Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal vom 27.04.2018, Zahl 240-0/2018, mit welcher die Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsordnung für den Kindergarten St.Georgen im Lavanttal festgelegt wird.

Gemäß Paragraph 14, des Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes - K-KBBG, LGBl.Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 3/2017, wird verordnet:

                                                                                                § 1
   Aufnahme

1.Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze, Kinder welche sich im
verpflichtenden Kindergartenjahr befinden, werden vorrangig in den Kindergarten
aufgenommen.

Voraussetzungen für die Aufnahme sind

a) das vollendete 1. Lebensjahr für die altersübergreifende Kindergartengruppe bzw.
das 3. Lebensjahr
b) die körperliche und geistige Eignung des Kindes
c) die Anmeldung durch den/die Erziehungsberechtigte(n)
d) die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung
e) die Vorlage der Geburtsurkunde und allfälliger Impfzeugnisse
f) die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kinderbetreuungsordnung
einzuhalten.

Vorrang bei der Aufnahme wird eingeräumt:
- Kindern im verpflichteten Kindergartenjahr
- Berufstätigkeit der Eltern

2.In eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die kein heilpädagogischer Kinder-
garten oder heilpädagogischer Hort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung,
Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der
Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind,
und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine
gemeinsame Betreuung möglich ist (Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2011, Teil 2, 1.
Abschnitt Paragraph 3,).

Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den
Besuch des Kindergartens, kann ein Gutachten von einem Arzt oder Psychologen verlangt
werden.

3.Die Einschreibung zur Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung (Anmeldung) findet vor
den Osterfeiertagen statt. Voranmeldungen werden jedoch ganzjährig entgegen ge-
nommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme erfolgt nach regionaler
Zuständigkeit sowie nach sozialen und pädagogischen Kriterien.


                                                                                                § 2
   Vorschriften für den Besuch
1.Der Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat regelmäßig zu erfolgen.
Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe und Abholung des Kindes
zu den festgesetzten Betriebszeiten durch geeignete Personen gemäß Kärntner
Jugendschutzgesetz vorzusorgen. Die Aufsichtspflicht im Betrieb beginnt mit der
persönlichen Übergabe des Kindes an eine Mitarbeiterin des Kindergartens und endet
durch die Übergabe an einen Erziehungsberechtigten oder an eine bevollmächtigte und
schriftlich namhaft gemachte Person, die ihre Identität nachweisen kann oder
Mitarbeiterinnen bekannt ist.

2.Das Kind ist entsprechend den Erfordernissen zu kleiden und auszustatten. Es benötigt für
den Besuch: ein paar geschlossene Hausschuhe, Turnsachen, Trinkbecher, Zahnbürste,
Zahnpasta, Papiertaschentücher, Jausentasche, Gymnastikpatschen, 2 Passfotos, Reserve-
wäsche, Gummistiefel, Matschgewand. Bitte die Kleidung und Gegenstände mit Namen
kennzeichnen. Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

3.Das Fernbleiben eines Kindes infolge Krankheit oder aus sonstigen Gründen ist der Leitung
der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sofort bekannt zu geben. Ein erkranktes
Kind darf die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht besuchen. Jede
ansteckende Krankheit – auch der Geschwister – ist ebenfalls sofort der
Kindergartenleitung zu melden. Nach Infektionskrankheiten ist bei der Wiederaufnahme
des Besuches auf Verlangen ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

4.Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den
Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, kann die Vorlage eines ärztlichen
Zeugnisses verlangt werden.

5.Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zur und von der Kinderbildungs- und –
betreuungseinrichtung und für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist die
Kindergartenleitung nicht verantwortlich.







Informationen zum verpflichtenden Bildungsjahr

Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten.

Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.

Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schul-eintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Kindergärtnerinnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten
(Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2011, 2. Abschnitt Paragraph 20,).

Gemäß den gesetzlichen Vorschriften sind die Kinder für insgesamt 16 Stunden an mindestens 4 Tagen der Woche zum Kindergartenbesuch verpflichtet !

Das Fernbleiben von der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung während dieser Bildungszeit ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig (z.B. Erkrankung des Kindes oder Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit bis zu einem Ausmaß von 5 Wochen). Die Erziehungsberechtigten haben die Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen. Zuwiderhandeln wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe geahndet.

                                                                                                § 3
   Datenschutz
Dazu berechtigte Kontrollbehörden und von diesen beauftragten Organen darf unter Wahrung des Daten- und Personenschutzes Auskunft erteilt werden. Die Erziehungsbe-rechtigten erklären sich damit einverstanden, dass Fotomaterial aus der Betreuungs- einrichtung des Kindes oder der Teilnahme an übergreifenden Projekten, Festen u.ä. Aktivitäten zur Veröffentlichung (div. Medien usw.) verwendet werden kann.


