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des Gemeinderates der Gemeinde St.Georgen im Lavanttal, vom 29.05.2019, Zahl: 813-0/1/2019, mit der die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll geregelt wird (Abfuhrordnung)

Gemäß Paragraph 24, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, LGBl.Nr. 17/2004, zuletzt in der

Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 71/2018, wird verordnet:

Paragraph eins,

Müllabfuhr durch die Gemeinde

Die Gemeinde St.Georgen im Lavanttal sorgt im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 für die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll und richtet zu diesem Zweck eine Müllabfuhr ein.

Paragraph 2,

Abholbereich

1) Die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll hat im gesamten Gemeindegebiet zu

erfolgen.

2) Der Bürgermeister hat die Abfuhrtermine für die Hausmüllabfuhr festzulegen und auf geeignete

Weise bekannt zu geben.

3) Die Sammlung und Abfuhr von Sperrmüll wird in der Weise besorgt, dass derjenige, bei dem

Sperrmüll anfällt, diesen zu den festgelegten Übernahmezeiten in das „Altstoffsammelzentrum

St.Georgen im Lavanttal – ASZ“ zu bringen hat.

4) In begründeten Ausnahmefällen kann die Abholung von Sperrmüll über vorherige Anmeldung im

Gemeindeamt in Form eines Holsystems gegen Kostenersatz erfolgen.

Paragraph 3,

Sonderbereich

1) Der Sonderbereich, das sind jene Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage und der Art ihrer

Verkehrserschließung der Haus- und Sperrmüll von der Müllabfuhr nicht oder nur mit

unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, umfasst die in der Plandarstellung A bis E

(Anlage zu dieser Verordnung) festgelegten Gebiete. Diese Plandarstellung bildet einen integrierten

Bestandteil dieser Verordnung und liegt im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur Einsicht

auf.

2) Die Eigentümer von Grundstücken im Sonderbereich sind verpflichtet, den Hausmüll zu den von der

Gemeinde hiefür vorgesehenen Sammelplätzen und zu den von der Gemeinde zur Verfügung

gestellten Behältern zu verbringen.

Sammelplätze und Standorte der Großraumbehälter zur Sammlung des Hausmülls aus dem Sonderbereich:

a)    Gundisch-Süd

Nahbereich der Hofstelle Taudes vlg. Parz in 9423 Gundisch-Süd Nr. 1

b)    Gundisch-Mitte

Bei der Abzweigung von der Andersdorf-Mattl-Straße in die Kollmann Straße

c)    Altstoffsammelzentrum St.Georgen im Lav. (ASZ)

9423 Steinberger Straße 3

d)    Krakaberg und Pontnig

Kreuzungsbereich Unterpontniger Straße – Kreuzergraben Straße (vlg. Kreuzer)

3) Die Sammlung und Abfuhr von Sperrmüll wird in der Weise besorgt, dass derjenige, bei dem

Sperrmüll anfällt, diesen zu den festgelegten Übernahmezeiten in das „Altstoffsammelzentrum

St.Georgen im Lavanttal – ASZ“ zu bringen hat.

4) In begründeten Ausnahmefällen kann die Abholung von Sperrmüll über vorherige Anmeldung im

Gemeindeamt in Form eines Holsystems gegen Kostenersatz erfolgen.

Paragraph 4,

Abfuhr von Hausmüll im Abholbereich

1) Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, Hausmüll zu den

festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde oder durch Einrichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2,

Kärntner Abfallwirtschaftsordnung abholen zu lassen.

2) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die Müllbehälter so

aufzustellen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer

leicht zugänglich sind.

3) Die zu verwendenden Müllbehälter sind zu deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze

des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen.

Paragraph 5,

Müllbehälter

1) Die Anzahl und Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich

wird unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem

Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen, sowie entsprechend der Art und Größe der

Betriebe oder Arbeitsstellen, festgelegt.

