§ 1 Aufnahme 1.Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze, Kinder welche sich im verpflichtenden Kindergartenjahr befinden, werden vorrangig in den Kindergarten aufgenommen. Voraussetzungen für die Aufnahme sind a) das vollendete 1. Lebensjahr für die altersübergreifende Kindergartengruppe bzw. das 3. Lebensjahr b) die körperliche und geistige Eignung des Kindes c) die Anmeldung durch den/die Erziehungsberechtigte(n) d) die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung e) die Vorlage der Geburtsurkunde und allfälliger Impfzeugnisse f) die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kinderbetreuungsordnung einzuhalten. Vorrang bei der Aufnahme wird eingeräumt: - Kindern im verpflichteten Kindergartenjahr - Berufstätigkeit der Eltern 2.In eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die kein heilpädagogischer Kinder- garten oder heilpädagogischer Hort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist (Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2011, Teil 2, 1. Abschnitt § 3). Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann ein Gutachten von einem Arzt oder Psychologen verlangt werden. 3.Die Einschreibung zur Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung (Anmeldung) findet vor den Osterfeiertagen statt. Voranmeldungen werden jedoch ganzjährig entgegen ge- nommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme erfolgt nach regionaler Zuständigkeit sowie nach sozialen und pädagogischen Kriterien.
§ 1 Aufnahme 1.Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze, Kinder welche sich im verpflichtenden Kindergartenjahr befinden, werden vorrangig in den Kindergarten aufgenommen. Voraussetzungen für die Aufnahme sind a) das vollendete 1. Lebensjahr für die altersübergreifende Kindergartengruppe bzw. das 3. Lebensjahr b) die körperliche und geistige Eignung des Kindes c) die Anmeldung durch den/die Erziehungsberechtigte(n) d) die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung e) die Vorlage der Geburtsurkunde und allfälliger Impfzeugnisse f) die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kinderbetreuungsordnung einzuhalten. Vorrang bei der Aufnahme wird eingeräumt: - Kindern im verpflichteten Kindergartenjahr - Berufstätigkeit der Eltern 2.In eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die kein heilpädagogischer Kinder- garten oder heilpädagogischer Hort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist (Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2011, Teil 2, 1. Abschnitt Paragraph 3,). Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann ein Gutachten von einem Arzt oder Psychologen verlangt werden. 3.Die Einschreibung zur Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung (Anmeldung) findet vor den Osterfeiertagen statt. Voranmeldungen werden jedoch ganzjährig entgegen ge- nommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme erfolgt nach regionaler Zuständigkeit sowie nach sozialen und pädagogischen Kriterien.
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§ 2 Vorschriften für den Besuch 1.Der Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat regelmäßig zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe und Abholung des Kindes zu den festgesetzten Betriebszeiten durch geeignete Personen gemäß Kärntner Jugendschutzgesetz vorzusorgen. Die Aufsichtspflicht im Betrieb beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an eine Mitarbeiterin des Kindergartens und endet durch die Übergabe an einen Erziehungsberechtigten oder an eine bevollmächtigte und schriftlich namhaft gemachte Person, die ihre Identität nachweisen kann oder Mitarbeiterinnen bekannt ist. 2.Das Kind ist entsprechend den Erfordernissen zu kleiden und auszustatten. Es benötigt für den Besuch: ein paar geschlossene Hausschuhe, Turnsachen, Trinkbecher, Zahnbürste, Zahnpasta, Papiertaschentücher, Jausentasche, Gymnastikpatschen, 2 Passfotos, Reserve- wäsche, Gummistiefel, Matschgewand. Bitte die Kleidung und Gegenstände mit Namen kennzeichnen. Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen. 3.Das Fernbleiben eines Kindes infolge Krankheit oder aus sonstigen Gründen ist der Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sofort bekannt zu geben. Ein erkranktes Kind darf die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht besuchen. Jede ansteckende Krankheit – auch der Geschwister – ist ebenfalls sofort der Kindergartenleitung zu melden. Nach Infektionskrankheiten ist bei der Wiederaufnahme des Besuches auf Verlangen ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. 4.Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden. 5.Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zur und von der Kinderbildungs- und – betreuungseinrichtung und für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist die Kindergartenleitung nicht verantwortlich. Informationen zum verpflichtenden Bildungsjahr Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen. Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schul-eintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Kindergärtnerinnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten (Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2011, 2. Abschnitt § 20). Gemäß den gesetzlichen Vorschriften sind die Kinder für insgesamt 16 Stunden an mindestens 4 Tagen der Woche zum Kindergartenbesuch verpflichtet ! Das Fernbleiben von der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung während dieser Bildungszeit ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig (z.B. Erkrankung des Kindes oder Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit bis zu einem Ausmaß von 5 Wochen). Die Erziehungsberechtigten haben die Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen. Zuwiderhandeln wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe geahndet.
