Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Paul im Lav. vom 16. Dezember 2021, Zahl 900-2/2021, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2022 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2022)
Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2020,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2022.
Paragraph 2,
Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag
(1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Erträge: € 8,422.400,00
Aufwendungen: € 8,919.000,00
Entnahmen von Haushaltsrücklagen: € 154.900,00
Zuweisung an Haushaltsrücklagen: € 0,00
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Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen: € - 341.700,00
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Einzahlungen: € 10,031.200,00
Auszahlungen: € 10,467.700,00
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Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: € - 436.500,00
Paragraph 3,
Deckungsfähigkeit
Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:
00 Gewählte Gemeindeorgane
010 Zentralamt
16 Feuerwehrwesen
211 Volksschulen
240 Kindergärten
25 Außerschulische Jugenderziehung
26 Sport u. außerschul. Leibeserziehung
32 Musik u. darstellende Kunst
36 Heimatpflege
42 Freie Wohlfahrt
43 Jugendwohlfahrt
512 Gesundheitsdienst – Gesunde Gemeinde
528 Tierkörperbeseitigungsanlage
529 Umweltschutz – Sonst. Einr. u. Maßnahmen
61 Straßenbau
63 Schutzwasserbau
64 Straßenverkehr
74 Sonst. Förderung der Land- u. Forstwirtschaft
77 Förderung des Fremdenverkehrs
78 Förderung v. Handel, Gewerbe u. Industrie
814 Straßenreinigung (Schneeräumung)
815 Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätze
816 Öffentliche Beleuchtung
817 Friedhof St. Martin u. Aufbahrungshalle
820 Betriebsähnliche Einrichtungen (Wirtschaftshof)
831 Betriebsähnliche Einrichtungen (Schwimmbad)
Paragraph 4,
Kontokorrentrahmen
Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:
€ 800.000,00
Paragraph 5,
Voranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
Paragraph 6,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Stefan Salzmann