Verordnung

des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Andrä vom 21.12.2021, 900-2/II/2021, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2022 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2022)

Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2022.

Paragraph 2,

Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag

(1)      Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge: € 24.127.400

Aufwendungen:  € 27.028.500

Entnahmen von Haushaltsrücklagen: € 0

Zuweisung an Haushaltsrücklagen: € 0

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen: € -2.901.100

(2)      Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen: € 23.230.800

Auszahlungen:  € 25.628.000

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: € - 2.397.200

Paragraph 3,

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte, Unterabschnitte und Konten gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:

Die Deckungsfähigkeit kann gemäß Paragraph 14, Absatz eins, nur innerhalb des Sachaufwandes oder des Personalaufwandes bestimmt werden, nicht aber zwischen Sach- und Personalausgaben.

a)    Die Ausgabeposten 0000 bis 0700 einschließlich der Post 4000, jeweils ab der 4. Abschnittsdekade

b)    Alle Ausgabeposten der Gruppe 5 ab Ebene der 5. Abschnittsdekade

c)    Die Ausgabeposten 4020 bis 4599 ab der 4. Abschnittsdekade

d)    Die gesamte Kontenunterklasse 34 mit 65 ab der 4. Abschnittsdekade

e)    Die gesamte Kontenunterklasse 61 ab der 4. Abschnittsdekade

f)    Die Kontengruppe 720 ab der 4. Abschnittsdekade

g)    Die Kontengruppe 728 ab der 4. Abschnittsdekade

h)    Auf der Unterabschnittsebene 070 – Verfügungsmittel sind innerhalb der Sachkonten alle Ausgabeposten gegenseitig deckungsfähig.

i)    Sämtliche Ausgabeposten innerhalb des Sachaufwandes in einem Investitionsvorhaben, für welches ein vom Gemeinderat beschlossener Finanzierungsplan vorliegt.

Paragraph 4,

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG in Verbindung mit Artikel römisch fünf Absatz 4, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:

€ 4.000.000

Paragraph 5,

Voranschlag, Anlagen und Beilagen

Voranschlag 2022 inklusive aller Anlagen und Beilagen gemäß Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz 2019 und Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 in der Druckversion vom 10.12.2021.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gemäß Paragraph 15, Absatz 5, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, K-AGO, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.

Die Bürgermeisterin

Maria Knauder e.h.