VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Andrä vom 20. Dezember 2022, Zahl 920-5/II/2022, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden (Vergnügungssteuerverordnung 2023)
Gemäß Paragraphen 16 und 17 Absatz 3, Ziffer eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2022,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, in Verbindung mit Paragraphen eins, ff. Kärntner Vergnügungssteuergesetz – K-VSG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1982,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
(1) Die Stadtgemeinde St. Andrä schreibt Vergnügungssteuern aus.
(2) Die Vergnügungssteuern sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
Paragraph 2,
Steuergegenstand
(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen:
a) Veranstaltungen und Filmvorführungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 – K-VAG 2010, LGBl. Nr. 27/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 36/2022, gilt;
b) die Aufstellung und der Betrieb von Spielautomaten nach dem Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG, LGBl. Nr. 110/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 96/2022, an öffentlich zugänglichen Orten gegen Entgelt;
c) der öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen und
d) die Veranstaltung von Glücksspielen (mit Ausnahme der Glücksspiele gemäß Abs. 3).
(2) Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, Spielautomaten (Spielapparate), Musikvorführgeräte, Kegelbahnen und Ähnliches.
(3) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten, sowie Ausspielungen gemäß § 2 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 187/2022, durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG unterliegen nicht der Vergnügungssteuer.
Paragraph 3,
Ausmaß der Vergnügungssteuer
(1) Die Vergnügungssteuer wird in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes oder mit einem Pauschbetrag gemäß dem Tarif in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.
(2) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuer und die Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.
Paragraph 4,
Befreiung
(1) Von der Vergnügungssteuer sind im Sinne des § 6 K-VSG befreit:
a) Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecken verwendet wird, sowie Veranstaltungen von Vereinen, wie etwa Kirchtage, Frühschoppen und andere Vereinsfeste, deren Ertrag mehrheitlich der Erfüllung des Vereinszwecks dient;
b) Veranstaltungen von Vereinen, die Musik- und Gesangsdarbietungen umfassen;
c) Veranstaltungen, die der Jugendpflege, der Kunstpflege oder der Volksbildung dienen;
d) Kunstausstellungen, Ausstellungen in Museen sowie nichtgewerbliche Kunst- und Informationsausstellungen;
e) Filmvorführungen, es sei denn es ist damit ein gewerblicher Zweck verbunden;
f) Verkaufshilfeveranstaltungen in den Geschäftsräumen des Veranstalters wie z.B. Modeschauen, Vorträge und Dichterlesungen;
g) Konzerte jeglicher Art, Theatervorstellungen, Liederabende, Discoveranstaltungen sowie Musicalaufführungen;
h) Sportveranstaltungen von Amateuren jeglicher Art;
i) Bälle jeder Art, ob Schulbälle oder Bälle von Vereinen;
j) Faschingsveranstaltungen jeder Art von Vereinen, insbesondere Faschingssitzungen;
k) Veranstaltungen von Rettungsorganisationen und den Feuerwehren;
(l) Veranstaltungen der Stadtgemeinde St. Andrä;
m) Veranstaltungen im Freien, sofern für die Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben wurde oder sofern mit der Veranstaltung ein besonderer Mehrwert für die Jugend gegeben ist.
(2) Der Bürgermeister hat auf Antrag des Abgabenschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im
Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.
(3) Der Bescheid, mit dem eine Befreiung erteilt wird, hat den Abgabengegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.
Paragraph 5,
Eintrittskarten
(1) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Ausgabe mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.
(2) Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtungen möglich ist.
(3) Eintrittskarten, die unentgeltlich abgegeben werden, sind als Freikarten zu kennzeichnen.
(4) Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anlässlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der
Abgabenbehörde abzuliefern.
Paragraph 6,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Andrä vom 21. 12. 2016, Zahl: 920-5/II/2022, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden (kurz „Vergnügungssteuerverordnung 2017“), außer Kraft.
Die Bürgermeisterin:
Maria KNAUDER
Anlage zu Paragraph 3, der Vergnügungssteuerverordnung
Vergnügungssteuertarif
I. Ausmaß nach Hundertsätzen des Eintrittsgeldes
(1) Der Steuersatz beträgt:
a) für Filmvorführungen 10 vH;
b) für Zirkusveranstaltungen, Tierschauen, Kunstlaufvorführungen auf Eisbahnen oder Skater-Anlagen 10 vH;
c) für Minigolf pro ausgegebener Spielkarte 10 vH;
d) für alle anderen Veranstaltungen 25 vH.
(2) Der Berechnung der Vergnügungssteuer sind die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen zuzüglich der Einnahmen aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne Erwerb solcher Gegenstände nicht zugelassen wird, zugrunde zu legen. Provisionen und Zuschläge für Verkäufer und Wiederverkäufer sind in die Berechnung dann einzubeziehen, wenn die Eintrittskarten ausschließlich über solche Verkaufsstellen abgegeben werden.
II. Pauschbetrag
(1) Der Pauschbetrag beträgt:
a) für das Aufstellen und den Betrieb von Schau-, Scherz- sowie von sonstigen Spielautomaten (Spielapparaten), wie Flipper, Schießautomaten, TV-Spielautomaten und Guckkästen mit Darbietungen je Apparat und begonnenem Kalendermonat 42,00 Euro, sofern es sich nicht um Spielautomaten (Spielapparate) im Sinne der lit. b handelt. Sind mehrere Automaten (Apparate) zu kombinierten Spielautomaten (Spielapparaten), wie etwa zu einer Schießgalerie, zusammengefasst, so ist der Pauschbetrag für jeden Automaten (Apparat) zu entrichten;
b) für das Aufstellen und den Betrieb von Musikvorführgeräten, von Billard- und Fußballtischen, Fußball-, Dart- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile oder mit geringfügigen elektromechanischen Bauteilen sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten oder anderen für nicht schulpflichtige Kinder bestimmten Apparaten je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat 11,00 Euro. Als geringfügige elektromechanische Bauteile gelten solche, die für das Spielen oder Betätigen der Apparate keine zwingende technische Voraussetzung sind.