§ 2 Vorschriften für den Besuch 1.Der Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat regelmäßig zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe und Abholung des Kindes zu den festgesetzten Betriebszeiten durch geeignete Personen gemäß Kärntner Jugendschutzgesetz vorzusorgen. Die Aufsichtspflicht im Betrieb beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an eine Mitarbeiterin des Kindergartens und endet durch die Übergabe an einen Erziehungsberechtigten oder an eine bevollmächtigte und schriftlich namhaft gemachte Person, die ihre Identität nachweisen kann oder Mitarbeiterinnen bekannt ist. 2.Das Kind ist entsprechend den Erfordernissen zu kleiden und auszustatten. Es benötigt für den Besuch: ein paar geschlossene Hausschuhe, Turnsachen, Trinkbecher, Zahnbürste, Zahnpasta, Papiertaschentücher, Jausentasche, Gymnastikpatschen, 2 Passfotos, Reserve- wäsche, Gummistiefel, Matschgewand. Bitte die Kleidung und Gegenstände mit Namen kennzeichnen. Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen. 3.Das Fernbleiben eines Kindes infolge Krankheit oder aus sonstigen Gründen ist der Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sofort bekannt zu geben. Ein erkranktes Kind darf die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht besuchen. Jede ansteckende Krankheit – auch der Geschwister – ist ebenfalls sofort der Kindergartenleitung zu melden. Nach Infektionskrankheiten ist bei der Wiederaufnahme des Besuches auf Verlangen ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. 4.Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden. 5.Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zur und von der Kinderbildungs- und – betreuungseinrichtung und für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist die Kindergartenleitung nicht verantwortlich. Informationen zum verpflichtenden Bildungsjahr Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen. Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schul-eintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Kindergärtnerinnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten (Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2011, 2. Abschnitt Paragraph 20,). Gemäß den gesetzlichen Vorschriften sind die Kinder für insgesamt 16 Stunden an mindestens 4 Tagen der Woche zum Kindergartenbesuch verpflichtet ! Das Fernbleiben von der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung während dieser Bildungszeit ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig (z.B. Erkrankung des Kindes oder Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit bis zu einem Ausmaß von 5 Wochen). Die Erziehungsberechtigten haben die Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen. Zuwiderhandeln wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe geahndet.
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§ 4 Elternbeiträge 1. Für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist vom Erziehungs- berechtigten ein Beitrag zu leisten. 2. Dieser beträgt monatlich (ohne Mittagessen) einschließlich der Umsatzsteuer von 10 % * Halbtägiger Besuch (bis 13.00 Uhr bzw. von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr) € 72,-- * Ganztägiger Besuch (bis 18.00 Uhr) € 105,-- * Besuch bis 3 x wöchentlich (halbtägig) € 45,-- * Besuch bis 3 x wöchentlich (ganztägig) € 65,-- Der Kindergarten wird in den Sommerferien, eine Woche nach Schulschluss bis eine Woche vor Schulbeginn, als Sommerkindergarten geführt. In dieser Zeit ist eine Anmeldung zur wochenweisen Betreuung möglich. * Halbtägiger Besuch, wöchentlicher Beitrag € 15,-- * Ganztägiger Besuch, wöchentlicher Beitrag € 20,-- Für Kinder aus anderen Gemeinden * Halbtägiger Besuch, wöchentlicher Beitrag € 20,-- * Ganztägiger Besuch, wöchentlicher Beitrag € 25,-- 3. Der Elternbeitrag ist im Nachhinein zu entrichten und ist dieser vom Gemeinderat festzulegen. 4. Darüber hinaus ist vom Erziehungsberechtigten ein Beitrag für Jause, Getränke, Werkmaterialien, Geburtstagsgeschenke usw. zu leisten. 5. Im Falle des vorzeitigen Austrittes oder der Entlassung ist der Elternbeitrag bis Monats- ende zu entrichten. Sollte ein Kind länger als 14 Tage die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht besuchen, entfällt die Hälfte des monatlichen Elternbeitrages. Bei einem Fernbleiben von weniger als 14 Tagen ist der Elternbeitrag zur Gänze zu bezahlen. 6. Bei sozialen Härtefällen und kinderreichen Familien ist eine Beitragsermäßigung möglich, um welche im Gemeindeamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzusuchen ist. Grundlage bildet das nachgewiesene Monatseinkommen der Familie inklusive der Familienbeihilfe. Über diese Ansuchen entscheidet der Gemeindevorstand.
