Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen im Lav. vom 21.12.2023, Zahl: 902-1/2023, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2024 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2024)
Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2024.
Paragraph 2,
Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag
(1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Erträge: € 5.701.900,00
Aufwendungen: € 6.087.300,00
Entnahmen von Haushaltsrücklagen: € 300.600,00
Zuweisung an Haushaltsrücklagen: € 67.400,00
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen: € -152.200,00
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Einzahlungen: € 6.893.900,00
Auszahlungen: € 7.605.500,00
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: € -711.600,00
Paragraph 3,
Deckungsfähigkeit
Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:
00 Gewählte Gemeindeorgane
010 Zentralamt
163 Freiwillige Feuerwehr
211 Volksschule
240 Kindergärten/Kindertagesstätte
250 Schülerhort
26 Sport und außerschulische Leibeserziehung
32 Musik und darstellende Kunst
36 Ortsbild- und Heimatpflege
42 Freie Wohlfahrt
43 Jugendwohlfahrt
519 Gesundheit – Gesunde Gemeinde
528 Tierkörperbeseitigung
61 Straßenbau
63 Schutzwasserbau
64 Straßenverkehr
74 Sonstige Förderung der Land- und Forstwirtschaft
77 Förderung des Fremdenverkehrs
78 Förderung v. Handel, Gewerbe und Industrie
814 Straßenreinigung (Schneeräumung)
815 Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätze
816 Öffentliche Beleuchtung
820 Betriebsähnliche Einrichtungen (Wirtschaftshof)
Paragraph 4,
Kontokorrentrahmen
Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:
€ 700.000,--
Paragraph 5,
Voranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
Paragraph 6,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
Der Bürgermeister:
LAbg. Karl Markut