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des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal, vom 29.05.2019, Zahl: 810-4/ 2019, mit der Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren ausgeschrieben werden (Wasserbezugsgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2018,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018, und gemäß Paragraphen 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

(1)  Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage St.Georgen im Lavanttal wird eine Wasserbezugsgebühr in Form einer Benützungsgebühr ausgeschrieben.

(2)  Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler wird eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Benützungsgebühr und Wasserzählergebühr

(1)  Die Benützungsgebühr ist aufgrund des tatsächlichen Wasserbrauches mittels eines Wasserzählers zu ermitteln. Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der bezogenen Wassermenge in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.

Bis zu einer jährlichen Wasserbezugsmenge von 400 Kubikmetern beträgt der Gebührensatz € 1,25 inkl. 10 % MwSt je Kubikmeter.

Für die darüber hinausgehende jährliche Wasserbezugsmenge beträgt der Gebührensatz

                                                                                                         € 1,10 inkl. 10 % MwSt je Kubikmeter.

(2) Die jährliche Wasserzählergebühr ist pauschal für jeden Wasserzähler zu entrichten und beträgt  € 6,00 inkl. 10 % MwSt.

Paragraph 3,

Abgabenschuldner

(1)  Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr und der Wasserzählergebühr ist der Eigentümer des an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes oder Bauwerkes verpflichtet. Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes an einen Bestandnehmer, ist dieser zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet.

(2)  Bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist der Bauführer, bei Wasserbezug aus Hydranten der Wasserbezieher zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr verpflichtet.

Paragraph 4,

Festsetzung der Abgaben

(1)  Die Wasserbezugsgebühr und die Wasserzählergebühr sind jährlich mittels Abgabenbescheid im 4.Quartal jeden Kalenderjahres festzusetzen und sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(2)  Bei der bescheidmäßigen Festsetzung der Wasserbezugsgebühr sind die gemäß § 5 dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen in Abzug zu bringen.

Paragraph 5,

Teilzahlungen

(1)  Für die Wasserbezugsgebühr sind drei Teilzahlungen (Vorauszahlungen) vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils im Februar, Mai und August; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.

(2)  Der Teilzahlungsbetrag für die Wasserbezugsgebühr beträgt ein Viertel der im Vorjahr verbrauchten Wassermenge vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.

(3)  Bei den erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (§ 184 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl.Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018).

Paragraph 6,

Inkrafttreten

(1)  Diese Verordnung tritt mit 01.07.2019 in Kraft.

(2)  Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St.Georgen im Lavantal vom 18.12.2014, Zahl: 810-0/2014, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Markut Karl