VERORDNUNG

des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Paul im Lav. vom 14. Dezember 2023, Zahl 900-2/2023, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2024 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2024)

Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2024.

Paragraph 2,

Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag

(1)      Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

              Erträge:       € 10,531.700,00

              Aufwendungen:       € 10,821.100,00

              

              Entnahmen von Haushaltsrücklagen:   € 0,00

              Zuweisung an Haushaltsrücklagen:    € 0,00

              ____________________________________________________________________

              Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:   € - 289.400,00

(2)      Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

              Einzahlungen:       € 11,864.900,00

              Auszahlungen:       € 12,384.800,00

___________________________________________________________________

              Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: € - 519.900,00

Paragraph 3,

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:

00        Gewählte Gemeindeorgane

010    Zentralamt

16        Feuerwehrwesen

211    Volksschulen

240    Kindergärten

25        Außerschulische Jugenderziehung

26        Sport u. außerschul. Leibeserziehung

32        Musik u. darstellende Kunst

36        Heimatpflege   

42        Freie Wohlfahrt

43        Jugendwohlfahrt

512    Gesundheitsdienst – Gesunde Gemeinde

528    Tierkörperbeseitigungsanlage

529    Umweltschutz – Sonst. Einr. u. Maßnahmen

61        Straßenbau

63        Schutzwasserbau

64        Straßenverkehr

74        Sonst. Förderung der Land- u. Forstwirtschaft

77        Förderung des Fremdenverkehrs

78        Förderung v. Handel, Gewerbe u. Industrie

814    Straßenreinigung (Schneeräumung)

815    Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätze

816    Öffentliche Beleuchtung

817    Friedhof St. Martin u. Aufbahrungshalle

820    Betriebsähnliche Einrichtungen (Wirtschaftshof)

831    Betriebsähnliche Einrichtungen (Schwimmbad)

Paragraph 4,

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:

€ 1,000.000,00

Paragraph 5,

Voranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.

Der Bürgermeister:

Stefan Salzmann