römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal, vom 21.12.2023, Zahl: 817-9/2023, mit der eine Friedhofs- und Urnenstättenordnung für den Gemeindefriedhof St.Georgen im Lav. erlassen wird (Friedhofs- und Urnenstättenordnung)

Gemäß Paragraphen 26, ff des Kärntner Bestattungsgesetzes – KBStG, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1971,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2022,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Einrichtungen und Eigentumsverhältnisse

Der Gemeindefriedhof auf den Grundstücken Nr. .73, 410/2 und 411/3, KG 77127 St. Georgen-Hartneidstein einschließlich den auf diesen Grundstücken errichteten Gebäuden und sonstigen Anlagen wie Friedhofskapelle mit Urnenraum, Urnenwand, Parkplatz, WC-Anlage, Wasserentnahmestelle sowie die Zufahrtsstraße sind im Eigentum der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal.

Der Friedhof dient zur Bestattung von verstorbenen Personen und zur Beisetzung von Urnen (Leichenasche).

Paragraph 2,

Verwaltung und Aufsicht

(1)   Die Verwaltung und Aufsicht über den Gemeindefriedhof obliegt der Friedhofsverwaltung der Gemeinde St.Georgen im Lavanttal. Diese hat für einen geordneten Betrieb, insbesondere für die Pflege und Instandhaltung des Friedhofes samt Anlagen zu sorgen.

(2)   Für den Friedhof, die Friedhofskapelle mit Urnenraum, Urnenwand und für alle Bestattungen gelten die Bestimmungen des Kärntner Bestattungsgesetz – K-BStG in der jeweils geltenden Fassung.

(3)   Die Friedhofsverwaltung führt einen Gräberplan/Urnenplan und eine Gräberkartei/Urnenkartei mit EDV-Unterstützung. In der Gräberkartei/Urnenkartei sind mindestens

zu vermerken:

 

-      Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten

-      Grabart/Urnennischenart

-      Name des Verstorbenen

-      Tag der Bestattung

-      Lage des Sarges, Lage der Urne

-      Bezahlung der Grabgebühren / Urnengebühren

Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die einzelnen Grabstätten sowie Urnennischen numerisch zu kennzeichnen.

(4) Jedem Mieter eines Grabes / Urnennische wird bei Erwerb des Nutzungsrechtes eine Ausfertigung

der Friedhofsordnung übermittelt.

(5) Ein Auszug aus der Friedhofsordnung ist außerdem an leicht zugänglicher Stelle im Friedhof

anzuschlagen.

Paragraph 3,

Ordnungsvorschriften – Verhalten auf dem Friedhof

Die Friedhofsbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung und deren Aufsichtsorgangen ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Aufsicht betreten. Das Eingangstor ist ständig geschlossen zu halten.

Innerhalb des Friedhofes ist es nicht gestattet:

●   das Mitnehmen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde

●   das Rauchen und Lärmen

●   die Ablagerung von Abfällen oder sonstigen Gegenständen außerhalb der dafür bestimmten Behälter bzw. Sammelstellen.

●   die Durchführung von Arbeiten während einer Bestattungshandlung sowie Sonn- und Feiertagen

●   die Verunreinigung und Beschädigung des Friedhofes, seiner Einrichtungen und Anlagen (wie z.B. Wasserentnahmestelle, Müllplatz und dergleichen)

●   das Übersteigen von Einfriedungen und Hecken

●   das Betreten fremder Grabstätten

●   das Aufstellen von offenem Licht im Urnenraum sowie der an Urnenwand

●   das Anbringen von Plakaten

Nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist gestattet:

●   das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Behindertenfahrzeuge)

●   das Anbieten von Waren und Dienstleistungen aller Art

●   das Anbieten gewerblicher Dienste

●   das Verteilen und Auflegen von Druckschriften, Werbemittel u.ä.

Im Urnenraum ist folgendes zu beachten:

●      Das Entzünden von Kerzen ist im Urnenraum nicht gestattet. Es dürfen nur Laternen

und Kerzen mit elektrischem Licht (Batterie) verwendet werden.

●      Am Podest der Urnennische dürfen kleine Blumenvasen oder Gestecke aufgestellt werden.

●      Nach dem Verlassen des Urnenraumes ist die Türe zu schließen.

Am Friedhof ist alles zu unterlassen was geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, den öffentlichen Anstand und die Pietät zu verletzen, sowie die öffentliche Ordnung zu stören.

