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des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Andrä vom 29.11.2022, Zahl: 920-4/II/2022, mit der für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird (Hundeabgabeverordnung)
Gemäß Paragraphen 16,, 17 Absatz 3, Ziffer 2, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2022,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, sowie Paragraphen eins, ff. des Kärntner Hundeabgabengesetzes – K-HAG, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1970,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
(1) Die Stadtgemeinde St. Andrä erhebt für das Halten von Hunden in ihrer Gemeinde eine Hundeabgabe.
(2) Der Abgabe unterliegen nicht Blindenführerhunde sowie Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Zollwache und des Bundesheeres.
Paragraph 2,
Ausmaß
Die Hundeabgabe beträgt pro Kalenderjahr, unabhängig von der An- oder Abmeldung des Hundes, für jeden Hund, uneingeschränkt ob es sich um einen Wachhund, einen Hund, der in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten wird, 30 Euro.
Paragraph 3,
Befreiungen
(1) Von der Hundeabgabe ist befreit das Halten von:
a) Lawinen- und Personensuchhunden
b) Hunden des Bergrettungs- und Rettungsdienstes
c) ausgebildeten Hunden in den von der Kärntner Jägerschaft anerkannten Bereichshundestationen
d) ausgebildeten Assistenz- u. Therapiehunden
e) Hunden in Tierasylen.
(2) Die Bürgermeisterin hat auf Antrag des Abgabenschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.
Paragraph 4,
Hundemarke
(1) Die Hundemarke trägt den Aufdruck „St. Andrä“ und eine fortlaufende Nummer.
(2) Die Stadtgemeinde St. Andrä folgt dem Abgabenschuldner für die Dauer des Bestehens der Abgabepflicht gegen Ersatz der Kosten in Höhe von 1,86 Euro eine Hundemarke aus.
Paragraph 5,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Andrä vom 15.12.2004, Zahl 920-4/5194/2004, mit der für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird, außer Kraft.
Die Bürgermeisterin:
Maria Knauder e. h.