Zahl: 902-1/2020

Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen im Lav. vom 18. Dezember 2020, Zahl 902-1/2020, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2021 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2021).

Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2021.

Paragraph 2,

Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag

(1)      Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge:        € 4.404.700,00

Aufwendungen:        € 4.756.900,00

Entnahmen von Haushaltsrücklagen:    € 6.200,00

Zuweisung an Haushaltsrücklagen:    € 37.600,00

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:1         € -383.600,00

(2)      Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen:       € 4.281.200,00

Auszahlungen:        € 4.616.900,00

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung:2       € -335.700,00

Paragraph 3,

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte3 gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:

00              Gewählte Gemeindeorgane

010            Zentralamt

163            Freiwillige Feuerwehr

211            Volksschule

240            Kindergärten/Kindertagesstätte

250            Schülerhort

26              Sport und außerschul. Leibeserziehung

32              Musik u. darstellende Kunst

36              Ortsbild- und Heimatpflege

42              Freie Wohlfahrt

43              Jugendwohlfahrt

519            Gesundheit – Gesunde Gemeinde

528            Tierkörperbeseitigung

61              Straßenbau

63              Schutzwasserbau

64              Straßenverkehr

74              Sonst. Förderung der Land- und Forstwirtschaft

77              Förderung des Fremdenverkehrs

78              Förderung v. Handel, Gewerbe u. Industrie

814            Straßenreinigung (Schneeräumung)

815            Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätze

816            Öffentliche Beleuchtung

820            Betriebsähnliche Einrichtungen (Wirtschaftshof)

Paragraph 4,

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen4 wie folgt festgelegt:

€ 400.000,00

Paragraph 5,

Voranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.

Der Bürgermeister:

Karl M a r k u t

1  Entspricht dem SALDO 00 gemäß Anlage 1a VRV 2015.

2  Entspricht dem SALDO 5 gemäß Anlage 1b VRV 2015.

3  Zweite Dekade des Ansatzes.

4  Zum höchstmöglichen Gesamtausmaß siehe § 37 Abs. 2 K-GHG iVm Art. V Abs. 4 LGBl. 80/2019, idF LGBl. 66/2020.