Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal
vom 29. April 2021, Zahl: 004-0/2021, mit der die Entschädigung
der Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse festgelegt wird
(Sitzungsgeldverordnung)
Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Sitzungsgeld
(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach Paragraph 29, Absatz 4, oder 6 K-AGO oder als Bürgermeister haben, für jede Sitzung, an der sie als Mitglied (Ersatzmitglied) teilgenommen haben, das Sitzungsgeld in der in
§ 2 festgesetzten Höhe.
(2) Wird ein Mitglied des Gemeinderates in ein und derselben Sitzung durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Ersatzmitglieder des Gemeinderates – bei Ausschusssitzungen auch durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Mitglieder des Gemeinderates – vertreten, so gebührt das Sitzungsgeld nur für ein einziges an der Sitzung teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied). Die Aufteilung hat durch die in Betracht kommende Gemeinderatspartei zu erfolgen.
Paragraph 2,
Höhe des Sitzungsgeldes
Das Sitzungsgeld wird mit 140 Euro festgesetzt.
Paragraph 3,
Sitzungsgeld für Ausschussobmänner
Den Obmännern der Ausschüsse gebührt für jene Ausschusssitzungen, in denen sie den Vorsitz führen das gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung festgesetzte Sitzungsgeld im doppelten Ausmaß. Diese Bestimmung gilt selbst dann, wenn sie mehrere Obmannfunktionen ausüben.
Paragraph 4,
Bezug für Mitglieder des Gemeindevorstandes
Den Mitgliedern des Gemeindevorstandes, die mit Aufgaben gemäß Paragraph 69, Absatz 5, oder 6 K-AGO betraut wurden, gebührt – ausgenommen dem Bürgermeister – ein monatlicher Bezug, in dem in Paragraph 29, Absatz 4, K-AGO festgelegten Ausmaß.
Paragraph 5,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom
12. Mai .2015, Zahl: 004-0/2015, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Stefan Salzmann