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§ 5 Austritt und Entlassung 1. Eine Abmeldung aus triftigem Grund (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes) hat schriftlich zum jeweils Monatsletzten zu erfolgen, wobei eine Bestätigung vorgelegt werden muss. Die Kündigungsfrist endet mit Monatsletzten des Folgemonats ab dem Tag der Abmeldung. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung endet sodann gleichzeitig mit dem Ende der Kündigungsfrist. 2. Gründe für eine Entlassung: a) Die Rahmenbedingungen, die für die besonderen Bedürfnisse des Kindes nötig sind, lassen sich nicht herstellen. b) Wenn das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine Gefährdung der anderen Kinder befürchten lässt oder c) das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt. d) Verletzungen der Bestimmungen der Kinderbetreuungsordnung durch Erziehungsberechtigten. e) ein mehr als zweimonatiger Rückstand des vorgeschriebenen Elternbeitrages. f) längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder Meldung. g) wiederholtes verspätetes Abholen des Kindes von der Kinderbildungs- und – betreuungseinrichtung. h) Nichtvorlage von erforderlichen Gutachten in Zusammenhang mit Bedenken über die Eignung des Kindes für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. Das Vorliegen einer psychischen oder physischen Behinderung/Beeinträchtigung muss vor Ausschluss mittels fachlichen Gutachten belegt werden (K-KBBG § 25). Die Verpflichtung zur Beitragszahlung endet sodann gleichzeitig mit dem Ende des Monats, in dem die Entlassung ausgesprochen wurde.
§ 5 Austritt und Entlassung 1. Eine Abmeldung aus triftigem Grund (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes) hat schriftlich zum jeweils Monatsletzten zu erfolgen, wobei eine Bestätigung vorgelegt werden muss. Die Kündigungsfrist endet mit Monatsletzten des Folgemonats ab dem Tag der Abmeldung. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung endet sodann gleichzeitig mit dem Ende der Kündigungsfrist. 2. Gründe für eine Entlassung: a) Die Rahmenbedingungen, die für die besonderen Bedürfnisse des Kindes nötig sind, lassen sich nicht herstellen. b) Wenn das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine Gefährdung der anderen Kinder befürchten lässt oder c) das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt. d) Verletzungen der Bestimmungen der Kinderbetreuungsordnung durch Erziehungsberechtigten. e) ein mehr als zweimonatiger Rückstand des vorgeschriebenen Elternbeitrages. f) längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder Meldung. g) wiederholtes verspätetes Abholen des Kindes von der Kinderbildungs- und – betreuungseinrichtung. h) Nichtvorlage von erforderlichen Gutachten in Zusammenhang mit Bedenken über die Eignung des Kindes für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. Das Vorliegen einer psychischen oder physischen Behinderung/Beeinträchtigung muss vor Ausschluss mittels fachlichen Gutachten belegt werden (K-KBBG Paragraph 25,). Die Verpflichtung zur Beitragszahlung endet sodann gleichzeitig mit dem Ende des Monats, in dem die Entlassung ausgesprochen wurde.
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