Gemeinde St. Georgen im Lavanttal
Sankt Georgen 14a FAX: 04357/2133-9 Tel. 04357/2133-14
9423 St. Georgen im Lav. DVR: 0643963 Auskünfte:AL Loibnegger
Internet: www.sankt-georgen.at e-mail: st-georgenlavanttal@ktn.gde.at
Zahl.:810-0/2003
römisch fünf E R O R D N U N G
Des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen im Lav. vom 22.12.2003, Zahl: 810-0/2003, mit der Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden.
Gemäß Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO), Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2003,, und den Bestimmungen des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997 (K-GWVG), Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2001,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
Für die Benützungsgebühr der Gemeindewasserversorgungsanlage „ St. Georgen – Andersdorf" wird eine Wasserbezugsgebühr ausgeschrieben.
Paragraph 2,
Gegenstand der Abgabe
Für den Bezug von Wasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage „St. Georgen – Andersdorf" ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.
Paragraph 3,
Höhe der Abgabe
(1) Die Wasserbezugsgebühr ist auf Grund des tatsächlichen Wasserverbrauches mittels eines Wasserzähler zu ermitteln.
(2) Die Höhe der Wasserbezugsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der bezogenen Wassermenge in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.
(3) der Gebührensatz beträgt je Kubikmeter
........................................ Euro 0,70
inkl. 10% Mehrwertsteuer.
(4) Für das periodische Wechseln und Eichen der Wasserzähler ist jährlich je Wasserzähler eine Messgebühr in der Höhe von ..…………..................... Euro 6,00
Paragraph 4,
Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr ist der Eigentümer des an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes oder Bauwerkes verpflichtet. Bei der Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes oder Gebäudes an einen Bestandnehmer, ist dieser zur Entrichtung des Wasserbezugsgebühr verpflichtet.
(2) Bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist der Bauführer, bei Wasserbezug aus Hydranten der Wasserbezieher zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr verpflichtet.
Paragraph 5,
Festsetzung der Abgabe
Die Wasserbezugsgebühr ist jeweils am 1. November festzusetzen.
Am 1. Juni eines jeden Jahres ist eine Teilzahlung in der halben Höhe des letzten Jahresbetrages vorzuschreiben und zu entrichten, welche bei der Jahresfestsetzung gutzuschreiben ist.
Paragraph 6,
Wirksamkeitsbeginn
Für den Gemeinderat:
Für den Bürgermeister:
.....................
(Karl M a r k u t)
Angeschlagen am: 23.12.1999
Abgenommen am: ............