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des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Andrä vom 18. Dezember 2024, Zahl: 851-4/III/2024, mit der die Kanalgebühr ausgeschrieben wird (Kanalgebührenverordnung)

 

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, und Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2024,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

Für die Sammlung, Ableitung, Reinigung und Behandlung der anfallenden Abwässer wird von der Stadtgemeinde St. Andrä eine Kanalgebühr vorgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

Die Kanalgebühr ist für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage zu entrichten.

Paragraph 3,

Benützungsgebühren

(1) Die Höhe der Kanalgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der Gebäude und der befestigten Flächen, die an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind, mit dem Gebührensatz.

(2) Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer

von derzeit 10% Euro 2,04.

(3) Die Gebührenmesszahl wird in der Weise ermittelt, dass die Zahl der Quadratmeter der verbauten Fläche mit der Zahl der Geschosse vervielfacht und um die Zahl der Quadratmeter der befestigten Flächen des Grundstückes, die in den Kanal entwässert werden, vermehrt wird.

Bei Kellergeschossen zählt die verbaute Fläche jener Räume, die als Wohnräume verwendet werden und diejenigen Kellerräume, die in den Kanal entwässert werden. Dachgeschosse zählen mit, wenn sie ausgebaut sind.

Bei der Berechnung ist die Summe der Quadratmeter der Geschosse zuzuzählen bzw. abzuziehen, um die das betreffende Geschoss kleiner oder größer ist als die verbaute Fläche.

Werden ausschließlich Niederschlagswässer (z.B. Lagerhalle mit mehreren Geschossen) abgeleitet, so ist zur Berechnung der Gebührenmesszahl nur die Zahl der verbauten und befestigten Flächen, von denen eine Ableitung erfolgt, heranzuziehen. Diese Regelung gilt auch für Wohnobjekte mit zwei und mehr Geschossen, sofern diese unbewohnt sind, aber die Dachabwässer in die Gemeindekanalisationsanlage entsorgt werden.

Paragraph 4,

Abgabenschuldner

Zur Entrichtung der Kanalgebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen verpflichtet.

Paragraph 5,

Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

Die Kanalgebühr ist jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen. Die Vorschreibung der Kanalgebühr erfolgt vierteljährlich mit Fälligkeit jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Andrä vom 20.12.2022, Zahl 851-4/III/2022, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalbenützungsgebührenverordnung), außer Kraft.

Die Bürgermeisterin:

Maria Knauder