VERORDNUNG
des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal vom 14.12.2023, Zahl: 031-2/03/2023-GR-A-5/2023, mit der die Verordnung über die Festlegung von Aufschließungsgebieten innerhalb des Baulandes der Marktgemeinde St. Paul geändert wird
Gemäß Paragraph 41, i. römisch fünf. m. Paragraph 38, des Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2021, wird verordnet:
Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Paul vom 19.07.2006, Zahl: 031-2/2/2006, wird wie folgt geändert:
Paragraph eins,
Wirkungsbereich
A-5/2023
Die Festlegung als Aufschließungsgebiet wird für eine Fläche von ca. 797 m² aus dem Grundstück Nr. 573/5, KG Kollnitz, aufgehoben
Paragraph 2,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Stefan Salzmann
ERLÄUTERUNGEN
zur Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Paul vom 14.12.2023, Zahl: 031-2/03/2023-GR-A-5/2023
Die von der Aufhebung des Aufschließungsgebiet betroffenen Parzelle Nr. 573/5 (Teil), befindet sich in der KG 77112 Kollnitz, im Einflussbereich der Lavant und ist als Bauland-Dorfgebiet und Grünland – Schutzstreifen als Immissionsschutz gewidmet. Aufgrund des Gefahrenzonenplanes der Lavant wurde die Widmungskategorie Bauland-Dorfgebiet des ggst. Grundstückes als Aufschließungsgebiet (Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Paul vom 19.07.2006, Zahl: 031-2/2/2006, Lageplan ad Nr. A02/2006) festgelegt.
Im Zuge der geplanten Errichtung eines Sichtschutzes wurde vom wasserbautechnischen ASV, Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 12-Wasserwirtschaft folgendes mitgeteilt:
Laut dem aktuellen Gefahrenzonenplan für die Lavant beträgt der Wasserspiegel für das HQ100 im Bereich des Grundstückes zwischen 378,54 müA und 378,28 müA.
Laut dem Wassertiefenplan ist ersichtlich, dass auf Basis der zugrundeliegenden Laserscandaten aus der Geländevermessung die Fläche des Grundstückes Großteils über dem Niveau des HQ100 liegt. Lediglich im Grenzbereich ist eine Überflutung dargestellt. Diese Überflutung ist auf die Auflösung der Laserscandaten und des Berechnungsmodelles für die gesamte Lavant zurückzuführen.
In der Anfrage des Herrn Otschko waren Höhenvermessungspunkte der Zaunsockelmauer angegeben, die zumindest die Höhe von 379,00 müA aufweisen. Dies bedeutet, dass die Oberkante des Betonsockels generell über dem Niveau des HQ100 Wasserspiegels liegt. Lediglich der Einfahrtsbereich, der als Rampe ausgebildet ist, wird überflutet.
Der Bereich des geplanten Sichtschutzzaunes auf der Oberseite der Sockelmauer befindet sich über dem Niveau des HQ30 und HQ100 des Hochwasserabflussbereiches der Lavant. Die Sockelmauer grenzt den Hochwasserabflussbereich ab, sodass die Aufstandsfläche der Mauer nunmehr außerhalb des Hochwasserabflussbereiches liegt.
Aus wasserbautechnischer Sicht besteht kein Einwand gegen die Errichtung des beschriebenen Sichtschutzzaunes.