Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal vom

07. Mai 2021, Zahl: 004-0/2021, mit der die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse festgelegt wird (Sitzungsgeldverordnung)

Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Sitzungsgeld

(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach Paragraph 29, Absatz 4, oder 6 K-AGO oder als Bürgermeister haben, für jede Sitzung, an der sie als Mitglied (Ersatzmitglied) teilgenommen haben, das Sitzungsgeld in der in Paragraph 2, festgesetzten Höhe.

(2) Wird ein Mitglied des Gemeinderates in ein und derselben Sitzung durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Ersatzmitglieder des Gemeinderates – bei Ausschusssitzungen auch durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Mitglieder des Gemeinderates – vertreten, so gebührt das Sitzungsgeld nur für ein einziges an der Sitzung teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied). Die Aufteilung hat durch die in Betracht kommende Gemeinderatspartei zu erfolgen.

Paragraph 2,

Höhe des Sitzungsgeldes

Das Sitzungsgeld wird mit 180,-- Euro festgesetzt.

Paragraph 3,

Sitzungsgeld für Ausschussobmänner

Den Obmännern der Ausschüsse gebührt für jene Ausschusssitzungen, in denen sie den Vorsitz führen das gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung festgesetzte Sitzungsgeld im doppelten Ausmaß. Diese Bestimmung gilt selbst dann, wenn sie mehrere Obmannfunktionen ausüben.

Paragraph 4,

Sitzungsgeld für Mitglieder des Gemeindevorstandes

Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Gemeindevorstandes gebührt das für Mitglieder des Gemeinderates festgelegte Sitzungsgeld für jede Sitzung des Gemeindevorstandes, an der sie als Mitglied oder Ersatzmitglied teilgenommen haben, im doppelten Ausmaß.

Paragraph 5,

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom

30. März 2017, Zahl: 004-0/2017, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Karl Markut