VERORDNUNG

des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Andrä vom 20. Dezember 2022, Zahl: 850-4/III/2022, mit der eine Wasserbezugsgebühr und eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben wird (Wasserbezugsgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBL. römisch eins Nr. 116/2016, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 133 aus 2022,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, und Paragraphen 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2022,, wird verordnet:

Paragraph eins <, b, r, /, >, A, u, s, s, c, h, r, e, i, b, u, n, g,

(1) Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage wird von der Stadtgemeinde St. Andrä eine Wasserbezugsgebühr ausgeschrieben.

(2) Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler wird von der Stadtgemeinde St. Andrä eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben.

Paragraph 2 <, b, r, /, >, G, e, g, e, n, s, t, a, n, d, der Abgabe

(1) Die Wasserbezugsgebühr wird als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

(2) Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler ist eine Wasserzählergebühr zu entrichten.

Paragraph 3 <, b, r, /, >, W, a, s, s, e, r, b, e, z, u, g, s, g, e, b, ü, h, r,

(1) Die Wasserbezugsgebühr ist aufgrund des mittels Wasserzähler ermittelten tatsächlichen Wasserverbrauchs zu ermitteln.

(2) Die Höhe der Wasserbezugsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der bezogenen Wassermenge eines Jahres in Kubikmeter (Bemessungsgrundlage) mit dem Gebührensatz.

(3) Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10% € 1,74.

Paragraph 4 <, b, r, /, >, W, a, s, s, e, r, z, ä, h, l, e, r, g, e, b, ü, h, r,

Die jährliche Wasserzählergebühr beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10% für Wasserzähler je Größe

3 - 5 m³/h  € 24,20

7 - 10 m³/h  € 32,00
bis 20 m³/h               € 62,00
über 20 m³/h               € 121,00

Paragraph 5 <, b, r, /, >, A, b, g, a, b, e, n, s, c, h, u, l, d, n, e, r,

(1) Abgabenschuldner der Wasserbezugsgebühr und der Wasserzählergebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke, baulichen Anlagen oder Bauwerke.

(2) Die Abgabenschuldner gemäß Absatz , sind Gesamtschuldner.

Paragraph 6 <, b, r, /, >, F, e, s, t, s, e, t, z, u, n, g und Fälligkeit der Abgabe

(1) Die Wasserbezugsgebühr und die Wasserzählergebühr sind jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen.

(2) Für die Wasserbezugsgebühr und die Wasserzählergebühr sind vierteljährlich anteilige Vorauszahlungen aufgrund der Abgabenfestsetzung des vorausgegangenen Jahres zu leisten (Lastschriftanzeige). Sie sind jeweils am 15. Februar, am 15. Mai, am 15. August und am 15. November fällig.

Paragraph 7,

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Andrä vom 19.05.2020, Zl. 850-4/III/2020, mit der Wasserbezugs- und Zählergebühren ausgeschrieben werden (Wasserbezugsgebührenverordnung) außer Kraft.

Die Bürgermeisterin:

Maria Knauder