Paragraph 4,

Zeiten des Friedhofsbesuches

Die Besuchszeiten sind bis auf weiteres nicht eingeschränkt, können jedoch von der Friedhofsverwaltung jederzeit befristet eingeschränkt werden. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des gesamten Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

Erforderlichenfalls kann die Friedhofsverwaltung die Schließung des Friedhofes während der Nachtzeit veranlassen.

Paragraph 5,

Vornahme gewerblicher Arbeiten

Gewerbliche Arbeiten an Grabstätten dürfen nur von befugten Gewerbetreibenden vorgenommen werden. Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofs- und Urnenstättenordnung und die Anordnungen der Friedhofsverwaltung zu befolgen.

Gewerbliche Arbeiten an einer Grabstätte dürfen nur nach Vorliegen einer schriftlichen Bewilligung der Friedhofsverwaltung, die der Nutzungsberechtigte bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen hat, durchgeführt werden.

Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Die Friedhofsverwaltung kann für Beschädigungen an Grabanlagen durch Gewerbetreibende nicht haftbar gemacht werden.

Gewerbetreibenden ist zur Durchführung ihrer Arbeiten das Befahren der Wege nur mit geeigneten Fahrgeräten (Leichtfahrzeugen) und nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. Der Fahrzeughalter hat für die von ihm verursachten Schäden an Wegen und Anlagen aufzukommen. Bei längerem Tau- oder Regenwetter ist das Befahren der Wege untersagt.

Die auf dem Friedhof berufsmäßig tätigen Gewerbetreibenden haben die durch ihre Tätigkeit entstandenen Abfälle, allfälliges Aushubmaterial und sonstigen Abraum aus dem Friedhof zu entfernen. Ein Ablagern bei der Müllsammelstelle des Friedhofes ist nicht gestattet.

Die benötigten Werkzeuge und Materialien sind während der Arbeiten so zu lagern, dass sie den Friedhofsbetrieb nicht behindern. Sie sind nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich zu entfernen. Die Geräte dürfen nicht an der Wasserentnahmestelle des Friedhofes gereinigt werden.

Paragraph 6,

Bestattungsvorschriften

Für jede Beisetzung bedarf es der vorherigen Verständigung der Friedhofsverwaltung.

Das Öffnen und Schließen der Grabstätten obliegt ausschließlich dazu befugten gewerblichen Bestattern, sowie den von der Friedhofsverwaltung dafür beauftragten Organen. Die Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung ist unbedingt erforderlich.

Die Nutzungsberechtigten haben anlässlich einer Graböffnung eine vorübergehende Ablagerung von Erdmaterial sowie Teilen der Grabstätte auf ihrer Grabstätte zu dulden.

Vor einer Beerdigung in einer bereits angelegten Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte spätestens einen Tag vor dem Öffnen der Grabstätte Grabbauten, Pflanzen und dergleichen zu entfernen.

Für Beschädigungen beim Öffnen und Schließen einer Grabstätte übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung.

Die Abhaltung von Trauerzeremonien und die der verschiedenen Konfessionen entsprechenden religiösen Gebräuche ohne Unterschied der Rasse und Religion, sind zulässig, sofern sie nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar sind.

Paragraph 7,

Benützung des Friedhofes

Der Friedhof der Gemeinde St.Georgen im Lav. dient der Beisetzung aller Verstorbenen, die vor ihrem Ableben den Wohnsitz / Aufenthalt im Gebiet der Pfarre St.Georgen bzw. im Gebiet der Gemeinde St.Georgen hatten.

Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte besitzen sowie deren Ehegatten, Verwandte, Verschwägerte und andere dem Nutzungsberechtigten nachstehenden Personen können auch dann im Gemeindefriedhof beerdigt werden, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Ablebens den Wohnsitz nicht im Gebiet der Gemeinde St.Georgen im Lav. hatten.

Andere Verstorbene können nur nach Maßgabe des vorhandenen Platzes auf dem Gemeindefriedhof beigesetzt werden.

Die Friedhofsverwaltung kann lebenden Personen ein Nutzungsrecht an einem Wahlgrab einräumen. Ein Rechtsanspruch auf Einräumung eines derartigen Nutzungsrechtes besteht jedoch nicht.

Paragraph 8,

Grabstätten

Die Gräber werden nach dem Gräberplan eingeteilt in Einzelgräber, Familiengräber, Urnengräber sowie Urnennischen im Urnenraum und in Urnenwandnischen im Außenbereich. Die Vergabe erfolgt durch die Gemeinde St.Georgen im Lav. (Friedhofsverwaltung).

