Kinderbildungs- und -betreuungsordnung
Der Gemeinderat der Gemeinde St.Georgen im Lavanttal hat mit Beschluss vom 24.11.2023, Zahl: 240-0/1/2023, gemäß Paragraph 14, des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBG, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 13/2023, eine Kinderbildungs- und -betreuungsordnung für den Kindergarten St.Georgen im Lavanttal beschlossen
Paragraph eins,
Aufnahme
1. Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze. Kinder, welche sich im verpflichtenden Kindergartenjahr befinden, werden vorrangig in den Kindergarten aufgenommen.
2. Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
a) das vollendete 1. Lebensjahr für die alterserweiterte Kindergartengruppe bzw. das
3. Lebensjahr
b) die körperliche und geistige Eignung des Kindes
c) die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten
d) die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung
e) die Vorlage der Geburtsurkunde und allfälliger Impfzeugnisse
f) die schriftliche Verpflichtungserklärung der Erziehungsberechtigten, die
Kinderbetreuungsordnung einzuhalten
Vorrang bei der Aufnahme wird eingeräumt:
- Kinder im verplichtenden Kindergartenjahr
- Berufstätigkeit der Eltern
3. Die Anmeldungen werden jährlich in den Monaten März und April entgegengenommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme erfolgt nach regionaler Zuständigkeit sowie nach sozialen und pädagogischen Kriterien.
Bei der Aufnahme wird zudem folgendes berücksichtigt:
a) Kinder, mit Hauptwohnsitz in St.Georgen in Lavanttal werden bei der Aufnahme
sowohl in der alterserweiterten Gruppe als auch in der Kindergartengruppe
bevorzugt;
zusätzlich zu a) erhalten folgende Kinder den Vorzug:
b) Kinder im verpflichtenden Kindergartenjahr
c) Kinder von alleinerziehenden berufstätigen Eltern
d) Kinder von berufstätigen Eltern
e) Geschwisterkinder, wo ein Kind bereits den Kindergarten besucht
4. In eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die kein Förderkindergarten
oder Förderhort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und
Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung
erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und
wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist (K-KBBG Paragraph 3,). Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des
Kindergartens, kann ein Gutachten von einem Arzt oder Psychologen verlangt werden.
Paragraph 2,
Vorschriften für den Besuch
1. Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Jedes Kind hat von einem Erziehungsberechtigten bis spätestens 8.00 Uhr in den Kindergarten gebracht zu werden. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe sowie Abholung durch geeignete Personen in Sinne des Jugendschutzgesetzes zu sorgen. Die Aufsichtspflicht im Betrieb beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an eine Mitarbeiterin des Kindergartens und endet durch die Übergabe an einen Erziehungsberechtigten oder an eine bevollmächtigte und schriftlich namhaft gemachte Person, die ihre Identität nachweisen kann oder den Mitarbeiterinnen bekannt ist.
2. Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zum oder vom Kindergarten und für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist der Kindergarten nicht verantwortlich.
3. Für Auskünfte und Beschwerden sind die Kindergartenabteilung oder die von ihr zu bestimmenden Fachkräfte zuständig. Der Kindergarten darf nur mit Bewilligung und Begleitung der Kindergartenleitung oder den von ihr zu bestimmenden Fachkräften besichtigt werden.
4. Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet in den Kindergarten zu bringen. Hausschuhe und Jausentasche sind deutlich lesbar mit dem Namen des Kindes zu versehen.
5. Geld oder andere Wertgegenstände dürfen in den Kindergarten nicht mitgegeben werden. Kuscheltiere oder ähnliches dürfen jedoch mitgebracht werden. Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
6. Jede Erkrankung des Kindes oder ein sonstiges Fernbleiben ist der Leitung des Kindergartens unverzüglich bekannt zu geben. Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch des Kindergartens aufgrund der Ansteckungsgefahr nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder aufgenommen werden. Sollte Ihr Kind im Kindergarten erkranken, so werden Sie nach Verständigung durch die Leiterin/Kindergartenpädagogin gebeten, Ihr Kind persönlich oder durch geeignete Personen, sobald als möglich abzuholen.
7. Kinder mit Läusebefall dürfen erst wieder in den Kindergarten, wenn sie Nissen- und Läusefrei sind. In jedem Fall wird eine ärztliche Bestätigung verlangt.
8. Erziehungsberechtigte sind verpflichtet bei Änderung von Anschrift, Telefonnummer etc. dies der Kindergartenleitung mitzuteilen.
9. Grundsätzlich werden im Kindergarten keine Medikamente verabreicht. Sollte das Kind jedoch lebensnotwendige Medikamente benötigen, können diese verabreicht werden, wenn der Kindergartenleitung eine ärztliche Vorschreibung inkl. Dosierungsanweisung vorliegt. Dies bedarf auch einer schriftlichen Einverständniserklärung der Eltern.
