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des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal vom 28.04.2023, Zahl: 811-6/21/2023, mit der Kanalgebühren für den dezentralen Ortsteil Pontnig ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung Pontnig)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2022,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2022,, und Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2022,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

Für die Bereitstellung und Benützung der Gemeindekanalisationsanlage Pontnig der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal wird eine Kanalgebühr ausgeschrieben. Die Kanalgebühr wird als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

(1)  Für die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung der Gemeinde-kanalisationsanlage Pontnig ist eine Bereitstellungsgebühr, für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage Pontnig eine Benützungsgebühr zu entrichten.

(2)  Der Entsorgungsbereich für die Gemeindekanalisationsanlage Pontnig der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal ist mit gesonderter Verordnung festgelegt.

Paragraph 3,

Bereitstellungsgebühr

(1)  Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude und befestigten Flächen zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.

(2)  Die Höhe der Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten (im Sinne der Anlage zum Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz) für das Gebäude oder die befestigte Fläche mit dem jeweiligen Gebührensatz.

(3)  Die jährliche Bereitstellungsgebühr beträgt für jedes Gebäude und für jede befestigte Fläche pro Bewertungseinheit ...................................................... € 95,-- (inkl. 10 % Ust.).

Paragraph 4,

Benützungsgebühr

(1)  Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der mittels Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelten Gebührenmesszahl (Abwassermenge) eines Jahres in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.

(2)  Der Gebührensatz beträgt …………………………………………………….  € 1,10 (inkl. 10 % Ust.).

(3)  Wird als Berechnungsgrundlage für die Benützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, sind auf Antrag des Gebührenpflichtigen verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisation eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung der Abwassermenge zu binden.

(4)  Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler ermittelt oder berechnet werden, so ist für die Gebührenberechnung der durchschnittliche ortsübliche Wasserverbrauch heranzuziehen oder der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Abs. 1 der Bundes-abgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2022).

Paragraph 5,

Abgabenschuldner

Zur Entrichtung der Kanalgebühr (Bereitstellungs- und Benützungsgebühr) sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude oder der befestigten Flächen verpflichtet.

Paragraph 6,

Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

(1)  Die Kanalgebühren sind jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen und sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(2)  Die Bereitstellungsgebühr wird in vier gleichen Teilbeträgen vierteljährlich, mit Fälligkeit 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November vorgeschrieben.

(3)  Die Benützungsgebühr wird aufgrund der Wasserverbrauchsabrechnung des Vorjahres in vier gleichen Teilbeträgen vierteljährlich, mit Fälligkeit 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November vorgeschrieben, wobei mit der Festsetzung November die Endabrechnung der vorläufig festgesetzten Benützungsgebühr endgültig erfolgt und die vierteljährlich geleisteten Teilzahlungen angerechnet und in Abzug gebracht werden.

(4)  Bei erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (§ 184 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961).

Paragraph 7,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.

Der Bürgermeister:

LAbg. Karl Markut