VERORDNUNG

des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Paul im Lav. vom 16. November 2023, Zahl 900-2/1/2023, mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2023 erlassen wird
(1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2023).

Gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 8, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den 1. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2023.

Paragraph 2,

Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag

(1)      Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Ergebnishaushalt

 

VA 2023 inkl. NVA

VA 2023

1. NVA 2023

Erträge

        9,947.300

 8,911.200

      1,036.100

Aufwendungen

      10,380.700

 9,208.100

        1,172.600

Nettoergebnis (Saldo 0)

                        - 433.400

                - 296.900

                           - 136.500

Entnahmen von Haushaltsrücklagen

            723.700

    592.400

            131.300

Zuweisung an Haushaltsrücklagen

            168.000

                0

            168.000

Summe Haushaltsrücklagen

            555.700

    592.400

            -36.700

Nettoergebnis nach Zuweisung & Entnahmen v. Haushaltsrücklagen

            122.300

    295.500

          -173.200

(2)      Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Finanzierungshaushalt

 

VA 2023 inkl. NVA

VA 2023

1. NVA 2023

Einzahlungen

  12,058.600

 11,057.700

   1,000.900

Auszahlungen

  14,011.500

 12,476.900

   1,534.600

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung

                    - 1,952.900

                 - 1,419.200

                   - 533.700

Paragraph 3,

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:

00        Gewählte Gemeindeorgane

010    Zentralamt

16        Feuerwehrwesen

211    Volksschulen

240    Kindergärten

25        Außerschulische Jugenderziehung

26        Sport u. außerschul. Leibeserziehung

32        Musik u. darstellende Kunst

36        Heimatpflege   

42        Freie Wohlfahrt

43        Jugendwohlfahrt

512    Gesundheitsdienst – Gesunde Gemeinde

528    Tierkörperbeseitigungsanlage

529    Umweltschutz – Sonst. Einr. u. Maßnahmen

61        Straßenbau

63        Schutzwasserbau

64        Straßenverkehr

74        Sonst. Förderung der Land- u. Forstwirtschaft

77        Förderung des Fremdenverkehrs

78        Förderung v. Handel, Gewerbe u. Industrie

814    Straßenreinigung (Schneeräumung)

815    Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätze

816    Öffentliche Beleuchtung

817    Friedhof St. Martin u. Aufbahrungshalle

820    Betriebsähnliche Einrichtungen (Wirtschaftshof)

831    Betriebsähnliche Einrichtungen (Schwimmbad)

Paragraph 4,

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:

€ 800.000,00

Paragraph 5,

Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 17. November 2023 in Kraft.

Der Bürgermeister:

Stefan Salzmann