Industrie

814             Straßenreinigung (Schneeräumung)

815             Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätze

816             Öffentliche Beleuchtung

817             Friedhof St. Martin u. Aufbahrungshalle

820             Betriebsähnliche Einrichtungen (Wirtschaftshof)

831             Betriebsähnliche Einrichtungen (Schwimmbad)

Paragraph 4,

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:

€ 800.000,00

Paragraph 5,

Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 11.11.2021 in Kraft.

Der Bürgermeister:

Stefan Salzmann