Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Paul im Lav. vom 16. Dezember 2021, Zahl 900-2/2021, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2022 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2022)

Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2022.

Paragraph 2,

Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag

(1)      Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

              Erträge:      € 8,422.400,00

              Aufwendungen:      € 8,919.000,00

              

              Entnahmen von Haushaltsrücklagen:   € 154.900,00

              Zuweisung an Haushaltsrücklagen:   € 0,00

              ___________________________________________________________

              Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:  € - 341.700,00

(2)      Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

              Einzahlungen:      € 10,031.200,00

              Auszahlungen:       € 10,467.700,00

___________________________________________________________ 

              Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: € - 436.500,00

Paragraph 3,

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:

00                   Gewählte Gemeindeorgane

010             Zentralamt

16                   Feuerwehrwesen

211             Volksschulen

240             Kindergärten

25                   Außerschulische Jugenderziehung

26                   Sport u. außerschul. Leibeserziehung

32                   Musik u. darstellende Kunst

36                   Heimatpflege   

42                   Freie Wohlfahrt

43                   Jugendwohlfahrt

512             Gesundheitsdienst – Gesunde Gemeinde

528             Tierkörperbeseitigungsanlage

529             Umweltschutz – Sonst. Einr. u. Maßnahmen

61                   Straßenbau

63                   Schutzwasserbau

64                   Straßenverkehr

74                   Sonst. Förderung der Land- u. Forstwirtschaft

77                   Förderung des Fremdenverkehrs

78                   Förderung v. Handel, Gewerbe u. Industrie

814             Straßenreinigung (Schneeräumung)

815             Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätze

816             Öffentliche Beleuchtung

817             Friedhof St. Martin u. Aufbahrungshalle

820             Betriebsähnliche Einrichtungen (Wirtschaftshof)

831             Betriebsähnliche Einrichtungen (Schwimmbad)

Paragraph 4,

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:

€ 800.000,00

Paragraph 5,

Voranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

Der Bürgermeister:

Stefan Salzmann