römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Andrä vom 24. April 2014, Zahl 817-3/IV/2014, mit der die Friedhofsgebühren auf Gemeindefriedhöfen ausgeschrieben werden.
Gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des F-VG 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, in der derzeit geltenden Fassung, sowie Paragraph 15, Absatz 3, lit. 4 des FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, i. d. F. Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 2010,, und Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet:
Paragraph eins,
Benützungsgebühren
Für die Grabbenützung, für die Friedhofserhaltung, für die Benützung der Aufbahrungshalle und des Sezierraumes sowie für die Bereitstellung eines Urnenwandgrabes werden nachstehend angeführte Gebühren eingehoben:
1. Einzelgrab:
Grabbenützungsgebühr bis 120 cm Breite jährlich Euro 10,50
Friedhofserhaltungsbeitrag jährlich Euro 13,50
Überbreite (von 120 bis 160 cm je 10 cm) jährlich Euro 1,00
2. Mauereinzelgrab:
Grabbenützungsgebühr bis 120 cm Breite jährlich Euro 12,00
Friedhofserhaltungsbeitrag jährlich Euro 13,50
Überbreite (von 120 bis 160 cm je 10 cm) jährlich Euro 1,00
3. Familiengrab:
Grabbenützungsgebühr von 161 bis 240 cm Breite jährlich Euro 21,00 Friedhofserhaltungsbeitrag jährlich Euro 27,00
Überbreite (über 240 cm je 10 cm) jährlich Euro 2,00
4. Mauerfamiliengrab:
Grabbenützungsgebühr bis 240 cm Breite jährlich Euro 24,00
Friedhofserhaltungsbeitrag jährlich Euro 27,00
Überbreite (über 240 cm je 10 cm) jährlich Euro 2,00
5. Urnenwandgrab:
Grabbenützungsgebühr jährlich Euro 28,00
Friedhofserhaltungsbeitrag jährlich Euro 7,00
6. Benützungsgebühr Aufbahrungshalle: pauschal Euro 130,00
inklusive Kühlbox pauschal Euro 140,00
7. Benützungsgebühr Sezierraum:
Benützung des Sezierraumes pro Stunde Euro 30,00
Benützung auf gerichtliche Anordnung f r e i
8. Bereitstellungsgebühr Urnenwandgrab
Urnenwandgrab mit Deckplatte einmalig Euro 300,00
Paragraph 2,
Abgabenschuldner
Zur Entrichtung der Gebühren sind der Nutzungsberechtigte der Grabstätte, die nächsten Angehörigen des Verstorbenen, in Ermangelung solcher, jene Personen, die mit dem Verstorbenen vor seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder Personen, welche den Auftrag schriftlich erteilen, verpflichtet.
Die nächsten Angehörigen im Sinne dieser Verordnung sind der Ehegatte, die Verwandten des Verstorbenen in gerader Linie und dessen Geschwister.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren trifft den Ehegatten vor den Verwandten, die Nachkommen vor den Vorfahren, und zwar nach dem Grad der Verwandtschaft und die Verwandten in gerader Linie vor den Geschwistern.
Paragraph 3,
Fälligkeit
Die Grabbenützungsgebühr und der Friedhofserhaltungsbeitrag werden jährlich zur Zahlung vorgeschrieben und sind innerhalb eines Monats nach Vorschreibung fällig. Die Benützungsgebühr für die Aufbahrungshalle und den Sezierraum sowie die Bereitstellungsgebühr eines Urnenwandgrabes werden innerhalb eines Monats nach Vorschreibung fällig.
Paragraph 4,
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Andrä vom 30. Juli 2012, Zahl 817-3/IV/2012, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
(Peter Stauber)
Angeschlagen am: 28. April 2014
Abgenommen am: 13. Mai 2014