MARKTGEMEINDE ST. PAUL I. LAVMARKTGEMEINDE ST. PAUL römisch eins. LAV
714-0/1994
Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde St Paul im Lavanttal, vom 19.12.1994,
Zahl: 714-0/1994, mit der die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll
und Sperrmüll geregelt wird.
Gemäß § 31 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, LGBl. Nr. 34/1994,Gemäß Paragraph 31, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1994,,
wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Müllabfuhr durch die Gemeinde
Die Marktgemeinde St Paul im Lavanttal sorgt im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung für die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll und richtet zu diesem Zwecke eine Müllabfuhr ein.
§ 2Paragraph 2,
Abholbereich
Die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll hat im gesamten Gemeindegebiet zu erfolgen.
Die Sammlung und Abfuhr des Sperrmülls hat so oft zu erfolgen, als dies im Hinblick auf die Art und Menge des Sperrmülls erforderlich ist.
Der Bürgermeister hat die Abfuhrtermine für die Haus- und Sperrmüllabfuhr festzulegen und auf geeignete Weise bekannt zu geben.
§ 3Paragraph 3,
Sonderbereich
Der Sonderbereich, das sind jene Grundstücke, von denen aufgrund ihrer Lage und der Art ihrer Verkehrserschließung die Abfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden können,
umfasst die in der Plandarstellung (Anlage zu dieser Verordnung) festgelegten Gebiete. Diese Plandarstellung bildet einen
integrierten Bestandteil dieser Verordnung.
§ 4Paragraph 4,
Sammelplätze und Standorte für
Müllbehälter aus dem Sonderbereich
Die Eigentümer von Grundstücken im Sonderbereich sind verpflichtet, den Haus- bzw. Sperrmüll zu den von der Gemeinde hierfür vorgesehenen Sammelstellen und zu den von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Behältern zu verbringen, bzw. an den kundgemachten Abfuhrtagen zum nächsten von den Entsorgungsfahrzeugen
befahrenen Weg zu verbringen.
Die Sammelplätze sind wie folgt festgelegt:
für Hausmüll in Legerbuch bei der Frächterei Palko
in Loschental am Josefsberg - Freitrattl
für Sperrmüll am Recyclinghof (beim Bauhof) in der Allersdorfer Straße
§ 5Paragraph 5,
Abfuhr von Hausmüll im Abholbereich
Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde oder durch Einrichtungen gemäß § 13 Abs. 2 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung abführen zu lassen.Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde oder durch Einrichtungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung abführen zu lassen.
Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind.
Ist der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich, so sind die zu verwendeten Müllbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze der Hauszufahrt (Hauseinganges) des
bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen.
§ 6Paragraph 6,
Müllbehälter
Die Anzahl und Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich wird unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen sowie entsprechend der Art und Größe der Betriebe oder Arbeitsstellen festgelegt. Ergibt die Berechnung des ortsüblichen Anfalles eine Größe zwischen zwei in der Gemeinde verwendeten Arten von Müllbehältern, so ist bis zur Hälfte der Differenz der beiden Größen
abzurunden, und ab der Hälfte auf den nächstgrößeren Müllbehälter aufzurunden. Die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem Grundstück mit einem bewohnbaren Gebäude, das ist ein Gebäude mit mindestens einem Wohnraum oder sonstigem Aufenthaltsraum, darf nicht unterschritten werden.
Als Müllbehälter sind aufzustellen:
Müllsäcke mit einem Fassungsraum von 60l,
Kunststoffmülltonnen mit einem Fassungsraum von 80 l, 120 l und 240 l,
Müllgroßbehälter mit einem Fassungsraum von 1100 l und 2500 l.
der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen wird
mit mindestens 7 Liter Abfall pro Woche festgelegt.
b) Bei dem in Gewerbebetrieben anfallenden Hausmüll wird als
durchschnittlicher Anfall
von Abfall
- bis zu 10 Mitarbeitern für die Betriebsarten Gasthof, Handel,
Gewerbe und
Kleingewerbe............................................
........................120 l Abfall pro Woche
- über 10 Mitarbeiter.............................................
.............240 l Abfall pro Woche
festgelegt.
Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich sind verpflichtet, die von der Gemeinde, bzw. vom Abfuhrunternehmen beigestellten Müllbehälter aufzustellen
oder anzubringen. Die Zahl der verwendeten Müllbehälter ergibt sich aus Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die festgelegten Abfuhrtermine. oder anzubringen. Die Zahl der verwendeten Müllbehälter ergibt sich aus Absatz eins, unter Bedachtnahme auf die festgelegten Abfuhrtermine.
Als Müllbehälter gelten auch Müllsäcke, wobei sich die erforderliche Anzahl an Müllsäcken pro Jahr aus Abs. 1 ergibt.Als Müllbehälter gelten auch Müllsäcke, wobei sich die erforderliche Anzahl an Müllsäcken pro Jahr aus Absatz eins, ergibt.
Die im Sonderbereich gelegenen Grundstückseigentümer haben die von der Gemeinde beigestellten Müllsäcke zu
verwenden.
Bescheide im Sinne des § 17 Abs. 3 der Kärntner Abfallordnung 1988 über die GrößeBescheide im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, der Kärntner Abfallordnung 1988 über die Größe
und Zahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter
gelten als Bescheide gemäß § 31 Abs. 3 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung über die Festsetzung der Größe und Zahl der Müllbehälter. gelten als Bescheide gemäß Paragraph 31, Absatz 3, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung über die Festsetzung der Größe und Zahl der Müllbehälter.
§ 7Paragraph 7,
Verwendung und Reinigung der Müllbehälter
Das Einbringen von Problemstoffen und anderen Abfällen als Hausmüll im Sinne des § 2 Abs. 2 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung in die für Hausmüll bestimmten Müllbehälter der Müllabfuhr ist verboten und bedeutet eine Verwaltungsübertretung nach § 101 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 1994.Das Einbringen von Problemstoffen und anderen Abfällen als Hausmüll im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung in die für Hausmüll bestimmten Müllbehälter der Müllabfuhr ist verboten und bedeutet eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 101, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 1994.
Außerhalb des Befüll- oder Einsammelvorganges sind die Müllbehälter entsprechend
ihrer Art geschlossen zu halten.
Die Müllbehälter sind in der Art und Weise rein zu halten, dass der Hygiene und dem Erfordernis zur Vermeidung der Geruchsbelästigung Rechnung
getragen wird.
§ 8Paragraph 8,
Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren
Die Abfallgebühren sind entsprechend der zur Bedeckung erforderlichen Gebühr auszuschreiben.
Die Gebühren für die Möglichkeit zur Benutzung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung (Bereitstellungsgebühr) sowie für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) werden in einer eigenen Gebührenverordnung nach § 89Die Gebühren für die Möglichkeit zur Benutzung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung (Bereitstellungsgebühr) sowie für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) werden in einer eigenen Gebührenverordnung nach Paragraph 89,
ff Kärntner Abfallwirtschaftsordnung ausgeschrieben.
Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für die Entsorgung von Abfällen, mit Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Betriebsmüll, sofern dieser über das Hausmüllsammelsystem entsorgt wird, Gebühren oder ein privatrechtliches Entgelt
auszuschreiben.
§ 9Paragraph 9,
Wirksamkeit
Diese Verordnung tritt am 01.01.1995 in Kraft.
§ 10Paragraph 10,
Außerkraftsetzung
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal vom 05.02.1992, Zahl:
714-0/1992, soweit sie die von der Abfuhrordnung umfassten Inhalte betrifft, außer Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Angeschlagen am: 20.12.1994
Abgenommen am: 18.01.1995