Kinderbildungs- und -betreuungsordnung

Der Gemeinderat der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2022, Zahl: 240-0/1/2022 gemäß Paragraph 14, des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes LBGl. Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2022,, eine Kinderbildungs- und -betreuungsordnung für den Kindergarten St. Georgen im Lavanttal beschlossen

Paragraph eins,

Aufnahme

1.    Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze. Kinder, welche sich im verpflichtenden Kindergartenjahr befinden, werden vorrangig in den Kindergarten aufgenommen.

2.    Voraussetzungen für die Aufnahme sind:

a)     das vollendete 1. Lebensjahr für die alterserweiterte Kindergartengruppe bzw.
3. Lebensjahr

b)     die körperliche und geistige Eignung des Kindes

c)     die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten

d)     die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung

e)     die Vorlage der Geburtsurkunde sowie allfälliger Impfzeugnisse

f)     die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kinderbetreuungsordnung einzuhalten

Vorrang bei der Aufnahme wird eingeräumt:

-             Kindern im verpflichteten Kindergartenjahr

-             Berufstätigkeit der Eltern

3.    Die Anmeldungen werden jährlich im März und April entgegengenommen. Voranmeldungen werden jedoch ganzjährig entgegengenommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme erfolgt nach regionaler Zuständigkeit sowie nach sozialen und pädagogischen Kriterien.

4.    „In eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die kein heilpädagogischer Kindergarten oder heilpädagogischer Hort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.“ (§ 3 K-KBBG).

5.    Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann ein Gutachten von einem Arzt oder Psychologen verlangt werden.

Paragraph 2,

Vorschriften für den Besuch

1.    Der Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat regelmäßig zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe sowie Abholung des Kindes zu den festgesetzten Betriebszeiten durch geeignete Personen in Sinne des Jugendschutzgesetzes zu sorgen. Die Aufsichtspflicht im Betrieb beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindergartens an eine Mitarbeiterin des Kindergartens und endet durch die Übergabe an einen Erziehungsberechtigen oder an eine bevollmächtigte und schriftlich namhaft gemachte Person, die ihre Identität nachweisen kann oder den Mitarbeiterinnen bekannt ist.

2.    Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zum oder vom Kindergarten und für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist die Kindergartenleitung nicht verantwortlich.

3.    Für Auskünfte und Beschwerden sind die Kindergartenleitung oder die von ihr zu bestimmenden Fachkräfte zuständig. Der Kindergarten darf nur mit Bewilligung und Begleitung der Kindergartenleitung oder den von ihr zu bestimmenden Fachkräften besichtigt werden.

4.    Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet sowie den Erfordernissen entsprechend gekleidet in den Kindergarten zu bringen.

5.    Das Kind benötigt für den Besuch: Hausschuhe mit rutschfester Sohle, Turnsachen, Jausentasche, wasserabweisende Kleidung, Gummi- bzw. Winterstiefel für das Spiel im Freien, Trinkbecher, Zahnbürste, Zahnpasta, Papiertaschentücher, Gymnastikpatschen, zwei Passfotos, Reservewäsche. Alle Gegenstände sind deutlich lesbar mit dem Namen des Kindes zu versehen. Es ist ratsam, auch die anderen Kleidungsstücke, Schirme etc. zu kennzeichnen.

6.    Geld oder andere Wertgegenstände dürfen in den Kindergarten nicht mitgegeben werden. Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

7.    Jede Erkrankung des Kindes oder ein sonstiges Fernbleiben ist der Leitung des Kindergartens unverzüglich bekannt zu geben. Ein erkranktes Kind darf den Kindergarten nicht besuchen. Jede Infektionskrankheit jener Personen, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, ist ebenfalls sofort der Kindergartenleitung zu melden. Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch des Kindergartens aufgrund der Ansteckungsgefahr nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder aufgenommen werden. Sollte Ihr Kind im Kindergarten erkranken, so werden Sie nach Verständigung durch die LeiterIn/KindergartenpädagogIn gebeten, Ihr Kind persönlich oder durch geeignete Personen, so bald als möglich abzuholen. Das Fernbleiben eines Kindes aufgrund einer Erkrankung entbindet nicht von der Entrichtung des Elternbeitrages.

8.    Kinder mit Läusebefall dürfen erst wieder in den Kindergarten, wenn sie Nissen- und Läusefrei sind. In jedem Fall wird eine ärztliche Bestätigung verlangt.

9.    Erziehungsberechtigte sind verpflichtet bei Änderung von Anschrift, Telefonnummer etc. dies der Kindergartenleitung mitzuteilen.

10.  Grundsätzlich werden im Kindergarten keine Medikamente verabreicht. Sollte das Kind jedoch lebensnotwendige Medikamente benötigen, können diese verabreicht werden, wenn der Kindergartenleitung eine ärztliche Vorschreibung inkl. Dosierungsanweisung vorliegt. Dies bedarf auch einer schriftlichen Einverständniserklärung der Eltern.

11.  FSME Impfbestätigung oder Eigenverantwortungserklärung bei nicht geimpften Kindern erforderlich.

Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Kinder sicherzustellen, ist Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bis zum Schuleintritt das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, verboten. Insbesondere haben die Erziehungsberechtigten dafür zu sorgen, dass den ihrer Obhut unterstellten Kindern kein Zwang auferlegt wird, weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung zu tragen. Dies dient der erfolgreichen sozialen Integration von Kindern, der Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Bundesverfassung sowie der Gleichstellung von Mann und Frau. Die Leiterin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat die Erziehungsberechtigten auf das Verbot hinzuweisen und mit ihnen zu vereinbaren, dass die Bekleidungsvorschriften eingehalten werden (Paragraph 3 a, Absatz eins, K-KBBG).

