Zahl: 240/2024/KiTa

Kinderbildungs- und -betreuungsordnung für Kindertagesstätte

gem. Paragraph 14, Kärntner Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz K-KBBG

Kindertagesstätte St. Paul und Granitztal

Paragraph eins,

Allgemeine Aufnahmebedingungen

Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze:

Voraussetzungen für die Aufnahme sind:

●      das vollendete 1. Lebensjahr

●      die körperliche und geistige Eignung des Kindes

●      die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten

●      die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung

●      die Vorlage der Geburtsurkunde sowie allfälliger Impfzeugnisse

●      die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung einzuhalten

Die jährliche Einschreibung erfolgt im Jänner und wird auf der Gemeindehomepage www.sanktpaul.at angekündigt. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme erfolgt nach regionaler Zuständigkeit sowie nach sozialen und pädagogischen Kriterien.

Bei der Reihung für die Aufnahme wird zudem folgendes berücksichtigt:

●      Alter des Kindes (ältere Kinder vor jüngeren Kindern)

●      Betreuungsbedarf (Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten, Nachweis durch Vorlage einer Arbeitsbestätigung mit den Arbeitszeiten des Arbeitgebers)

●      Geschwisterkind bereits in der Kinderbetreuung

„In eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.“

Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch der Kindertagesstätte, kann ein Gutachten von einem Arzt oder Psychologen verlangt werden.

Paragraph 2,

Vorschriften für den Besuch

1.    Der Besuch der Kindertagesstätte hat regelmäßig zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe sowie Abholung durch geeignete Personen in Sinne des Kärntner Jugendschutzgesetzes zu sorgen. Die Aufsichtspflicht im Betrieb beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an eine MitarbeiterIn der Kindertagesstätte und endet durch die Übergabe an einen Erziehungsberechtigen oder an eine bevollmächtigte und schriftlich namhaft gemachte Person, die ihre Identität nachweisen kann oder den MitarbeiterInnen bekannt ist.

2.    Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zur oder von der Kindertagesstätte und für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist die Kindertagesstätte nicht verantwortlich.

3.    Für Auskünfte sind die Kindertagesstätten-Leitung oder die von ihr zu bestimmenden Fachkräfte zuständig. Die Kindertagesstätte darf nur mit Bewilligung und Begleitung der Kindertagesstätten-Leitung oder den von ihr zu bestimmenden Fachkräften besichtigt werden.

4.    Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet den BetreuerInnen zu übergeben. Das Kind ist für den Besuch der Kindertagesstätte entsprechend auszustatten. Eine Bedarfsliste (Hausschuhe, Jausentasche, Windeln etc.) wird im Zuge der Einschreibung den Erziehungsberechtigten übergeben. Die Gegenstände sind deutlich mit Namen zu kennzeichnen.

5.    Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

6.    Jede Erkrankung des Kindes oder ein sonstiges Fernbleiben ist der Leitung der Kindertagestätte unverzüglich bekannt zu geben. Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch der Kindertagesstätte aufgrund der Ansteckungsgefahr nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wiederaufgenommen werden. Sollte das Kind in der Kindertagesstätte erkranken, so werden die Erziehungsberechtigten durch die LeiterIn / Elementarpädagogin verständigt, dass das Kind persönlich oder durch geeignete Personen, so bald als möglich abzuholen ist.

7.    Kinder mit Läusebefall dürfen erst wieder in die Kindertagesstätte, wenn sie Läusefrei sind.

8.    Erziehungsberechtigte sind verpflichtet bei Änderung von Anschrift, Telefonnummer etc. dies der Leitung der Kindertagesstätte mitzuteilen.

9.    Grundsätzlich dürfen in der Kindertagesstätte keine Medikamente verabreicht werden. Sollte das Kind jedoch lebensnotwendige Medikamente benötigen können diese verabreicht werden, wenn der Leitung der Kindertagesstätte eine ärztliche Vorschreibung inkl. Dosierungsanweisung vorliegt.

10.  Während des Kindergartenjahres haben die Kinder mindestens fünf Wochen, davon durchgehend zumindest zwei Wochen, außerhalb der Einrichtung zu verbringen (§ 15 Abs. 2
K-KBBG)

Paragraph 3,

Beiträge

Für den Besuch der Kindertagesstätte ist vom Erziehungsberechtigten ein Beitrag zu leisten.

Seitens der Kärntner Landesregierung – Abteilung 6, wird die Bildung und Betreuung Ihres Kindes gefördert, wodurch für Sie Betreuungskosten entfallen.

Folgende Beiträge sind zu leisten:

●      Zu Beginn eines jeden Kindertagesstättenhalbjahres wird von den Erziehungsberechtigten ein Beitrag für Bastelmaterial in der Höhe von EUR 30,00 eingehoben.

●      Der Beitrag für das Mittagessen wird lt. Verrechnung des Lieferanten weiterverrechnet.

Die Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragszahlung.

Alle Beträge verstehen sich inkl. 10 % USt.

Kontoinhaber:

Bankinstitut: Austrian Anadi Bank

IBAN: AT67 5200 0001 4019 0462

BIC: HAABAT2K

Paragraph 4,

Betriebs- und Öffnungszeiten

1.    Das jeweilige Betreuungsjahr beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 14. August des folgenden Jahres.

2.    Öffnungszeiten:

Kindertagesstätte St. Paul

 

Montag bis Freitag

Halbtags

06.30 – 12.30 Uhr

Ganztags

06.30 – 16.30 Uhr

Kindertagesstätte Granitztal

 

Montag bis Freitag

Halbtags

06.30 – 12.30 Uhr

Halbtags plus

06.30 – 14.00 Uhr

3.    Betreuungsfreie Tage werden rechtzeitig bekannt gegeben.

Die Kindertagesstätte bleibt an folgenden Tagen geschlossen:

●      Karfreitag

●      Weihnachtsferien

Diese werden mit der VS St. Paul und VS Granitztal gleichgestellt.

Paragraph 5,

Austritt und Entlassung

Eine Abmeldung kann aus triftigem Grund (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes, Umzug etc.) zum jeweils Ende eines Monats erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.

Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf im Einvernehmen mit der Leiterin und nach schriftlicher Mahnung an die Erziehungsberechtigte ein Kind vom Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ausschließen, wenn

●      aufgrund einer psychischen oder physischen Behinderung die Gefährdung anderer Kinder oder des Personals oder eine schwerwiegende Störung der Bildungsarbeit zu befürchten ist,

●      aufgrund anderer Gründe eine Gefährdung anderer Kinder oder des Personals oder eine schwerwiegende Störung der Bildungsarbeit zu befürchten ist,

●      die Erziehungsberechtigten den Informationspflichten hinsichtlich der Gesundheit der Kinder, insbesondere bei ansteckenden Krankheiten, wiederholt nicht nachkommt, oder

●      die Erziehungsberechtigten die Elternbeiträge wiederholt nicht leistet.

Paragraph 6,

Unfälle

Trotz Aufsicht und kindgerechter Umgebung können Unfälle und Verletzungen auftreten. Für den Fall eines Unfalls oder der Verletzung eines Kindes erklären sich die Erziehungsberechtigten ausdrücklich einverstanden, dass die KinderbetreuerInnen alle erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen einleiten.

Paragraph 7,

Ausflüge

Fallweise werden von der Kindertagesstätte Ausflüge organisiert. Zusätzlich anfallende Kosten und Termine werden den Erziehungsberechtigten rechtzeitig bekanntgegeben.

Paragraph 8,

Inkrafttreten

Die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung für Kindertagesstätte in St. Paul und Granitztal tritt mit 1. September 2024 in Kraft.

Der Bürgermeister:

Stefan Salzmann