Ergibt die Berechnung des ortsüblichen Abfalls eine Größe zwischen zwei in der Gemeinde ver-

wendeten Arten von Müllbehältern, so ist bis zur Hälfte der Differenz der beiden Größen abzurunden

und ab der Hälfte auf den nächsten Müllbehälter aufzurunden.

Die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem Grundstück mit einem bewohnbaren

Gebäude, das ist ein Gebäude, das mindestens eine Wohnung enthält, darf nicht unterschritten

werden.

Als Müllbehälter sind aufzustellen:

a) im Sonderbereich:

Kunststoffmüllsäcke mit einem Fassungsraum von   60 l

b) im Abholbereich:

Kunststoffmüllsäcke mit einem Fassungsraum von    60 l

Kunststoffmüllbehälter mit einem Fassungsraum von   80 l

Kunststoffmüllbehälter mit einem Fassungsraum von   120 l

Kunststoffmüllbehälter mit einem Fassungsraum von   240 l

Großraumbehälter mit einem Fassungsraum von   660 l

Großraumbehälter mit einem Fassungsraum von   1100 l

c) Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person wird mit

mindestens 9 Liter Abfall pro Woche festgelegt.

d) Bei dem in Gewerbebetrieben anfallenden Hausmüll wird als durchschnittlich ortsüblicher

Anfall von Abfall

      -bis zu 10 Mitarbeiter für die Betriebsart Gasthof, Handel,

Gewerbe und Kleingewerbe ……………………………………… 120 l Abfall pro Woche und

        -über 10 Mitarbeiter …………………………………………………… 240 l Abfall pro Woche

festgelegt.

2) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die vom Abfuhr-

unternehmen beigestellten Müllbehälter aufzustellen. Die Zahl der verwendeten Müllbehälter

ergibt sich aus Absatz eins, unter Bedachtnahme auf die festgelegten Abfuhrtermine.

3) Die Müllbehälter werden vom Abfuhrunternehmen, dessen sich die Gemeinde bedient, kostenlos

beigestellt. Die Verteilung erfolgt durch die Gemeinde.

4) Als Müllbehälter gelten auch Müllsäcke, wobei sich die erforderliche Anzahl an Müllsäcken pro Jahr

aus Absatz eins, ergibt. Die im Sonderbereich gelegenen Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die von

der Gemeinde zur Verfügung gestellten Müllsäcke im Wirtschaftshof während der Amtsstunden

abzuholen und zu verwenden.

Paragraph 6,

Verwendung und Reinigung der Müllbehälter

1) Das Einbringen von Problemstoffen und anderen Abfällen als Hausmüll im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, der

Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 in die für Hausmüll bestimmten Müllbehälter der Müllabfuhr

ist verboten und bedeutet eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 67, Kärntner Abfallwirtschaftsordnung

2004.

2) Außerhalb des Befüll- und Einsammelvorganges sind die Müllbehälter entsprechend ihrer Art

geschlossen zu halten.

3) Die Müllbehälter sind von den Grundstückseigentümern in der Art und Weise reinzuhalten, dass der

Hygiene und dem Erfordernis der Vermeidung von Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird.

Paragraph 7,

Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren

1) Die Festsetzung der Abfallgebühren erfolgt entsprechend der Vorgabe nach Paragraph 56, der Kärntner

Abfallwirtschaftsordnung 2004.

2) Die Gebühren für die Möglichkeit zur Benutzung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen zur

Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung (Bereitstellungsgebühr) sowie für die tatsächliche

Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) werden in einer eigenen

Gebührenverordnung nach Paragraph 55, ff Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 ausgeschrieben.

3) Die Eigentümer eines bebauten Grundstückes haben, sofern dieses zumindest drei Monate

ununterbrochen unbewohnt ist, spätestens nach dem Ablauf des dritten Monats lediglich die

Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

Paragraph 8,

Wirksamkeit

Diese Verordnung tritt am 01.07.2019 in Kraft.

Paragraph 9,

Außerkraftsetzung

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 23.03.1995,

Zahl: 813-0/1995, mit der die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll geregelt wird, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Markut Karl