Informationen zum verpflichtenden Kindergartenjahr

„Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.

Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Kindergärtnerinnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten.“ (Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2011, 2. Abschnitt
§ 20)

Die zum Kindergartenbesuch verpflichtenden Kinder haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für insgesamt 20 Stunden zu besuchen.

Das Fernbleiben vom Kindergarten während dieser Bildungszeit ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig (zB Erkrankung des Kindes oder Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit, …). In diesem Zusammenhang benachrichtigen Sie die jeweilige Kindergartenpädagogin! Zuwiderhandeln kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe sanktioniert werden.

Paragraph 3,

Datenschutz

Dazu berechtigte Kontrollbehörden und von diesen beauftragte Organe darf unter Wahrung des Daten- und Personenschutzes Auskunft erteilt werden. Die Erziehungsberechtigten erklären sich damit einverstanden, dass Fotomaterial des Kindes aus der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder der Teilnahme an übergreifenden Projekten, Festen und ähnlichen Aktivitäten zur Veröffentlichung (in diversen Medien) verwendet werden kann.

Paragraph 4,

Kindergartenbeiträge

1.    Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten ein Beitrag („Privatrechtliches Entgelt“) zu leisten.

2.    Der Kindergartenbeitrag beträgt monatlich (ohne Mittagessen)

a)    für den halbtägigen Besuch bis 13:00 Uhr

bzw. von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr    EUR 74,50

b)    für den ganztägigen Besuch bis 18:00 Uhr   EUR 109,00

c)    für den halbtägigen Besuch

max. 3x/Woche      EUR 46,50

d)    für den ganztägigen Besuch bis 18:00 Uhr

max. 3x/Woche      EUR 67,50

3.    Der Kindergarten wird in den Sommerferien, eine Woche nach Schulschluss bis eine Woche vor Schulbeginn, als Sommerkindergarten geführt. In dieser Zeit ist eine Anmeldung zur wochenweisen Betreuung möglich.

4.    Die Beiträge sind monatlich im Nachhinein bis Ende des Folgemonats zu entrichten und werden jährlich an den Verbraucherpreisindex der Statistik Austria VPI 2015 (Stand: Dezember 2022) angepasst.

5.    Ein allfälliges Entgelt für Mahlzeiten, für die Teilnahme an Spezialangeboten oder für die Betreuung während der Kindergartenferien ist jedenfalls zu leisten.

6.    Die Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragszahlung. Die monatliche Besuchsgebühr bleibt auch bei Urlaubsaufenthalten aufrecht. Sollte das Kind krankheitsbedingt länger als 14 Tage den Kindergarten nicht besuchen, ist der halbe Beitrag zu leisten (ärztliche Bestätigung).

7.    Der Beitrag für das Mittagessen wird laut Verrechnung des Lieferanten weiterverrechnet.

8.    In begründeten Fällen kann von den Erziehungsberechtigten um Ermäßigung des Kindergartenbeitrages, nicht jedoch für den Verpflegungsbeitrag und den Bastelbeitrag, angesucht werden. Dem Ansuchen sind die erforderlichen Einkommensnachweise anzuschließen (Lohnzettel, Einheitswertbescheid, Einkommenssteuerbescheid, Familienbeihilfe). Über diese Ansuchen entscheidet der Gemeindevorstand.

9.    Die angeführten Beträge verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von 10 Prozent.

Paragraph 5,

Betriebs- und Öffnungszeiten

1.    Die Betriebszeiten werden wie folgt festgesetzt:

Montag bis Freitag von 06:30 Uhr bis 18:00 Uhr

2.    Der Kindergarten ist ganzjährig geöffnet.

In den Ferien (Weihnachten, Ostern) entscheidet das Ergebnis einer Bedarfserhebung über die Öffnungszeiten. Kindergartenfreie Tage werden rechtzeitig bekannt gegeben. Der Kindergarten wird in den Sommerferien, eine Woche nach Schulschluss bis eine Woche vor Schulbeginn, als Sommerkindergarten geführt. In dieser Zeit ist eine Anmeldung zur wochenweisen Betreuung möglich.

Paragraph 6,

Austritt und Entlassung

1.    Eine Abmeldung kann aus triftigem Grund (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes, Umzug etc.) - unter Vorlage einer Bestätigung - zum Ende eines jeden Monats erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.

2.    Im Falle des vorzeitigen Austritts oder der Entlassung ist der Elternbeitrag bis zum Monatsende zu entrichten.

3.    Gründe für eine Entlassung des Kindes aus dem Kindergarten sind:

a)    Die Rahmenbedingungen, die für die besonderen Bedürfnisse des Kindes nötig sind, lassen sich nicht herstellen.

b)    Wenn das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine Gefährdung der anderen Kinder befürchten lässt oder das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt;

c)    Verletzungen der Bestimmungen der Kinderbetreuungsordnung durch Erziehungsberechtigte;

d)    Zahlungsrückstände;

e)    Wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder Meldung;

f)    Wiederholtes verspätetes Abholen des Kindes;

g)    Nichtvorlage von erforderlichen Gutachten in Zusammenhang mit der Eignung des Kindes für den Kindergartenbesuch.

Paragraph 7,

Inkrafttreten

1.    Diese Verordnung tritt mit 01. Jänner 2023 in Kraft.

2.    Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kindergartenbildungs- und
-betreuungsordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal vom 27.04.2018, Zahl: 240-0/2018, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Karl M a r k u t