(2) Die Höhe der Abgaben für Veranstaltungen gemäß Abs. 1 lit. a und b darf monatlich 510,00 Euro je Betriebsstätte des Abgabenpflichtigen nicht übersteigen.
(3) Die Vergnügungssteuer wird nach der Größe des für die Veranstaltung benutzten Raumes bzw. der benutzten Fläche und der durchschnittlichen Besucherzahl bemessen, wenn die Veranstaltung ohne Entrichtung eines Eintrittsgeldes zugänglich ist, und wenn die Veranstaltung im Wesentlichen der Gewinnerzielung durch Verabreichung von Speisen und Getränken dient. Der Pauschbetrag beträgt:
a) für fallweise Veranstaltungen
bis zu einer Veranstaltungsfläche von 150 m2 und
einer Besucherzahl je Veranstaltung
bis 50 Personen 15,00 Euro
über 50 Personen 30,00 Euro
bei einer Veranstaltungsfläche von 151 m² bis 300 m2 und
einer Besucherzahl je Veranstaltung
bis 100 Personen 23,00 Euro
über 100 Personen 46,00 Euro
bei einer Veranstaltungsfläche von mehr als 300 m2 und
einer Besucherzahl je Veranstaltung
bis 150 Personen 38,00 Euro
über 150 Personen 76,00 Euro
b) für regelmäßige Veranstaltungen je Monat (ab vier Veranstaltungen pro Kalendermonat) das 3-fache der gemäß lit. a ermittelten Pauschbeträge.
Der Pauschbetrag gemäß Absatz 3, darf bei regelmäßigen Veranstaltungen 510,00 Euro monatlich, bei fallweisen Veranstaltungen 339,00 Euro je Veranstaltung nicht übersteigen.
ERLÄUTERUNGEN
zum Verordnungsentwurf, mit dem Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden
Zu Paragraph eins,
Vergnügungssteuern sind Gemeindeabgaben aufgrund des freien Beschlussrechtes und können im Rahmen der Ermächtigung nach dem Finanzausgleichsgesetz und dem Vergnügungssteuergesetz ausgeschrieben werden.
Zu Paragraph 2 :,
Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, K-VSG kann der Gemeinderat in der Verordnung über die Ausschreibung der Vergnügungssteuer bestimmte Veranstaltungen und Filmvorführungen ausnehmen oder Veranstaltungen und Filmvorführungen einbeziehen, die vom Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 ausgenommen sind oder die sonst das Schaulust, der Befriedigung des Vergnügungsbetriebs oder der Wissbegierde der Teilnehmer dienen.
Gemäß Paragraph 2, Absatz , leg.cit. sind Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, sowie Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Glückspielgesetz durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den Paragraphen 5,, 14,21 und 22 Glückspielgesetz von Gesetzes wegen von der Besteuerung ausgenommen.
Zu Paragraph 5, bzw. Anlage zu Paragraph 5,
Punkt I:
Vergnügungssteuern, die nach einem Eintrittsgeld berechnet werden, unterliegen folgenden Höchstausmaß (siehe Paragraph 5, Absatz eins, K-VSG):
● bei Filmvorführungen höchstens…………………………….10 v.H.
● bei den übrigen Veranstaltungen höchstens………….25 v.H.
Werden keine Eintrittskarten ausgegeben, so gilt das für die Teilnahme an der Veranstaltung zu entrichtende Entgelt als Eintrittsgeld (siehe Paragraph 5, Absatz , K-VSG).
Punkt II:
Der Gemeinderat hat die Vergnügungssteuern mit einem Pauschalbetrag festzusetzen, wenn
a.) für Veranstaltungen ein Eintrittsgeld nicht eingehoben wird oder
b.) das als Eintrittsgeld geltende Entgelt durch die Möglichkeit der mehrmaligen Teilnahme an einer Veranstaltung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand festgestellt werden kann.
Die in Paragraph 5, Absatz bis 6 K-VSG genannten Pauschbeträge sind bindend und können daher von den Gemeinden nicht variiert werden.
Die Pauschbeträge für die nicht in Paragraph 5, Absatz bis 6 K-VSG angeführten Veranstaltungen unterliegen wieder dem freien Beschlussrecht der Gemeinden.
Jedoch ist gemäß Paragraph 5, Absatz , bei der Festsetzung der Höhe des Pauschbetrages auf die durchschnittliche Besucherzahl, auf die Größe des Raumes sowie darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich um regelmäßige oder fallweise Veranstaltungen handelt.
Der Pauschbetrag darf für Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4 und 5 K-VSG monatlich 510 Euro je Betriebsstätte des Abgabenpflichtigen nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag darf bei regelmäßigen Veranstaltungen 510 Euro monatlich, bei fallweisen Veranstaltungen 339 Euro je Veranstaltung nicht übersteigen.
Zu Paragraph 4 :,
Gemäß Paragraph 6, K-VSG steht es den Gemeinden frei Befreiungstatbestände zu schaffen. Von dieser Möglichkeit wurde Gebrauch gemacht.
Neben den in Paragraph 4, leg. cit. enthaltenen Befreiungstatbeständen besteht die Möglichkeit, einerseits zusätzliche Befreiungstatbestände zu schaffen, andererseits aber auch Tatbestände, die in Paragraph 6, K-VSG enthalten sind, nicht zu übernehmen.