Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen im Lav. vom 21.12.2023, Zahl: 902-1/2023, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2024 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2024)

Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2024.

Paragraph 2,

Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag

(1)      Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge:        € 5.701.900,00

Aufwendungen:        € 6.087.300,00

Entnahmen von Haushaltsrücklagen:    € 300.600,00

Zuweisung an Haushaltsrücklagen:     € 67.400,00

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:    € -152.200,00

(2)      Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen:       € 6.893.900,00

Auszahlungen:        € 7.605.500,00

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung:  € -711.600,00

Paragraph 3,

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:

00        Gewählte Gemeindeorgane

010    Zentralamt

163    Freiwillige Feuerwehr

211    Volksschule

240    Kindergärten/Kindertagesstätte

250    Schülerhort

26        Sport und außerschulische Leibeserziehung

32        Musik und darstellende Kunst

36        Ortsbild- und Heimatpflege

42        Freie Wohlfahrt

43        Jugendwohlfahrt

519    Gesundheit – Gesunde Gemeinde

528    Tierkörperbeseitigung

61        Straßenbau

63        Schutzwasserbau

64        Straßenverkehr

74        Sonstige Förderung der Land- und Forstwirtschaft

77        Förderung des Fremdenverkehrs

78        Förderung v. Handel, Gewerbe und Industrie

814    Straßenreinigung (Schneeräumung)

815    Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätze

816    Öffentliche Beleuchtung

820    Betriebsähnliche Einrichtungen (Wirtschaftshof)

Paragraph 4,

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:

€ 700.000,--

Paragraph 5,

Voranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.

Der Bürgermeister:

LAbg. Karl Markut