Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Paul im Lav. vom 28.06.2021, Zahl: 211-1/2021, mit welcher eine Tarifordnung für die ganztägige Schulform an der Volkschule St. Paul festgelegt wird.

Auf Grundlage Paragraph 5, Absatz 3 Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBI. Nr. 242/1962, zuletzt in der Fassung BGBI. Nr. 19/2021, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 1a Kärntner Schulgesetz – K-SchG, LGBI. Nr. 58/2000, zuletzt in der Fassung LGBI. Nr. 29/2021, wird verordnet:

Paragraph eins,

Öffnungszeiten

1. Die ganztägige Schulform in getrennter Abfolge wird an Schultagen von 11.00 bis 17.00 Uhr
angeboten. Bei Bedarf kann die Betreuungszeit bis 18.00 Uhr erweitert werden.

2. Die Schüler*innen sind verpflichtet an den gemeldeten Betreuungstagen bis mindestens 16.00 Uhr
anwesend zu sein. Das Fernbleiben vom Betreuungsteil ist nur zulässig

-      bei gerechtfertigter Verhinderung

-      bei Besuch einer Musikschule oder eines Vereinstrainings (dies ist der Schulleitung bekannt zu geben)

-      bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter zu erteilen ist

-      auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeiteinheiten sind.

Paragraph 2,

An-/Abmeldung

1. Die Anmeldung zu einer ganztägigen Schulform erfolgt direkt über die jeweilige Schulleitung mit
der Anmeldung für die Aufnahme in die Schule. Gegebenenfalls können Kinder auch während des
laufenden Betreuungsjahres aufgenommen werden, wenn dadurch keine zusätzliche Gruppe
erforderlich ist.

2. Eine Abmeldung während des Unterrichtsjahres ist nur zum Ende des ersten Semesters möglich.
Abmeldefrist ist drei Wochen vor Ende des ersten Semesters. Zu einem anderen Zeitpunkt kann
eine Abmeldung nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe erfolgen.

Paragraph 3,

Betreuungsbeitrag

1. Für den Besuch des Betreuungsteiles der ganztägigen Schulform an der Volksschule St. Paul ist
vom Erziehungsberechtigten ein monatlicher Beitrag für die Dauer des Unterrichtsjahres zu leisten.
Dieser ist kostendeckend zu berechnen.

2. Das Unterrichtsjahr dauert vom jeweiligen Beginn des Schuljahres bis zum Beginn der Hauptferien.

3. Der monatliche Kostenbeitrag für den Betreuungsteil (ohne Verpflegung) der ganztägigen Schul-
form wird wie folgt festgesetzt:

Betreuungsumfang pro Woche

Betreuungsbeitrag

Beitrag für Lern- u. Arbeitsmittel

5 Tage

€ 65,00

€ 4,00

4 Tage

€ 65,00

€ 4,00

3 Tage

€ 45,00

€ 3,00

2 Tage

€ 25,00

€ 2,00

1 Tage

€ 25,00

€ 2,00

4. Der Kostenbeitrag wird für den Zeitraum September bis Juni in gleichbleibender Höhe
eingehoben und ist monatlich im Voraus zu entrichten.

5. Ist ein Kind mehr als 2 Wochen pro Monat durchgehend wegen Erkrankung am Besuch verhindert,
so wird der Betreuungsbeitrag für diesen Monat nach Nachweis einer ärztlichen Bestätigung zur
Hälfte ermäßigt; bei einer Erkrankung von mehr als 3 Wochen pro Monat wird der Elternbeitrag
zur Gänze erlassen.

6. Der Beitrag für das Mittagessen wird lt. Verrechnung des Lieferanten weiterverrechnet.

7. Unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen kann um eine
Ermäßigung des Betreuungsbeitrages angesucht werden. Grundlage bildet das anrechenbare
Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen mit den zur Antragstellung zuletzt verlautbarten
Einkommensgrenzen gem. Paragraph 14, Absatz , Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021, LGBl. Nr.
107/2020, idgF. „Heizzuschuss“.
- 30%ige Reduzierung d. Betreuungsbeitrages = Einkommensgrenzen „kleiner Heizkostenzuschuss“
- 50%ige Reduzierung d. Betreuungsbeitrages = Einkommensgrenzen „großer Heizkostenzuschuss“

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 2021/2022 in Kraft.

                                                                                                                                    Der Bürgermeister:

                                                                                                                                           Stefan Salzmann

Angeschlagen am: 01.07.2021

Abnahme am: 15.07.2021