10. Während des Kindergartenjahres haben die Kinder mindestens fünf Wochen, davon durchgehend zumindest zwei Wochen, außerhalb der Einrichtung zu verbringen (K-KBBG § 15 Abs. 2).
Information zum verpflichtenden Bildungsjahr
Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Kindergartenpädagoginnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten (K-KBBG Paragraph 20,).
Laut der Gesetzesnovellierung sind die Kinder für insgesamt 20 Stunden an mindestens 4 Tagen der Woche zum Kindergartenbesuch verpflichtet!
Das Fernbleiben vom Kindergarten während dieser Bildungszeit ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig (z.B. Erkrankung des Kindes oder Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit bis zu einem Ausmaß von 5 Wochen, Maßnahmen aufgrund des Epidemiegesetzes 1950). Die Erziehungsberechtigten haben die jeweilige Kindergartenpädagogin von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen. Zuwiderhandeln kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe sanktioniert werden.
Für jene Kinder, die einen Kindergarten im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres besuchen, ist verpflichtend einmal jährlich ein Entwicklungsgespräch durchzuführen (K-KBBG Paragraph 16 a, Absatz 3,).
Paragraph 3,
Beiträge
1. Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten ein Beitrag zu leisten.
2. Seitens der Kärntner Landesregierung – Abteilung 6, wird die Bildung und Betreuung Ihres Kindes gefördert, wodurch für Sie Betreuungskosten entfallen.
3. Folgende Beiträge (inkl. Ust.) sind zu leisten:
Verpflegungsbeitrag (Mittagessen) maximal € 5,00 inkl. USt. pro Essen
Jausenbeitrag (je Betreuungsjahr) maximal € 180,-- inkl. Ust.
Kreativbeitrag (je Betreuungsjahr) maximal € 100,-- inkl. Ust.
4. Die endgültige Höhe des Beitrages für die Verpflegung unterliegt der Vorgabe des Essenslieferanten und wird von diesem festgelegt. Eine Erhöhung des Beitrages durch den Essenslieferanten wird den Erziehungsberechtigten vorzeitig bekannt gegeben.
Die Beiträge sind jeweils am Monatsbeginn bei der Kindergartenleitung einzuzahlen.
5. Die Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der monatlichen Beitragszahlung. Sollte das Kind krankheitsbedingt länger als 14 Tage den Kindergarten nicht besuchen, ist der halbe Beitrag zu leisten (nach Vorlage einer ärztlichen Bestätigung).
6. Der jeweilige Beitrag für Zusatzangebote, wie beispielsweise Fremdsprachenunterricht, musikalische Früherziehung, Sportkurse udgl., ist gesondert, direkt an die jeweilige Institution, welche auch die Höhe des Beitrages festlegt, zu entrichten.
Paragraph 4,
Betriebs- und Öffnungszeiten
1. Die Betriebszeiten werden wie folgt festgelegt:
Montag bis Freitag, von 06.30 Uhr bis 18.00 Uhr
2. Der Kindergarten ist ganzjährig geöffnet.
In den Ferien (Weihnachten, Ostern) entscheidet das Ergebnis einer Bedarfserhebung über die Öffnungszeiten. Kindergartenfreie Tage werden rechtzeitig bekannt gegeben. Der Kindergarten wird in den Sommerferien, eine Woche nach Schulschluss bis eine Woche vor Schulbeginn, als Sommerkindergarten geführt. In dieser Zeit ist eine Anmeldung zur wochenweisen Betreuung möglich.
Paragraph 5,
Austritt und Entlassung
1. Eine Abmeldung kann aus triftigem Grund (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes, Umzug etc.) - unter Vorlage einer Bestätigung - zum Ende eines jeden Monats erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
2. Gründe für eine Entlassung des Kindes aus dem Kindergarten sind:
a) Wenn das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine Gefährdung der anderen Kinder befürchten lässt oder
b) das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt;
c) Verletzungen der Bestimmungen der Kinderbetreuungsordnung durch Erziehungsberechtigte;
d) Zahlungsrückstände;
e) Längeres und wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder Meldung;
f) Wiederholtes verspätetes Abholen des Kindes vom Kindergarten;
g) Nichtvorlage von erforderlichen Gutachten in Zusammenhang mit der Eignung des Kindes für den Kindergartenbesuch.
3. Die Entscheidung über die Entlassung eines Kindes aus dem Kindergarten trifft die Leitung
des Kindergartens im Einvernehmen mit dem Bürgermeister.
Paragraph 6,
Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt mit 01. September 2023 in Kraft.
2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kinderbildungs- und
-betreuungsordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal vom 16.12.2022, Zahl: 240-0/1/2022, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
LAbg. Karl M a r k u t