Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Paul im Lav. vom 28.06.2021, Zahl: 211-1/2021, mit welcher eine Tarifordnung für die ganztägige Schulform an der Volkschule St. Paul festgelegt wird.
Auf Grundlage Paragraph 5, Absatz 3 Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBI. Nr. 242 aus 1962,, zuletzt in der Fassung BGBI. Nr. 19 aus 2021,, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 1a Kärntner Schulgesetz – K-SchG, LGBI. Nr. 58 aus 2000,, zuletzt in der Fassung LGBI. Nr. 29 aus 2021,, wird verordnet:
Paragraph eins
Öffnungszeiten
1. Die ganztägige Schulform in getrennter Abfolge wird an Schultagen von 11.00 bis 17.00 Uhr, angeboten. Bei Bedarf kann die Betreuungszeit bis 18.00 Uhr erweitert werden.
2. Die Schüler*innen sind verpflichtet an den gemeldeten Betreuungstagen bis mindestens 16.00 Uhr , anwesend zu sein. Das Fernbleiben vom Betreuungsteil ist nur zulässig
Paragraph 2
An-/Abmeldung
1. Die Anmeldung zu einer ganztägigen Schulform erfolgt direkt über die jeweilige Schulleitung mit , der Anmeldung für die Aufnahme in die Schule. Gegebenenfalls können Kinder auch während des, laufenden Betreuungsjahres aufgenommen werden, wenn dadurch keine zusätzliche Gruppe, erforderlich ist.
2. Eine Abmeldung während des Unterrichtsjahres ist nur zum Ende des ersten Semesters möglich. , Abmeldefrist ist drei Wochen vor Ende des ersten Semesters. Zu einem anderen Zeitpunkt kann , eine Abmeldung nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe erfolgen.
Paragraph 3
Betreuungsbeitrag
1. Für den Besuch des Betreuungsteiles der ganztägigen Schulform an der Volksschule St. Paul ist, vom Erziehungsberechtigten ein monatlicher Beitrag für die Dauer des Unterrichtsjahres zu leisten., Dieser ist kostendeckend zu berechnen.
2. Das Unterrichtsjahr dauert vom jeweiligen Beginn des Schuljahres bis zum Beginn der Hauptferien.
3. Der monatliche Kostenbeitrag für den Betreuungsteil (ohne Verpflegung) der ganztägigen Schul-, form wird wie folgt festgesetzt:
Betreuungsumfang pro Woche | Betreuungsbeitrag | Beitrag für Lern- u. Arbeitsmittel |
5 Tage | € 65,00 | € 4,00 |
4 Tage | € 65,00 | € 4,00 |
3 Tage | € 45,00 | € 3,00 |
2 Tage | € 25,00 | € 2,00 |
1 Tage | € 25,00 | € 2,00 |
4. Der Kostenbeitrag wird für den Zeitraum September bis Juni in gleichbleibender Höhe, eingehoben und ist monatlich im Voraus zu entrichten.
5. Ist ein Kind mehr als 2 Wochen pro Monat durchgehend wegen Erkrankung am Besuch verhindert, , so wird der Betreuungsbeitrag für diesen Monat nach Nachweis einer ärztlichen Bestätigung zur , Hälfte ermäßigt; bei einer Erkrankung von mehr als 3 Wochen pro Monat wird der Elternbeitrag , zur Gänze erlassen.
6. Der Beitrag für das Mittagessen wird lt. Verrechnung des Lieferanten weiterverrechnet.
7. Unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen kann um eine , Ermäßigung des Betreuungsbeitrages angesucht werden. Grundlage bildet das anrechenbare , Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen mit den zur Antragstellung zuletzt verlautbarten, Einkommensgrenzen gem. Paragraph 14, Absatz 2, Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021, Landesgesetzblatt Nr. , 107 aus 2020,, idgF. „Heizzuschuss“., - 30%ige Reduzierung d. Betreuungsbeitrages = Einkommensgrenzen „kleiner Heizkostenzuschuss“ , - 50%ige Reduzierung d. Betreuungsbeitrages = Einkommensgrenzen „großer Heizkostenzuschuss“,
Paragraph 4
Diese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 2021 aus 2022, in Kraft.
Der Bürgermeister:
Stefan Salzmann
Angeschlagen am: 01.07.2021
Abnahme am: 15.07.2021