Zahl: 902-0/1/2019

Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde St.Georgen im Lav., vom 20.12.2019, Zahl: 902-0/1/2019, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2020)

Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2020.

Paragraph 2,

Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag

(1)      Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge:        € 4.646.500,--

Aufwendungen:        € 4.752.000,--

Entnahmen von Haushaltsrücklagen:    € 26.200,--

Zuweisung an Haushaltsrücklagen:    € 19.900,--

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:1         € -99.200,--

(2)      Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen:       € 4.317.300,--

Auszahlungen:        € 4.477.200,--

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung:2       €     -159.900,--

Paragraph 3,

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte3 gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:

00        Gewählte Gemeindeorgane

010    Zentralamt

163    Freiwillige Feuerwehr

211    Volksschule

240    Kindergärten/Kindertagesstätte

250    Schülerhort

26        Sport und außerschul. Leibeserziehung

32        Musik u. darstellende Kunst

36        Ortsbild- und Heimatpflege

42        Freie Wohlfahrt

43        Jugendwohlfahrt

519    Gesundheit – Gesunde Gemeinde

528    Tierkörperbeseitigung

61        Straßenbau

63        Schutzwasserbau

64        Straßenverkehr

74        Sonst. Förderung der Land- und Forstwirtschaft

77        Förderung des Fremdenverkehrs

78     Förderung v. Handel, Gewerbe u. Industrie

814    Straßenreinigung (Schneeräumung)

815    Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätze

816    Öffentliche Beleuchtung

820    Betriebsähnliche Einrichtungen (Wirtschaftshof)

Paragraph 4,

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen4 wie folgt festgelegt:

EUR 400.000,--

Paragraph 5,

Voranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

Der Bürgermeister

Karl Markut

1  Entspricht dem SALDO 00 gemäß Anlage 1a VRV 2015.

2  Entspricht dem SALDO 5 gemäß Anlage 1b VRV 2015.

3  Zweite Dekade des Ansatzes.

4  Zum höchstmöglichen Gesamtausmaß siehe § 37 Abs. 2 K-GHG iVm Art. V Abs. 4 LGBl. 80/2019.