Marktgemeindeamt St. Paul im Lav.

9470 St.Paul im Lav., Platz St. Blasien Nr. 1

URL: http://www.sanktpaul.at e-mail: st-paul-lavanttal@ktn.gde.at

Zahl: 250-0/2017

HORT-ORDNUNG

                                                                                                                                                         

Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal vom 03.11.2017, mit der gemäß Paragraph 14, des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, K-KBBG, LGBL.Nr. 13/2011, i.d.g.F., eine Hort-Ordnung für den Schülerhort im Gemeindegebiet der Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal erlassen wird.

römisch eins.
Aufnahme

1. Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze.

2. Voraussetzung für die Aufnahme sind:

a) Eintritt der Schulpflicht unter Berücksichtigung des vorzeitigen Schulbesuches bei schulreifen Kindern;

b) die körperliche und geistige Eignung des Kindes;

c) die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten;

d) die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung;

e) die Vorlage der Geburtsurkunde;

f) die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die

Hort-Ordnung einzuhalten;

g) der Vorrang wird eingeräumt:

- wenn beide Eltern berufstätig sind;

- die Anzahl der minderjährigen Kinder in der Familie wird

berücksichtigt;

3. Anmeldungen werden nach erfolgter Ausschreibung im Marktgemeindeamt St. Paul im

Lav.entgegengenommen.

4. In eine Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung, die kein heilpädagogischer

Kindergarten oder Heilpädagogischer Hort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist (Paragraph 3, Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2011, Teil 2, 1. Abschnitt).

römisch II.Vorschriften für den Besuch

1. Der Hortbesuch hat regelmäßig zu erfolgen.

2. Jede Erkrankung des Kindes oder sein sonstiges Fernbleiben ist der Leitung des Hortes

bekanntzugeben. Ein erkranktes Kind darf den Hort nicht besuchen. Jede ansteckende

Krankheit jener Personen, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, ist ebenfalls

sofort der Hortleitung zu melden. Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch des Kindes

nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder aufgenommen werden. Eine

Erkrankung des Kindes entbindet jedoch nicht von der Entrichtung des Elternbeitrages.

4. Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den

Besuch des Hortes, kann die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses verlangt

werden.

5. Das Kind ist im Hort jährlich einmal ärztlich untersuchen zu lassen.

6. Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

7. Grundsätzlich werden im Hort keine Medikamente verabreicht. Sollte das Kind jedoch

lebensnotwendige Medikamente benötigen, können diese verabreicht werden, wenn der Hortleitung eine ärztliche Vorschreibung bzw. Dosierungsanweisung vorliegt.

römisch III.
Elternbeitrag

1. Für den Besuch des Hortes ist vom Erziehungsberechtigten ein Elternbeitrag zu entrichten.

Elternbeitrag:                                                                                                   

                                                                                                                bis 31.12.2017 ab 01.01.2018

» Monatsbeitrag                                                                               € 58,00 € 65,00 

Montag bis Freitag, von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr

» Mittagsaufsicht        € 20,00 € 25,00

Montag bis Freitag von ca. 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr

d.s. 5 Wochenstunden

» Teilaufsicht       € 30,00 € 35,00

bis maximal zwei Stunden und nicht täglich

insgesamt ca. 6 Wochenstunden

» Tagesgebühr       € 8,00 € 10,00  

bei einer monatlichen Mindestgebühr von   € 20,00 € 25,00

Betreuung von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr

(ab 8-maliger Inanspruchnahme wird der Monatsbeitrag verrechnet.)

Beitrag für das Mittagessen ...........................................          laut Verrechnung des Lieferanten

2. Der Elternbeitrag ist jeden Monat im vorhinein zu entrichten.

3. Im Falle des vorzeitigen Austritts oder der Entlassung ist der Elternbeitrag bis zum Monats-

ende zu entrichten.

4. Sollte ein Kind länger als zwei Wochen krank sein, entfällt der Elternbeitrag. Bei einer

Krankheitsdauer von weniger als zwei Wochen ist der Elternbeitrag zur Gänze zu

entrichten.

5. Erziehungsberechtigte mit geringem Einkommen können beim Marktgemeindeamt St. Paul

im Lav. um eine Ermäßigung ansuchen. Dem Ansuchen sind die erforderlichen

Einkommensnachweise anzuschließen (Lohnzettel, Einheitswertbescheid, Einkommens-

steuerbescheid).

römisch IV.

Austritt und Entlassung

1. Der Austritt des Kindes aus dem Hort ist zwei Wochen vorher der Leitung des Hortes zu melden.

2. Gründe für die Entlassung des Kindes aus dem Hort sind:

a) ein körperliches Gebrechen oder eine seelisch oder geistig bedingte Verhaltensstörung,

die eine Gefährdung der übrigen Kinder oder eine Störung der Erziehungsarbeit

befürchten läßt.

b) längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder ohne Meldung

c) Verletzung der Bestimmungen der Hort-Ordnung durch die Erziehungsberechtigten.

d) eine psychische oder physische Behinderung oder Beeinträchtigung, die eine

schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt. Das Vorliegen einer

psychischen oder physischen Behinderung oder Beeinträchtigung muss vor Ausschluss

mittels fachlichem Gutachten belegt werden (Paragraph 25, K-KBBG).

römisch fünf.

Betriebszeit

1. Die Betriebszeiten im Schülerhort der Marktgemeinde St. Paul im Bereich des

Erdgeschosses in der Volksschule St. Paul werden wie folgt festgesetzt:

Montag bis Freitag                             von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr

2. Der Hort beginnt am 1. September und endet am 15. Juli. Die Weihnachts-, Energie- und

Osterferien werden mit der Schule gleichgestellt.

römisch VI.

Diese Hort-Ordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tage in Kraft.