Größe der Grabstätten:

a)    Einzelgräber sind 2,20 m lang und 1,20 m breit

b)    Familiengräber sind 2,20 m lang und 2,20 m breit

c)    Urnengräber sind 1,20 m lang und 1,10 m breit

d)    Urnennischen im Urnenraum sind 44 cm breit, 38 cm hoch und 69 cm tief (für 6 Urnen).

e)    Urnenwandnischen im Außenbereich sind 44 cm breit, 38 cm hoch und 69 cm tief (für 6 Urnen)

Die Tiefen der Grabstätten betragen grundsätzlich 1,80 m bei einfacher Grabung, sowie 2,20 m bei Tieferlegung und sind unbedingt einzuhalten.

Grabsteine, Grabdenkmäler und ähnliches auf den Grabstätten dürfen nicht höher als 1,40 m ausgehend vom Erdniveau des Friedhofsgeländes sein.

Die unterirdische Beisetzung von Urnen in Einzelgräber, Familiengräber und Urnengräber hat in mindestens 80 cm Tiefe zu erfolgen. Bei der Urnenerdbestattung werden ausschließlich verrottbare Urnen zugelassen.

Urnennischen und Urnenwandnischen sind Grabstätten zur Aufnahme von Leichenasche in Aschenkapseln bzw. Aschenurnen. Soweit es die Größe der Urnen zulässt, dürfen in jeder Urnennische und Urnenwandnische bis zu sechs Urnen beigesetzt werden.

Sämtliche Grabstätten verbleiben im Eigentum der Gemeinde St.Georgen im Lavanttal. Das vom Nutzungsberechtigten auf der Grabstätte angebrachte feste und bewegliche Zubehör ist Eigentum des Nutzungsberechtigten.

Paragraph 9,

Gestaltung der Grabstätten

Die Grabstätten sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung in einer würdigen Form sowie gärtnerisch und künstlerisch einwandfreien Weise zu gestalten und bis zum Ablauf der Nutzungsdauer oder der sonstigen Beendigung des Nutzungsrechtes ordnungsgemäß instandzuhalten und zu pflegen.

Wird dies trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist unterlassen, kann die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten eingeebnet und begrünt werden. Die Gestaltung der Grabstätte hat im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung zu erfolgen.

Das Pflanzen von Bäumen und Ziersträuchern auf Grabstätten ist nur soweit gestattet, als dadurch der Zutritt zu anderen Grabstätten nicht erschwert und die Bäume oder Ziersträucher nicht in benachbarte Grabstätten hineinreichen.

Die Errichtung oder Änderung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung und der allenfalls hiefür erforderlichen baupolizeilichen Bewilligung gestattet.

Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die Werkstoffe, die Art und Größe der Denkzeichen, Einfriedungen vorzuschreiben und entsprechende Verbote zu erlassen. Sie kann auch Änderungen auf Kosten der Nutzungsberechtigten vorschreiben.

Sämtliche Genehmigungen sind unter Vorlage der Zeichnungen und sonstigen Behelfe, aus denen alle Einzelheiten hervorgehen müssen, rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Im Antrag sind auch genaue Angaben über Art und Bearbeitung der Werkstoffe sowie über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift beizufügen. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler und sonstige Anlagen kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten desjenigen, der die Errichtung angeordnet oder durchgeführt hat, entfernen lassen.

Grabmäler und sonstige Anlagen, die an die Außenmauer des Friedhofes angrenzen, dürfen nicht mit der Friedhofsmauer verbunden werden (freistehende Errichtung).

Grabmäler und sonstige Anlagen müssen so fundamentiert werden, dass ein Schiefstehen oder Umfallen, besonders beim Aushub von Nachbargräbern, verhindert wird. Die Friedhofsverwaltung kann den Nutzungsberechtigten diesbezüglich Auflagen erteilen. Die Standsicherheit der Grabmäler (Grabsteine, Kreuze usw.) ist vom jeweiligen Nutzungsberechtigten ständig auf die Standsicherheit zu prüfen.

Verwelkte Kränze, Blumen, Gestecke und sonstige Pflanzen sind von den Grabstätten zu entfernen.

Bei den Urnennischen ist die Deckplatte (Beschriftungstafel) bereits bestehend und inkludiert. Die Inschrift auf der Deckplatte ist von den Nutzungsberechtigten auf ihre Kosten in goldener oder grauer Schrift herzustellen.

Paragraph 10,

Ruhefristen

Die Benützungsdauer für Gräber und Urnennischen beträgt 10 Jahre.

