Gemeindeamt St.Georgen im Lavanttal

      Dorfplatz 10

DVR:  0643963

Tel:   04357/2133-0

9423 St.Georgen im Lav

Fax: 04357/2133-9

Bezirk Wolfsberg

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römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal vom 23. März 1995, Zahl: 813-0/1995, mit der die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll geregelt wird. Gemäß Paragraph 31, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1994, i. d. g. F., wird verordnet:

Paragraph eins,

MÜLLABFUHR DURCH DIE GEMEINDE

Die Gemeinde St. Georgen im Lavanttal sorgt im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung für die Sammlung und Abfuhr von

Hausmüll und Sperrmüll und richtet zu diesem Zweck eine Müllabfuhr ein.

Paragraph 2,

ABHOLBEREICH

(1) Die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll hat im gesamten

Gemeindegebiet zu erfolgen.

(2) Die Sammlung und Abfuhr des Sperrmülls hat so oft zu erfolgen, als dies im Hinblick auf die Art und Menge des Sperrmülls erforderlich ist.

(3) Der Bürgermeister hat die Abfuhrtermine für die Hausmüllabfuhr festzulegen

und auf geeignete Weise bekannt zu geben.

(4) Die Abfuhr des Sperrmülls wird in der Weise besorgt, dass der Sperrmüll im Bedarfsfall erst über Anforderung ab- bzw. durchgeführt

wird.

Paragraph 3,

SONDERBEREICH

Der Sonderbereich, das sind jene Grundstücke, von denen aufgrund i hrer Lage und der Art ihrer Verkehrserschließung die Abfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden können,

umfasst die in der Plandarstellung (Anlage zu dieser Verordnung) festgelegten Gebiete. Diese Plandarstellung bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 4,

STANDORTE FÜR MÜLLBEHÄLTER AUS DEM SONDERBEREICH

(1) Die Eigentümer von Grundstücken im Sonderbereich sind verpflichtet, den Haus- bzw. Sperrmüll zu den von der Gemeinde hiefür

zur Verfügung gestellten

Behältern zu verbringen.

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(2) Die Standorte für die Behälter werden wie folgt festgelegt:

  1. Litera a
    FÜR HAUSMÜLL
    • Strichaufzählung
      Vorplatz beim Anwesen vlg. Parz in Gundisch;
    • Strichaufzählung
      Bei der Abzweigung der Kollmannstraße von der Mattlstraße;
    • Strichaufzählung
      Beim Umkehrbereich Trafostation in Steinberg-Oberhaus;
    • Strichaufzählung
      Vorplatz beim Anwesen vlg. Grabenveidl in Steinberg-Hart;
    • Strichaufzählung
      Weggabelung beim Anwesen vlg. Kreuzer in Pontnig;
    • Strichaufzählung
      Vorplatz bzw. Trafostation bei der Volksschule in Pontnig;

  1. Litera b
    FÜR SPERRMÜLL
- Wirtschaftshof der Gemeinde

Paragraph 5,

ABFUHR VON HAUSMÜLL IM ABHOLBEREICH

(1) Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde oder durch Einrichtungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung abführen zu lassen.

(2) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen,

dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind.

(3) Ist der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich, so sind die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze der Hauszufahrt des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen.

Paragraph 6,

MÜLLBEHÄLTER

(1) Die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich wird unter Bedachtnahme auf den durchschnittliches ortsüblichen Anfall von Abfällen der in

einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen sowie entsprechend der Art und Größe der Betriebe oder Arbeitsstellen festgelegt. Ergibt die Berechnung des ortsüblichen Anfalls eine Größe zwischen zwei in der Gemeinde verwendeten Arten von Müllbehältern, so ist bis zur Hälfte der Differenz der beiden Größen

abzurunden und ab der Hälfte auf den nächstgrößeren Müllbehälter aufzurunden. Die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebauten Grundstück mit einem bewohnbaren Gebäude, das ist ein Gebäude mit mindestens einem Wohnraum oder sonstigem Aufenthaltsraum, darf nicht unterschritten werden.

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(2) Als Müllbehälter sind aufzustellen:

Müllsäcke mit einem Fassungsraum von              60 Liter

Müllbehälter mit einem Fassungsraum von              80 Liter

Müllbehälter mit einem Fassungsraum von              120 Liter

Müllbehälter mit einem Fassungsraum von              240 Liter

Müllbehälter mit einem Fassungsraum von              1100 Liter

  1. Litera a
    Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person wird mit mindestens 7 Liter Abfall pro Woche festgelegt. Als Stichtag für die Ermittlung der behördlich genehmigten Personen wird der 1. November eines jeden Jahres herangezogen.

b) Bei dem in Gewerbebetrieben anfallenden Hausmüll wird als

durchschnittlich ortsüblicher Anfall von Abfall

      - bis zu 10 Mitarbeitern für die Betriebsart Gasthof,

Handel, Gewerbe und

        Kleingewerbe...............................................

   120 l Abfall pro Woche und

      - über 10 Mitarbeiter  ......................................

240 l Abfall pro Woche
festgelegt.

(3) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die vom Abfuhrunternehmen beigestellten Müllbehälter

aufzustellen oder anzubringen. Die Zahl der verwendeten Müllbehälter ergibt sich aus Absatz eins, unter Bedachtnahme auf die

festgelegten Abfuhrtermine.

(4) Als Müllbehälter gelten auch Müllsäcke, wobei sich die erforderliche Anzahl an Müllsäcken pro Jahr aus Absatz eins, ergibt.

Die im Sonderbereich gelegenen Grundstückseigentümer haben die, durch die Gemeinde beigestellten Müllsäcke zu verwenden.

(5) Bescheide im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Kärntner Abfallordnung 1988 über die Größe und Zahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter, gelten als Bescheide gemäß Paragraph 31, Absatz 3,

der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung über die Festsetzung der Größe und Zahl der Müllbehälter.

Paragraph 7,

VERWENDUNG UND REINIGUNG DER MÜLLBEHÄLTER

(1) Das Einbringen von Problemstoffen und anderen Abfällen als Hausmüll im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung in die für Hausmüll bestimmten Müllbehälter

der Müllabfuhr ist verboten und bedeutet eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 101, Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 1994.

(2) Außerhalb des Befüll- oder Einsammelvorganges sind die Müllbehälter entsprechend ihrer Art geschlossen zu halten.

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(3) Die Müllbehälter sind in der Art und Weise reinzuhalten, dass der Hygiene und dem Erfordernis zur Vermeidung der Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird.

Paragraph 8,

GRUNDSÄTZE FÜR DIE BERECHNUNG DER ABFALLGEBÜHREN

(1) Die Abfallgebühren sind entsprechend der zur Bedeckung erforderlichen Gebühr auszuschreiben.

(2) Die Gebühren für die Möglichkeit zur Benutzung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung (Bereitstellungsgebühr) sowie für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Entsorgungsgebühr), werden in einer eigenen Gebührenverordnung

nach Paragraphen 89 und 90 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung ausgeschrieben.

(3) Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für die Entsorgung von Abfällen, mit Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Betriebsmüll, sofern dieser über das Hausmüllsammelsystem entsorgt wird, Gebühren oder ein

privatrechtliches Entgelt auszuschreiben.

Paragraph 9,

WIRKSAMKEIT

Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Paragraph 10,

AUSSERKRAFTSETZUNG

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal vom 12.03.1992, Zahl: 714-0/1992, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Karl Markut

Angeschlagen am:    24. März 1995

Abgenommen am:    09. April 1995