Kinderbildungs- und -betreuungsordnung

für die Kindertagesstätte der Marktgemeinde St. Paul im Lav.

Der Gemeinderat der Marktgemeinde St.Paul im Lav. hat am 21. September 2021,

Zahl: 240-0/1/2021, auf Grund der Bestimmungen Paragraph 14, Kärntner Bildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG, Landesgesetzblatt Nr.13 aus 2011,, i.d.g.F., folgende Kinderbildungs- und -betreuungsordnung für die Kindertagesstätte beschlossen:

1.    Aufnahme

1.    Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze.

2.    Voraussetzungen für die Aufnahme sind:

a) das vollendete 1. Lebensjahr;

b) die körperliche und geistige Eignung des Kindes;

c) die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten;

d) die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung;

e) die Vorlage der Geburtsurkunde und allfälliger Impfzeugnisse;

3.    Anmeldungen werden während des ganzen Jahres entgegengenommen. Es erfolgt jährlich (im Frühjahr) eine gesammelte Einschreibung, die auf der Gemeindehomepage angekündigt wird. Die Aufnahme erfolgt nach regionaler Zuständigkeit sowie nach sozialen und pädagogischen Kriterien.

4.    Beeinträchtigte Kinder können aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind und entsprechend dem Grad und der Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.

2.   Beitrag

1.   Für den Besuch der Kindertagesstätte ist vom Erziehungsberechtigten des Kindes ein Beitrag zu leisten.

Halbtagesbetreuung von 06.30 Uhr bis 12.30 Uhr

Preis/Monat EUR 159,--

Ganztagesbetreuung von 06.30 Uhr bis 16.30 Uhr

Preis/Monat EUR 222,--

Aufnahmegebühr: 5,-- EUR einmalig / Jahr

2.   Der Betreuungsbeitrag ist monatlich im Voraus bis spätestens zum 10. des betreffenden Monats zu bezahlen, vorzugsweise mittels Abbuchungsauftrag. Für den Monat August ist der halbe Beitrag zu leisten.

3.   Der Beitrag für das Mittagessen wird lt. Verrechnung des Lieferanten weiterverrechnet.

4.   Die Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragszahlung.

Bei Abwesenheit des Kindes aus Krankheitsgründen von mehr als 14 Tagen, wird 50 % des Beitrages verrechnet. Eine Bestätigung des Arztes, dass das Kind nicht in der Lage war, die Kindertagesstätte zu besuchen, ist vorzulegen. Für die Dauer eines Urlaubsaufenthaltes während der Öffnungszeiten wird keine Ermäßigung gewährt.

5.   Im Falle des späteren Eintrittes bzw. des vorzeitigen Austrittes oder der Entlassung während des Monats ist der gesamte Monatsbeitrag zu entrichten.

6.   Im September und März jeden Jahres wird ein Bastelbeitrag von jeweils € 10,-- eingehoben.

Alle Beträge verstehen sich inkl. 10 % USt.

3.   Öffnungszeiten

1.   Das Kindertagesstättenjahr dauert jeweils vom 01. September bis 14. August.

2.   Die Kindertagesstätte ist Montag bis Freitag von 06.30 bis 16.30 Uhr geöffnet.

3.   An Feiertagen erfolgt keine Kinderbetreuung.

Schließtage: Karfreitag

Weihnachtsferien
Diese werden mit der VS St. Paul und Granitztal gleichgestellt.

4.   Besondere Schließtage ( z. B. Fenstertage) werden rechtzeitig und gesondert bekannt gegeben.

4. Bestimmungen für den Besuch

1.  Der Besuch der Kindertagesstätte soll regelmäßig erfolgen. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe und Abholung des Kindes zu den festgesetzten Betriebszeiten durch geeignete Personen vorzusorgen.

2.  Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet den BetreuerInnen zu übergeben. Das Kind ist für den Besuch der Kindertagesstätte entsprechend auszustatten. Eine Bedarfsliste (Hausschuhe, Jausentasche, Windeln, etc.) wird im Zuge der Einschreibung den Erziehungs-berechtigten übergeben. Die Gegenstände sind deutlich mit Namen zu kennzeichnen.

3.  Jede Erkrankung des Kindes oder sein sonstiges Fernbleiben ist der Leitung der Kindertages-stätte sofort bekanntzugeben. Ein erkranktes Kind darf die Kindertagesstätte nicht besuchen.

      Jede ansteckende Krankheit von Personen, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, ist ebenfalls sofort der Leitung der Kindestagesstätte zu melden. Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch der Kindertagesstätte nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder aufgenommen werden.

      Sollte ein Kind während der Betreuung erkranken, so ist das erkrankte Kind im Interesse der gesunden Kinder sofort abzuholen.

4.  Bestehen Bedenken bezüglich der geistigen oder körperlichen Eignung des Kindes für den Besuch der Kindertagesstätte, kann die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens verlangt werden.

5.   Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

6.   Für Auskünfte und Beschwerden sind die Leitung der Kindertagesstätte oder die von ihr zu be-stimmenden Fachkräfte zuständig. Die Kindertagesstätte darf nur mit Bewilligung der Leitung der Kindertagesstätte oder die von ihr zu bestimmenden Fachkräfte besichtigt werden.

5. Dauer und Kündigung

1.  Eine abgeschlossene Betreuungsvereinbarung beginnt mit der Unterschriftsleistung und gilt grundsätzlich für das gesamte Kinderbetreuungsjahr. Beiträge sind ab Beginn der Betreuung zu bezahlen.

2.   Die Kündigung der Betreuungsvereinbarung ist schriftlich bei der pädagogischen Leiterin oder des Trägers der Kindertagesstätte einzubringen. Die Kündigung ist mindestens ein Monat vor Beendigung mitzuteilen. Kündigungstermin ist jeweils der Monatsletzte. Die Vereinbarung kann während des ersten Monats ohne Begründung sofort gekündigt werden, eine Rückerstattung des Beitrages erfolgt nicht.

3.   Aus folgenden Gründen darf die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Einvernehmen mit der Leiterin und nach schriftlicher Mahnung an die Erziehungsberechtigte ein Kind vom Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ausschließen, wenn

a.     aufgrund einer psychischen oder physischen Behinderung die Gefährdung anderer Kinder oder des Personals oder eine schwerwiegende Störung der Bildungsarbeit zu befürchten ist,

b.    aufgrund anderer Gründe eine Gefährdung anderer Kinder oder des Personals oder eine schwerwiegende Störung der Bildungsarbeit zu befürchten ist,

c.    die Erziehungsberechtigte den Informationspflichten hinsichtlich der Gesundheit der Kinder, insbesondere bei ansteckenden Krankheiten, wiederholt nicht nachkommt, oder

d.     die Erziehungsberechtigte die Elternbeiträge wiederholt nicht leistet.

6. Unfälle

Trotz Aufsicht und kindgerechter Umgebung können Unfälle und Verletzungen auftreten. Für den Fall eines Unfalls oder der Verletzung eines Kindes erklären sich die Erziehungsberechtigten ausdrücklich einverstanden, dass die KinderbetreuerInnen alle erforderlichen Erste-Hilfe-Maß-nahmen einleiten.

7. Inkrafttreten

Die Kindertagesstättenordnung tritt mit 01. September 2021 in Kraft.

Der Bürgermeister:

Stefan Salzmann

Angeschlagen am:  22.09.2021

Abnahme am:  06.10.2021