Paragraph 11,

Erwerb des Nutzungsrechtes

Durch Zahlung der festgesetzten Gebühren wird an einer Grabstätte/Urnennische nach Paragraph 8, Litera a bis e ein Nutzungsrecht für die Dauer von zehn Jahren erworben.

Soweit es der Bedarf an Grabstätten/Urnennischen zulässt, kann das Nutzungsrecht noch vor Ablauf dieser Zeit durch Zahlung der Gebühren und Ausfolgung der Bestätigung auf jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden.

Das Nutzungsrecht kann nur von einer Person erworben werden und ist unveräußerlich. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Die Rechtsnachfolge richtet sich nach den Bestimmungen des ABGB.

Ist ein Nutzungsrecht erloschen, ohne dass eine andere Person dieses Recht erworben hat, so kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte frei verfügen. Auf diesen Umstand ist bereits bei Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen.

Paragraph 12,

Beendigung und Verlust des Nutzungsrechtes

Das Nutzungsrecht erlischt:

●      durch Zeitablauf

●      bei ungenügender Instandhaltung der Grabstätten trotz Aufforderung

●      durch Verzicht

●      durch Entzug bei gröblicher Verletzung der Bestimmungen der Friedhofsordnung

●      durch Nichtentrichtung der Gebühren trotz Mahnung

Im Falle des Erlöschens des Nutzungsrechtes hat der Nutzungsberechtigte keinen Anspruch auf Ersatz bereits geleisteter Zahlungen.

Paragraph 13,

Pflichten des Nutzungsberechtigten bei Erlöschen des Nutzungsrechtes

Bei Erlöschen des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, das sich auf der Grabstätte befindliche Inventar (Grabstein, Gitter, Kreuz und dergleichen) binnen sechs Monaten nach Erlöschen des Nutzungsrechtes auf seine Kosten vom Friedhof zu entfernen.

Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung wird das gesamte Inventar von der Friedhofsverwaltung entfernt und geht dasselbe entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde St.Georgen im Lav. über.

Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes an einer Urnennische oder Urnenwandnische ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, das sich in der Nische befindliche Inventar (elektrisches Licht, Dekorationsartikel, udgl.) zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Inschrift auf der Deckplatte auf eigene Kosten entfernen zu lassen.

Wird für beigesetzte Urnen nach Erlöschen des Nutzungsrechtes keine andere Vorsorge getroffen, so ist – sofern dies nicht bereits der Fall ist – von einem befugten gewerblichen Bestatter die Leichenasche in eine vergängliche bzw. verrottbare Urne umzufüllen und wird diese in einem dafür vorgesehenen Gemeinschaftsgrab beigesetzt. Die Kosten für diese Maßnahmen sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.

Bei Nichteinhaltung ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Abtragung des Grabinventars, die Umbettung der Urne bzw. das Entfernen der Inschrift auf der Deckplatte auf Kosten des Nutzungsberechtigten vornehmen zu lassen.

Paragraph 14,

Haftung des Nutzungsberechtigten

Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die durch ihre Tätigkeit im Friedhof oder durch das Aufstellen von Grabmälern entstehen, insbesondere für Schäden, die durch unsachgemäßes Aufstellen oder durch mangelnde Pflege und Aufsicht eines Grabmales entstehen.

Der Nutzungsberechtigte hat für die Standsicherheit seines Grabdenkmals Sorge zu tragen und laufend die Standsicherheit prüfen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung kann dem Nutzungsberechtigten diesbezüglich jederzeit Auflagen erteilen.

Paragraph 15,

Haftung bei Diebstählen und Beschädigungen

Die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung für Diebstähle und Beschädigungen durch Dritte oder Tiere.

Für Schäden, die durch Natureinflüsse oder durch Nachsitzen der Grabstätten entstanden sind, übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung.

Alle Friedhofsbesucher haften für durch sie entstandenen Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haben die Friedhofsverwaltung für alle diesbezüglichen Ersatzansprüche zur Gänze schad- und klaglos zu halten.

Paragraph 16,

Inkrafttreten

Diese Friedhofs- und Urnenstättenordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St.Georgen im Lav. vom 08.06.2007, Zahl: 817-9/2007, mit der eine Friedhofsordnung erlassen wurde, außer Kraft.

Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erworbenen Nutzungsrechte, einschließlich der damit verbundenen Verpflichtungen bleiben aufrecht. Für sie gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofs- und Urnenstättenordnung die neuen Bestimmungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Der Bürgermeister:

LAbg. Karl Markut