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des Gemeinderates der Gemeinde St.Georgen im Lavanttal, vom 21.12.2023, Zahl: 817-0/2023,

mit der die Gebühren für den Gemeindefriedhof St.Georgen im Lav. ausgeschrieben werden (Friedhofsgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, und Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2022,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 21.12.2023, Zahl: 817-9/ 2023 (Friedhofs- und Urnenstättenordnung), wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

Für die Bereitstellung, Erhaltung und Benützung des Gemeindefriedhofes, der Grabstätten und der Urnennischen werden von der Gemeinde St.Georgen im Lavanttal Gebühren ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

Die Gebühren für die Bereitstellung, Erhaltung und Benützung des Gemeindefriedhofes, der

Grabstätten und der Urnennischen sind pauschaliert nach der Größe der Grabstätte bzw.

Urnennische zu entrichten.

Paragraph 3,

Höhe der Abgabe

(1)        Die Grabstättenbenützungsgebühr beträgt für die 5jährige Dauer

a) ein Familiengrab ……………………………………………… € 70,00

b) ein Einzelgrab bzw. Urnengrab ……………………………… € 45,00

(2)        Die Benützungsgebühr für eine Urnennische inkl. Frontplatte

(Beschriftungstafel) beträgt für die Dauer der ersten 10 Jahre .. € 1.050,00

danach für die 5jährige Dauer …………………………………… € 45,00

(3)        Die Gebühr für die Bereitstellung und Erhaltung des Gemeinde-

friedhofes beträgt jährlich für

a) ein Familiengrab ……………………………………………….. € 18,00

b) ein Einzelgrab bzw. Urnengrab ……………………………….. € 18,00

c) eine Urnennische ……………………………………………….. € 18,00

Paragraph 4,

Abgabenschuldner

Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer ein Benützungsrecht an Grabstätten und Urnennischen erwirbt.

Paragraph 5,

Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

Die Gebühren sind mittels Abgabenbescheid festzusetzen und mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

(1)        Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2)         Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der

Gemeinde St.Georgen im Lav., vom 08.06.2007, Zahl: 817-0/2007, mit der Friedhofs- gebühren für den Gemeindefriedhof St.Georgen im Lav., ausgeschrieben werden (Friedhofsgebührenverordnung), außer Kraft.

Der Bürgermeister:

LAbg. Karl Markut