VERORDNUNG

des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal vom 7. November 2024,
Zahl: 900-2/1/2024/GR/STh, mit der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2024 erlassen wird (1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2024)

Gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 8, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den 1. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2024.

Paragraph 2,

Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag

(1)      Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Ergebnishaushalt

 

VA 2024 inkl. NVA

VA 2024

1. NVA 2024

Erträge

      10,938.700

 10,531.700

407.000

Aufwendungen

      11,176.200

 10,821.100

            355.100

Nettoergebnis (Saldo 0)

                        - 237.500

                - 289.400

                 51.900

Entnahmen von Haushaltsrücklagen

              37.400

                0

              37.400

Zuweisung an Haushaltsrücklagen

                        0

                0

                        0

Summe Haushaltsrücklagen

              37.400

                0

              37.400

Nettoergebnis nach Zuweisung & Entnahmen v. Haushaltsrücklagen

        - 200.100

-289.400

               89.300

(2)      Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Finanzierungshaushalt

 

VA 2024 inkl. NVA

VA 2024

1. NVA 2024

Einzahlungen

  11,244.600

 11,864.900

    -620.300

Auszahlungen

  11,575.100

 12,384.800

     -809.700

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung

- 330.500

   -519.900

189.400       

Paragraph 3,

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:

00        Gewählte Gemeindeorgane

010    Zentralamt

16        Feuerwehrwesen

211    Volksschulen

240    Kindergärten

25        Außerschulische Jugenderziehung

26        Sport u. außerschul. Leibeserziehung

32        Musik u. darstellende Kunst

36        Heimatpflege   

42        Freie Wohlfahrt

43        Jugendwohlfahrt

512    Gesundheitsdienst – Gesunde Gemeinde

528    Tierkörperbeseitigungsanlage

529    Umweltschutz – Sonst. Einr. u. Maßnahmen

61        Straßenbau

63        Schutzwasserbau

64        Straßenverkehr

74        Sonst. Förderung der Land- u. Forstwirtschaft

77        Förderung des Fremdenverkehrs

78        Förderung v. Handel, Gewerbe u. Industrie

814    Straßenreinigung (Schneeräumung)

815    Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätze

816    Öffentliche Beleuchtung

817    Friedhof St. Martin u. Aufbahrungshalle

820    Betriebsähnliche Einrichtungen (Wirtschaftshof)

831    Betriebsähnliche Einrichtungen (Schwimmbad)

Paragraph 4,

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:

€ 1,000.000,00

Paragraph 5,

Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Der Bürgermeister:

Stefan Salzmann