römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal vom 22. Dezember 2022, Zahl: 817-0/2022/GR/STh, mit der die Gebühren für den Gemeindefriedhof ausgeschrieben werden (Friedhofsgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2022,, und Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung –
K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 17.12.2019, Zahl: 817-9-2019 (Friedhofsordnung), wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

Für die Bereitstellung, Erhaltung und Benützung des Gemeindefriedhofes, der Grabstätten und der Urnennische werden von der Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal Gebühren ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

(1)   Die Gebühren für die Bereitstellung, Erhaltung und Benützung des Gemeindefriedhofes, der Grabstätten und der Urnennischen sind pauschaliert nach der Größe der Grabstätte bzw. Urnennische zu entrichten.

(2)   Die Verordnung gilt für den Gemeindefriedhof St. Martin/Granitztal.

Paragraph 3,

Höhe der Abgabe

(1)   Die Grabstättenbenützungsgebühr beträgt jährlich für

        a)   ein Familiengrab    € 14,00

        b)   ein Einzelgrab bzw. Urnengrab  € 9,00.

(2)   Die Benützungsgebühr für eine Urnennische inkl. Frontplatte beträgt für die Dauer der ersten
10 Jahre € 920,00, danach jährlich € 9,00.

(3)   Die Gebühr für die Bereitstellung und Erhaltung des Gemeindefriedhofes beträgt jährlich für

        a)   ein Familiengrab    € 14,00

        b)   ein Einzelgrab bzw. Urnengrab  € 9,00

        c)   eine Urnennische   € 9,00.

Paragraph 4,

Abgabenschuldner

Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer ein Benützungsrecht an Grabstätten erwirbt.

Paragraph 5,

Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

Die Gebühren sind mittels Abgabenbescheid festzusetzen und mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2)   Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Paul im Lav., vom 17.12.2019, Zahl: 817-0/2019, mit der Friedhofsgebühren für den Gemeindefriedhof St. Martin/Granitztal der Marktgemeinde St. Paul im Lav. ausgeschrieben werden (Friedhofsgebührenverordnung), außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Stefan Salzmann