                                                                                                § 4
   Elternbeiträge
1. Für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist vom Erziehungs-
berechtigten ein Beitrag zu leisten.

2. Dieser beträgt monatlich (ohne Mittagessen) einschließlich der Umsatzsteuer von 10 %

* Halbtägiger Besuch (bis 13.00 Uhr bzw. von
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr)                   € 72,--
* Ganztägiger Besuch (bis 18.00 Uhr)                 € 105,--
* Besuch bis 3 x wöchentlich (halbtägig)                 € 45,--
* Besuch bis 3 x wöchentlich (ganztägig)                  € 65,--

Der Kindergarten wird in den Sommerferien, eine Woche nach Schulschluss bis eine
Woche vor Schulbeginn, als Sommerkindergarten geführt. In dieser Zeit ist eine
Anmeldung zur wochenweisen Betreuung möglich.

* Halbtägiger Besuch, wöchentlicher Beitrag € 15,--
* Ganztägiger Besuch, wöchentlicher Beitrag € 20,--

Für Kinder aus anderen Gemeinden
* Halbtägiger Besuch, wöchentlicher Beitrag € 20,--
* Ganztägiger Besuch, wöchentlicher Beitrag € 25,--

3. Der Elternbeitrag ist im Nachhinein zu entrichten und ist dieser vom Gemeinderat
festzulegen.

4. Darüber hinaus ist vom Erziehungsberechtigten ein Beitrag für Jause, Getränke,
Werkmaterialien, Geburtstagsgeschenke usw. zu leisten.

5. Im Falle des vorzeitigen Austrittes oder der Entlassung ist der Elternbeitrag bis Monats-
ende zu entrichten.
Sollte ein Kind länger als 14 Tage die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht
besuchen, entfällt die Hälfte des monatlichen Elternbeitrages. Bei einem Fernbleiben von
weniger als 14 Tagen ist der Elternbeitrag zur Gänze zu bezahlen.

6. Bei sozialen Härtefällen und kinderreichen Familien ist eine Beitragsermäßigung möglich,
um welche im Gemeindeamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzusuchen ist.
Grundlage bildet das nachgewiesene Monatseinkommen der Familie inklusive der
Familienbeihilfe. Über diese Ansuchen entscheidet der Gemeindevorstand.








                                                                                                § 5
   Austritt und Entlassung
1. Eine Abmeldung aus triftigem Grund (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes) hat schriftlich zum
jeweils Monatsletzten zu erfolgen, wobei eine Bestätigung vorgelegt werden muss. Die
Kündigungsfrist endet mit Monatsletzten des Folgemonats ab dem Tag der Abmeldung.
Die Verpflichtung zur Beitragszahlung endet sodann gleichzeitig mit dem Ende der
Kündigungsfrist.

2. Gründe für eine Entlassung:

a) Die Rahmenbedingungen, die für die besonderen Bedürfnisse des Kindes nötig sind, lassen
sich nicht herstellen.
b) Wenn das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die
eine Gefährdung der anderen Kinder befürchten lässt oder
c) das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine
schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt.
d) Verletzungen der Bestimmungen der Kinderbetreuungsordnung durch
Erziehungsberechtigten.
e) ein mehr als zweimonatiger Rückstand des vorgeschriebenen Elternbeitrages.
f) längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder Meldung.
g) wiederholtes verspätetes Abholen des Kindes von der Kinderbildungs- und –
betreuungseinrichtung.
h) Nichtvorlage von erforderlichen Gutachten in Zusammenhang mit Bedenken über die Eignung
des Kindes für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung.

Das Vorliegen einer psychischen oder physischen Behinderung/Beeinträchtigung muss vor
Ausschluss mittels fachlichen Gutachten belegt werden (K-KBBG Paragraph 25,).
Die Verpflichtung zur Beitragszahlung endet sodann gleichzeitig mit dem Ende des Monats, in dem die Entlassung ausgesprochen wurde.

                                                                                                § 6
   Betriebszeiten

1. Die Betriebszeiten werden wie folgt festgesetzt:
Montag bis Freitag von 06.30 Uhr bis 18.00 Uhr

2. Der Kindergarten ist ganzjährig geöffnet.
In den Ferien (Weihnachten, Ostern) entscheidet das Ergebnis einer Bedarfserhebung
über die Öffnungszeiten.
Der Kindergarten wird in den Sommerferien, eine Woche nach Schulschluss bis eine
Woche vor Schulbeginn, als Sommerkindergarten geführt. In dieser Zeit ist eine
Anmeldung zur wochenweisen Betreuung möglich.



                                                                                                § 7
   Inkrafttreten
1. Die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung tritt mit 01. Mai 2018 in Kraft.

2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kindergartenordnung des
Gemeinderates der Gemeinde St.Georgen im Lav., vom 10.04.2014, Zahl: 240-0/2014
außer Kraft.

Bürgermeister

Markut Karl