Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Paul im Lav. vom 12.September 2022, Zahl 900-2/1/2022, mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2022 erlassen wird (1. Nachtragsvoran-schlagsverordnung 2022)

Gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 8, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den 1. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2022.

Paragraph 2,

Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag

(1)      Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Ergebnishaushalt

 

VA 2022 inkl. NVA

VA 2022

1. NVA 2022

Erträge

8,615.200

8,422.400

192.800

Aufwendungen

9,225.100

8,919.000

306.100

Nettoergebnis (Saldo 0)

-609.900

-496.600

-113.300

Entnahmen von Haushaltsrücklagen

154.900

154.900

0

Zuweisung an Haushaltsrücklagen

0

0

0

Summe Haushaltsrücklagen

154.900

154.900

0

Nettoergebnis nach Zuweisung und Entnahmen von Haushaltsrücklagen

-455.000

-341.700

-113.300

(2)      Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Finanzierungshaushalt

 

VA 2022 inkl. NVA

VA 2022

1. NVA 2022

Einzahlungen

10,333.900

10,031.200

302.700

Auszahlungen

10,744.100

10,467.700

276.400

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung

-410.200

-436.500

26.300

Paragraph 3,

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:

00                   Gewählte Gemeindeorgane

010             Zentralamt

16                   Feuerwehrwesen

211             Volksschulen

240             Kindergärten

25                   Außerschulische Jugenderziehung

26                   Sport u. außerschul. Leibeserziehung

32                   Musik u. darstellende Kunst

36                   Heimatpflege   

42                   Freie Wohlfahrt

43                   Jugendwohlfahrt

512             Gesundheitsdienst – Gesunde Gemeinde

528             Tierkörperbeseitigungsanlage

529             Umweltschutz – Sonst. Einr. u. Maßnahmen

61                   Straßenbau

63                   Schutzwasserbau

64                   Straßenverkehr

74                   Sonst. Förderung der Land- u. Forstwirtschaft

77                   Förderung des Fremdenverkehrs

78                   Förderung v. Handel, Gewerbe u. Industrie

814             Straßenreinigung (Schneeräumung)

815             Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätze

816             Öffentliche Beleuchtung

817             Friedhof St. Martin u. Aufbahrungshalle

820             Betriebsähnliche Einrichtungen (Wirtschaftshof)

831             Betriebsähnliche Einrichtungen (Schwimmbad)

Paragraph 4,

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:

€ 800.000,00

Paragraph 5,

Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 13. September 2022 in Kraft.

Der Bürgermeister:

Stefan Salzmann