GEMEINDEAMT 9423 ST.GEORGEN IM LAVANTTAL
St.Georgen 14a Tel. 04357/ 2133 Bezirk
9423 St.Georgen im Lav. Fax: 04357/2133-9 Wolfsberg
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KINDERGARTEN – ORDNUNG
Gemäß § 8 (1) des Kindergartengesetzes 1992, LGBl. Nr. 86/1992 idgF., wird lt.Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde St.Georgen im Lavanttal vom 25.Oktober 2001, für die Kindergärten der Gemeinde St.Georgen im Lav. folgende KINDERGARTEN-ORDNUNG festgesetzt.Gemäß Paragraph 8, (1) des Kindergartengesetzes 1992, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 1992, idgF., wird lt.Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde St.Georgen im Lavanttal vom 25.Oktober 2001, für die Kindergärten der Gemeinde St.Georgen im Lav. folgende KINDERGARTEN-ORDNUNG festgesetzt.
I.römisch eins.
AUFNAHME
Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze.
Voraussetzung für die Aufnahme sind:
das vollendete 4. Lebensjahr;
die körperliche und geistige Eignung des Kindes;
die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten;
die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung;
die Vorlage der Geburtsurkunde und allfälliger Impfzeugnisse;
die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kindergarten-Ordnung einzuhalten;
der Vorrang wird eingeräumt:
wenn beide Elternteile berufstätig sind;
die Anzahl der mj. Kinder in der Familie
wird berücksichtigt
- bei Freiplätzen können in Ausnahmefällen
Kinder unter 4 Jahren
aufgenommen werden. Mindestalter ist jedoch
das vollendete
3 Lebensjahr.
Anmeldungen werden nach erfolgter Ausschreibung bei der Gemeinde St.Georgen im Lav. entgegengenommen.
II. römisch II.
VORSCHRIFTEN FÜR DEN BESUCH
Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe und Abholung des Kindes zu den festgesetzten Betriebszeiten durch geeignete Personen vorzusorgen.
Die Aufsichtspflicht und somit die Verantwortung für die Sicherheit des Kindes besteht nur während der Betriebszeit.
Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet in den Kindergarten zu bringen.
Es ist für den Kindergartenbesuch mit den von der Kindergartenleitung
vorgesehenen Utensilien auszustatten.
Jede Erkrankung des Kindes oder sein sonstiges Fernbleiben ist der Leitung des Kindergartens bekannt zu geben. Ein erkranktes Kind darf den Kindergarten nicht besuchen. Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch des Kindergartens nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder aufgenommen werden.
Eine Erkrankung des Kindes entbindet jedoch nicht von der Entrichtung des Elternbeitrages.
Bestehen Bedenken bezüglich der körperlich oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
Das Kind ist im Kindergarten jährlich einmal ärztlich untersuchen zu lassen.
III.römisch III.
ELTERNBEITRAG
Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten ein Elternbeitrag zu leisten.
Der Elternbeitrag beträgt monatlich
für den Kindergarten St.Georgen
* Besuch bis 13.00 Uhr S 785.-- Euro 57.—
* Besuch bis 15.00 Uhr S 990.-- Euro 72.—
* Besuch bis 18.00 Uhr S 1.185.-- Euro 86.—
für den Kindergarten Pontnig S 690.--Euro50.—
Bei sozialen Härtefällen und kinderreichen Familien ist eine Beitragsstaffelung möglich, um welche im Gemeindeamt anzusuchen ist. Über diese Ansuchen entscheidet der Gemeindevorstand.
Der Elternbeitrag ist im vorhinein zu entrichten und wurde dieser vom Gemeinderat festgelegt.
Im Falle des vorzeitigen Austrittes oder der Entlassung ist der Elternbeitrag bis Monatsende zu entrichten. Sollte ein Kind länger als zwei Wochen krank sein, entfällt der Elternbeitrag.
Bei einer Krankheitsdauer von weniger als zwei Wochen ist der Elternbeitrag zur Gänze zu bezahlen.
IV. römisch IV.
AUSTRITT UND ENTLASSUNG
Der vorherige Austritt des Kindes aus dem Kindergarten ist zwei Wochen vorher der Leitung zu melden.
Gründe für eine Entlassung aus dem Kindergarten sind:
ein körperliches Gebrechen oder eine seelische oder geistig bedingte Verhaltensstörung, die eine Gefährdung der übrigen Kinder oder eine Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt;
längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder Meldung;
Verletzung der Bestimmungen der Kindergarten-Ordnung durch Erziehungsberechtigte.
V. römisch fünf.
BETRIEBSZEITEN
Die Betriebszeiten für die Kindergärten wird wie folgt festgesetzt:
Kindergarten St.Georgen: jeweils Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Kindergarten Pontnig: jeweils Montag bis Freitag
von 07.15 Uhr bis 13.15 Uhr
Die Kindergärten beginnen jeweils am 01.September und enden am 31.Juli, die Weihnachts- und Osterferien werden mit der Schule gleichgestellt.
VI.römisch VI.
INKRAFTTRETEN
Diese Kindergarten-Ordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tage in Kraft,
die Kindergarten-Ordnung vom 24.Juli 1997 tritt außer Kraft.