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des Gemeinderates der Gemeinde St.Georgen im Lavanttal, vom 29.05.2019, Zahl: 813-0/1/2019, mit der die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll geregelt wird (Abfuhrordnung)
Gemäß Paragraph 24, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, LGBl.Nr. 17/2004, zuletzt in der
Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 71/2018, wird verordnet:
Paragraph eins,
Müllabfuhr durch die Gemeinde
Die Gemeinde St.Georgen im Lavanttal sorgt im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 für die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll und richtet zu diesem Zweck eine Müllabfuhr ein.
Paragraph 2,
Abholbereich
1) Die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll hat im gesamten Gemeindegebiet zu
erfolgen.
2) Der Bürgermeister hat die Abfuhrtermine für die Hausmüllabfuhr festzulegen und auf geeignete
Weise bekannt zu geben.
3) Die Sammlung und Abfuhr von Sperrmüll wird in der Weise besorgt, dass derjenige, bei dem
Sperrmüll anfällt, diesen zu den festgelegten Übernahmezeiten in das „Altstoffsammelzentrum
St.Georgen im Lavanttal – ASZ“ zu bringen hat.
4) In begründeten Ausnahmefällen kann die Abholung von Sperrmüll über vorherige Anmeldung im
Gemeindeamt in Form eines Holsystems gegen Kostenersatz erfolgen.
Paragraph 3,
Sonderbereich
1) Der Sonderbereich, das sind jene Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage und der Art ihrer
Verkehrserschließung der Haus- und Sperrmüll von der Müllabfuhr nicht oder nur mit
unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, umfasst die in der Plandarstellung A bis E
(Anlage zu dieser Verordnung) festgelegten Gebiete. Diese Plandarstellung bildet einen integrierten
Bestandteil dieser Verordnung und liegt im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur Einsicht
auf.
2) Die Eigentümer von Grundstücken im Sonderbereich sind verpflichtet, den Hausmüll zu den von der
Gemeinde hiefür vorgesehenen Sammelplätzen und zu den von der Gemeinde zur Verfügung
gestellten Behältern zu verbringen.
Sammelplätze und Standorte der Großraumbehälter zur Sammlung des Hausmülls aus dem Sonderbereich:
a) Gundisch-Süd
Nahbereich der Hofstelle Taudes vlg. Parz in 9423 Gundisch-Süd Nr. 1
b) Gundisch-Mitte
Bei der Abzweigung von der Andersdorf-Mattl-Straße in die Kollmann Straße
c) Altstoffsammelzentrum St.Georgen im Lav. (ASZ)
9423 Steinberger Straße 3
d) Krakaberg und Pontnig
Kreuzungsbereich Unterpontniger Straße – Kreuzergraben Straße (vlg. Kreuzer)
3) Die Sammlung und Abfuhr von Sperrmüll wird in der Weise besorgt, dass derjenige, bei dem
Sperrmüll anfällt, diesen zu den festgelegten Übernahmezeiten in das „Altstoffsammelzentrum
St.Georgen im Lavanttal – ASZ“ zu bringen hat.
4) In begründeten Ausnahmefällen kann die Abholung von Sperrmüll über vorherige Anmeldung im
Gemeindeamt in Form eines Holsystems gegen Kostenersatz erfolgen.
Paragraph 4,
Abfuhr von Hausmüll im Abholbereich
1) Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, Hausmüll zu den
festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde oder durch Einrichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2,
Kärntner Abfallwirtschaftsordnung abholen zu lassen.
2) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die Müllbehälter so
aufzustellen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer
leicht zugänglich sind.
3) Die zu verwendenden Müllbehälter sind zu deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze
des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen.
Paragraph 5,
Müllbehälter
1) Die Anzahl und Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich
wird unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem
Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen, sowie entsprechend der Art und Größe der
Betriebe oder Arbeitsstellen, festgelegt.
