Zahl: 902-1/2020
Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen im Lav. vom 18. Dezember 2020, Zahl 902-1/2020, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2021 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2021).
Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2020,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2021.
Paragraph 2,
Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag
(1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Erträge: € 4.404.700,00
Aufwendungen: € 4.756.900,00
Entnahmen von Haushaltsrücklagen: € 6.200,00
Zuweisung an Haushaltsrücklagen: € 37.600,00
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:1 € -383.600,00
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Einzahlungen: € 4.281.200,00
Auszahlungen: € 4.616.900,00
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung:2 € -335.700,00
Paragraph 3,
Deckungsfähigkeit
Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte3 gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:
00 Gewählte Gemeindeorgane
010 Zentralamt
163 Freiwillige Feuerwehr
211 Volksschule
240 Kindergärten/Kindertagesstätte
250 Schülerhort
26 Sport und außerschul. Leibeserziehung
32 Musik u. darstellende Kunst
36 Ortsbild- und Heimatpflege
42 Freie Wohlfahrt
43 Jugendwohlfahrt
519 Gesundheit – Gesunde Gemeinde
528 Tierkörperbeseitigung
61 Straßenbau
63 Schutzwasserbau
64 Straßenverkehr
74 Sonst. Förderung der Land- und Forstwirtschaft
77 Förderung des Fremdenverkehrs
78 Förderung v. Handel, Gewerbe u. Industrie
814 Straßenreinigung (Schneeräumung)
815 Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätze
816 Öffentliche Beleuchtung
820 Betriebsähnliche Einrichtungen (Wirtschaftshof)
Paragraph 4,
Kontokorrentrahmen
Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen4 wie folgt festgelegt:
€ 400.000,00
Paragraph 5,
Voranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
Paragraph 6,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Karl M a r k u t
1 Entspricht dem SALDO 00 gemäß Anlage 1a VRV 2015.
2 Entspricht dem SALDO 5 gemäß Anlage 1b VRV 2015.
3 Zweite Dekade des Ansatzes.
4 Zum höchstmöglichen Gesamtausmaß siehe § 37 Abs. 2 K-GHG iVm Art. V Abs. 4 LGBl. 80/2019, idF LGBl. 66/2020.