GEMEINDEAMT 9423 ST.GEORGEN IM LAVANTTAL

St.Georgen 14a                            Tel.              04357/ 2133                                          Bezirk

9423 St.Georgen im Lav.              Fax:              04357/2133-9                            Wolfsberg

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Zahl: 817-0/200

römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde St.Georgen im Lav. vom 05.Juli 2000, Zahl: 817-0/2000, mit der Friedhofsgebühren für den Gemeindefriedhof St.Georgen im Lav. ausgeschrieben werden.

Aufgrund des 7 Absatz 5, des FVG 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, und des Paragraph 15, Absatz 3, Ziff. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 – FAG 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1999, und Paragraph 14, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, K-AGO

Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für die Grabgebühren sowie für die Friedhofserhaltung werden nachstehend angeführte Gebühren eingehoben:

  1. Ziffer eins
    GRABBENÜTZUNGSGEBÜHREN
    1. Litera a
      Familiengräber für 10-jährige Dauer ..........................................              S              1.600.—
    2. Litera b
      Einzelgräber für 10-jährige Dauer.................................... S              1.000.—

Die angeführten Gebühren sind für 10 Jahre zu entrichten.

Die Vorschreibung erfolgt in zwei Teilbeträgen in Abständen von 5 Jahren.

  1. Ziffer 2
    FRIEDHOFSERHALTUNGSBEITRAG
    je Grab jährlich ................... S               200.—

Paragraph 2,

  1. Ziffer eins
    Zur Entrichtung der Gebühren sind die nächsten Angehörigen des Verstorbenen, in Ermangelung solcher jene Personen, die mit dem Verstorbenen vor seinem Tode im
gemeinsamen Haushalt gelebt haben, verpflichtet.
  1. Ziffer 2
    Angehörige im Sinne dieser Verordnung sind der Ehegatte, die Verwandten
des Verstorbenen in gerader Linie und dessen Geschwister.
  1. Ziffer 3
    Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren trifft den Ehegatten vor den Verwandten, die Nachkommen vor den Vorfahren und zwar nach dem Grad
der Verwandtschaft und die Verwandten in gerader Linie vor den Geschwistern.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.