Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Paul im Lav., vom 13.12.2012, Zahl: 817-0/2012, mit der Friedhofsgebühren für den Gemeindefriedhof St. Martin/Granitztal ausgeschrieben werden

Gemäß Paragraph 13, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung -

K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2012,, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, Finanz-ausgleichsgesetz 2008 - FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2012,, wird verordnet:

Paragraph eins, Benützungsgebühren

Für die Grab- u. Urnenbenützung sowie für die Friedhoferhaltung werden nachstehend angeführte Gebühren u. Beiträge eingehoben:

  1. Ziffer eins
    Grabbenützungsgebühren

  1. Litera a
    Familiengräber (jährlich) € 12,--
  2. Litera b
    Einzelgräber (jährlich ) € 7,--

  1. Ziffer 2
    Urnennische
inkl. Frontplattefür 10 Jahre. Danach Gebühr wie für ein Einzelgrab
€ 825,--

  1. Ziffer 3
    Friedhoferhaltungsbeitrag

a)  Familiengräber jährlich €    12,--

b)  Einzelgräber u. Urnennischen jährlich €      7,--

Die unter Punkt 1 angeführten jährlichen Grabgebühren sind für 5 Jahre im vorhinein, und zwar ab Beginn des Nutzungsrechtes, zu entrichten.

Die unter Punkt 2 angeführte Gebühr für eine Urnennische ist für 10 Jahre im vorhinein,

und zwar ab Beginn des Nutzungsrechtes, zu entrichten.

Paragraph 2, Abgabenschuldner

  1. Ziffer eins
    Zur Entrichtung der Gebühren sind die nächsten Angehörigen des Verstorbenen, in

Ermangelung solcher jene Personen, die mit dem Verstorbenen vor seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder Personen, welche den Auftrag schriftlich erteilen, verpflichtet.

  1. Ziffer 2
    Angehörige im Sinne dieser Verordnung sind der Ehegatte, die Verwandten des Verstorbenen in gerader Linie und dessen Geschwister.

  1. Ziffer 3
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren trifft den Ehegatten vor den Verwandten, die Nachkommen vor den Vorfahren, und zwar nach dem Grad der Verwandtschaft und die Verwandten in gerader Linie vor den Geschwistern.

Paragraph 3, Inkrafttreten

  1. Ziffer eins
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft.

  1. Ziffer 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Paul im Lav.
vom 22. April 2010, Zahl: 817-0/2010, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Ing. Hermann Primus

Angeschlagen am: 18.12.2012Abgenommen

am: 15.01.2013