Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Paul im Lav.,

vom 17.12.2019, Zahl: 817-0/2019, mit der Friedhofsgebühren für den Gemeindefriedhof St. Martin/Granitztal ausgeschrieben werden

Gemäß Paragraph 13, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, in Verbindung mit Paragraphen 16 und 17 Finanz-ausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Friedhofsgebühren

Für die Grab- u. Urnenbenützung sowie für die Friedhoferhaltung werden nachstehend angeführte Gebühren ausgeschrieben:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1) Grabbenützungsgebühren

a)    Familiengräber (jährlich)

b) Einzelgräber (jährlich )

€ 12,--

€ 7,--

 

 

 

 

2) Urnennische inkl. Frontplatte

für 10 Jahre. Danach Gebühr wie für ein Einzelgrab

€ 825,--

 

 

 

 

3) Friedhoferhaltungsbeitrag

a) Familiengräber jährlich

b) Einzelgräber u. Urnennischen jährlich

€ 12,--

€ 7,--

 

 

 

 

Paragraph 2,

Abgabenschuldner

              

1) Zur Entrichtung der Gebühren sind die Nutzungsberechtigten der Grabstätten, in Ermangelung solcher die nächsten Angehörigen des Verstorbenen, in

Ermangelung solcher jene Personen, die mit dem Verstorbenen vor seinem Tod im

gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder Personen, welche den Auftrag schriftlich

erteilen, verpflichtet.

2) Angehörige im Sinne dieser Verordnung sind der Ehegatte, die Verwandten des
Verstorbenen in gerader Linie und dessen Geschwister.

3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren trifft den Ehegatten vor den

Verwandten, die Nachkommen vor den Vorfahren, und zwar nach dem Grad der
Verwandtschaft und die Verwandten in gerader Linie vor den Geschwistern.

Paragraph 3,

Fälligkeit

Die Gebühren sind erstmalig innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides zu entrichten und in den folgenden Jahren jeweils am 30.6. zur Zahlung fällig.

Paragraph 4,

Inkrafttreten

1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des

Gemeindeamtes in Kraft.

2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der

Marktgemeinde St. Paul im Lav. vom 13.12.2012, Zahl: 817-0/2012, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Ing. Hermann Primus

Angeschlagen am: 19.12.2019

Abgenommen am: