Zahl: 240/2024/KiGa
Kinderbildungs- und -betreuungsordnung für Kindergärten
gem. Paragraph 14, Kärntner Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz K-KBBG
Kindergarten St. Paul und Granitztal
Paragraph eins,
Allgemeine Aufnahmebedingungen
Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze. Kinder, welche sich im verpflichtenden Kindergartenjahr befinden, werden vorrangig in den Kindergarten aufgenommen.
Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
● das vollendete 3. Lebensjahr
● die körperliche und geistige Eignung des Kindes
● die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten
● die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung
● die Vorlage der Geburtsurkunde sowie allfälliger Impfzeugnisse
● die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kinderbildung- und -betreuungsordnung einzuhalten
Die jährliche Einschreibung erfolgt im Jänner und wird auf der Gemeindehomepage www.sanktpaul.at angekündigt. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme erfolgt nach regionaler Zuständigkeit sowie nach sozialen und pädagogischen Kriterien.
Bei der Reihung für die Aufnahme wird zudem folgendes berücksichtigt:
● Alter des Kindes (ältere Kinder vor jüngeren Kindern, verpflichtendes Kindergartenjahr)
● Betreuungsbedarf (Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten; Nachweis durch Vorlage einer Arbeitsbestätigung mit den Arbeitszeiten des Arbeitgebers)
● Geschwisterkind bereits im Kindergarten
„In eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die kein Förderkindergarten oder Förderhort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.“ (Paragraph 3, K-KBBG)
Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann ein Gutachten von einem Arzt oder Psychologen verlangt werden.
Paragraph 2,
Vorschriften für den Besuch
1. Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe sowie Abholung durch geeignete Personen in Sinne des Kärntner Jugendschutzgesetzes zu sorgen. Die Aufsichtspflicht im Betrieb beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an eine MitarbeiterIn des Kindergartens und endet durch die Übergabe an einen Erziehungsberechtigen oder an eine bevollmächtigte und schriftlich namhaft gemachte Person, die ihre Identität nachweisen kann oder den MitarbeiterInnen bekannt ist.
2. Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zum oder vom Kindergarten und für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist der Kindergarten nicht verantwortlich.
3. Für Auskünfte sind die Kindergartenleitung oder die von ihr zu bestimmenden Fachkräfte zuständig. Der Kindergarten darf nur mit Bewilligung und Begleitung der Kindergartenleitung oder den von ihr zu bestimmenden Fachkräften besichtigt werden.
4. Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet den BetreuerInnen zu übergeben. Das Kind ist für den Besuch des Kindergartens entsprechend auszustatten. Eine Bedarfsliste (Hausschuhe, Jausentasche, wasserabweisende Kleidung, Gummi- bzw. Winterstiefel für das Spiel im Freien etc.) wird im Zuge der Einschreibung den Erziehungsberechtigten übergeben. Die Gegenstände sind deutlich mit Namen zu kennzeichnen.
5. Geld oder andere Wertgegenstände dürfen in den Kindergarten nicht mitgegeben werden. Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
6. Jede Erkrankung des Kindes oder ein sonstiges Fernbleiben ist der Leitung des Kindergartens unverzüglich bekannt zu geben. Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch des Kindergartens aufgrund der Ansteckungsgefahr nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wiederaufgenommen werden. Sollte das Kind im Kindergarten erkranken, so werden die Erziehungsberechtigten durch die LeiterIn / Elementarpädagogin verständigt, dass das Kind persönlich oder durch geeignete Personen, so bald als möglich abzuholen ist.
7. Kinder mit Läusebefall dürfen erst wieder in den Kindergarten, wenn sie Läusefrei sind.
8. Erziehungsberechtigte sind verpflichtet bei Änderung von Anschrift, Telefonnummer etc. dies der Kindergartenleitung mitzuteilen.
9. Grundsätzlich dürfen im Kindergarten keine Medikamente verabreicht werden. Sollte das Kind jedoch lebensnotwendige Medikamente benötigen können diese verabreicht werden, wenn der Kindergartenleitung eine ärztliche Vorschreibung inkl. Dosierungsanweisung vorliegt.
10. Während des Kindergartenjahres haben die Kinder mindestens fünf Wochen, davon durchgehend zumindest zwei Wochen, außerhalb der Einrichtung zu verbringen (§ 15 Abs. 2
K-KBBG).
Informationen zum verpflichtenden Kindergartenjahr
Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Elementarpädagoginnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten.“ (Paragraph 20, K-KBBG)
Laut der Gesetzesnovellierung sind die Kinder für insgesamt 20 Stunden an mindestens 4 Tagen der Woche zum Kindergartenbesuch verpflichtet!
Das Fernbleiben vom Kindergarten während dieser Bildungszeit ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig (zB Erkrankung des Kindes oder Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit bis zu einem Ausmaß von 5 Wochen). Die Erziehungsberechtigten haben die Leiterin des Kindergartens von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen Zuwiderhandeln kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe sanktioniert werden.
Für jene Kinder, die einen Kindergarten im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres besuchen, ist verpflichtend einmal jährlich ein Entwicklungsgespräch durchzuführen. (Paragraph 16 a, Absatz 3, K-KBBG)
Paragraph 3,
Beiträge
Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten ein Beitrag zu leisten.
Seitens der Kärntner Landesregierung – Abteilung 6, wird die Bildung und Betreuung Ihres Kindes gefördert, wodurch für Sie Betreuungskosten entfallen.
Folgende Beiträge sind zu leisten:
● Zu Beginn eines jeden Kindergartenhalbjahres wird von den Erziehungsberechtigten ein Beitrag für Bastelmaterial in der Höhe von EUR 50,00 eingehoben.
● Der Beitrag für das Mittagessen wird lt. Verrechnung des Lieferanten weiterverrechnet.
Die Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragszahlung.
Alle Beträge verstehen sich inkl. 10 % USt.
Kontoinhaber:
Bankinstitut: Austrian Anadi Bank
IBAN: AT67 5200 0001 4019 0462
BIC: HAABAT2K
Paragraph 4,
Betriebs- und Öffnungszeiten
1. Das jeweilige Kindergartenjahr beginnt am 1. September eines Jahres und endet eine Woche nach Schulende im Juli des folgenden Jahres.
2. Kindergartenfreie Tage werden rechtzeitig bekannt gegeben.
Der Kindergarten bleibt an folgenden Tagen geschlossen:
● Weihnachtsferien
● Osterferien
● Sommerferien
Die Weihnachts- und Osterferien werden mit der VS St. Paul und VS Granitztal gleichgestellt.
3. Öffnungszeiten:
Kindergarten St. Paul
| Montag bis Freitag |
Halbtags | 06.30 – 12.30 Uhr |
Halbtags plus | 06.30 – 14.00 Uhr |
Ganztags | 06.30 – 17.30 Uhr* |
Kindergarten Granitztal
| Montag bis Freitag |
Halbtags | 06.30 – 12.30 Uhr |
Halbtags plus | 06.30 – 14.00 Uhr |
Von 12.30 Uhr bis 13.30 Uhr gilt die absolute Mittagsruhe. Ein Abholen der Kinder hat vor oder nach dieser Zeit zu erfolgen.
4. Sommerkindergarten:
Sollte ihr Kind während der Sommerferien eine Betreuung benötigen, ist die Anmeldung verpflichtend. Der Sommerkindergarten findet von der zweiten Sommerschulferienwoche bis zum 14. August von Montag bis Donnerstag von 06.30 bis 16.30 Uhr und Freitag von 06.30 bis 14.30 Uhr statt.
Der Sommerkindergarten findet ab einem Bedarf von 15 Kindern statt.
Paragraph 5,
Austritt und Entlassung
Eine Abmeldung kann aus triftigem Grund (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes, Umzug etc.) zum jeweils Ende eines Monats erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf im Einvernehmen mit der Leiterin und nach schriftlicher Mahnung an die Erziehungsberechtigte ein Kind vom Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ausschließen, wenn
● aufgrund einer psychischen oder physischen Behinderung die Gefährdung anderer Kinder oder des Personals oder eine schwerwiegende Störung der Bildungsarbeit zu befürchten ist,
● aufgrund anderer Gründe eine Gefährdung anderer Kinder oder des Personals oder eine schwerwiegende Störung der Bildungsarbeit zu befürchten ist,
● die Erziehungsberechtigten den Informationspflichten hinsichtlich der Gesundheit der Kinder, insbesondere bei ansteckenden Krankheiten, wiederholt nicht nachkommt, oder
● die Erziehungsberechtigten die Elternbeiträge wiederholt nicht leistet.
Paragraph 6,
Unfälle
Trotz Aufsicht und kindgerechter Umgebung können Unfälle und Verletzungen auftreten. Für den Fall eines Unfalls oder der Verletzung eines Kindes erklären sich die Erziehungsberechtigten ausdrücklich einverstanden, dass die KinderbetreuerInnen alle erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen einleiten.
Paragraph 7,
Ausflüge
Fallweise werden vom Kindergarten Ausflüge organisiert. Zusätzlich anfallende Kosten und Termine werden den Erziehungsberechtigten rechtzeitig bekanntgegeben.
Paragraph 8,
Inkrafttreten
Die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung für den Kindergarten in St. Paul und Granitztal tritt mit 1. September 2024 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Stefan Salzmann