Ergibt die Berechnung des ortsüblichen Abfalls eine Größe zwischen zwei in der Gemeinde ver-
wendeten Arten von Müllbehältern, so ist bis zur Hälfte der Differenz der beiden Größen abzurunden
und ab der Hälfte auf den nächsten Müllbehälter aufzurunden.
Die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem Grundstück mit einem bewohnbaren
Gebäude, das ist ein Gebäude, das mindestens eine Wohnung enthält, darf nicht unterschritten
werden.
Als Müllbehälter sind aufzustellen:
a) im Sonderbereich:
Kunststoffmüllsäcke mit einem Fassungsraum von 60 l
b) im Abholbereich:
Kunststoffmüllsäcke mit einem Fassungsraum von 60 l
Kunststoffmüllbehälter mit einem Fassungsraum von 80 l
Kunststoffmüllbehälter mit einem Fassungsraum von 120 l
Kunststoffmüllbehälter mit einem Fassungsraum von 240 l
Großraumbehälter mit einem Fassungsraum von 660 l
Großraumbehälter mit einem Fassungsraum von 1100 l
c) Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person wird mit
mindestens 9 Liter Abfall pro Woche festgelegt.
d) Bei dem in Gewerbebetrieben anfallenden Hausmüll wird als durchschnittlich ortsüblicher
Anfall von Abfall
-bis zu 10 Mitarbeiter für die Betriebsart Gasthof, Handel,
Gewerbe und Kleingewerbe ……………………………………… 120 l Abfall pro Woche und
-über 10 Mitarbeiter …………………………………………………… 240 l Abfall pro Woche
festgelegt.
2) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die vom Abfuhr-
unternehmen beigestellten Müllbehälter aufzustellen. Die Zahl der verwendeten Müllbehälter
ergibt sich aus Absatz eins, unter Bedachtnahme auf die festgelegten Abfuhrtermine.
3) Die Müllbehälter werden vom Abfuhrunternehmen, dessen sich die Gemeinde bedient, kostenlos
beigestellt. Die Verteilung erfolgt durch die Gemeinde.
4) Als Müllbehälter gelten auch Müllsäcke, wobei sich die erforderliche Anzahl an Müllsäcken pro Jahr
aus Absatz eins, ergibt. Die im Sonderbereich gelegenen Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die von
der Gemeinde zur Verfügung gestellten Müllsäcke im Wirtschaftshof während der Amtsstunden
abzuholen und zu verwenden.
Paragraph 6,
Verwendung und Reinigung der Müllbehälter
1) Das Einbringen von Problemstoffen und anderen Abfällen als Hausmüll im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, der
Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 in die für Hausmüll bestimmten Müllbehälter der Müllabfuhr
ist verboten und bedeutet eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 67, Kärntner Abfallwirtschaftsordnung
2004.
2) Außerhalb des Befüll- und Einsammelvorganges sind die Müllbehälter entsprechend ihrer Art
geschlossen zu halten.
3) Die Müllbehälter sind von den Grundstückseigentümern in der Art und Weise reinzuhalten, dass der
Hygiene und dem Erfordernis der Vermeidung von Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird.
Paragraph 7,
Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren
1) Die Festsetzung der Abfallgebühren erfolgt entsprechend der Vorgabe nach Paragraph 56, der Kärntner
Abfallwirtschaftsordnung 2004.
2) Die Gebühren für die Möglichkeit zur Benutzung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen zur
Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung (Bereitstellungsgebühr) sowie für die tatsächliche
Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) werden in einer eigenen
Gebührenverordnung nach Paragraph 55, ff Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 ausgeschrieben.
3) Die Eigentümer eines bebauten Grundstückes haben, sofern dieses zumindest drei Monate
ununterbrochen unbewohnt ist, spätestens nach dem Ablauf des dritten Monats lediglich die
Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
Paragraph 8,
Wirksamkeit
Diese Verordnung tritt am 01.07.2019 in Kraft.
Paragraph 9,
Außerkraftsetzung
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 23.03.1995,
Zahl: 813-0/1995, mit der die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll geregelt wird, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Markut Karl