Zahl: 817-2/I/2019

Gemäß Paragraph 26, des Kärntner Bestattungsgesetzes (K-BStG), Landesgesetzblatt 61 aus 1971,, in der geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde St. Andrä in der Sitzung vom 17.12.2019 folgende

Friedhofs- und Urnenstättenordnung

für die

Gemeindefriedhöfe

Fischering, Jakling, St. Andrä,

St. Jakob und Schönweg

beschlossen.

§1

Allgemeine Bestimmungen, Infrastruktur

              Einrichtungen:                                                        Eigentümer:

 

Friedhof St. Andrä

mit Aufbahrungshalle, Urnenkapelle und Urnenwand

Parz. Nr. 344, 345, 347, 356/1 und 67;

KG St. Andrä

Stadtgemeinde St. Andrä

 

Friedhof Jakling

mit Aufbahrungshalle und Urnenwand

Parz. Nr. 137/2; KG Jakling

Stadtgemeinde St. Andrä

 

Friedhof Fischering

mit Urnenwand

Parz. Nr. 46/2; KG Fischering

Kirchengemeinde Fischering Pächter:

Stadtgemeinde St. Andrä

 

Friedhof Schönweg

Parz. Nr. 34; KG Schönweg

Parz. Nr. 21/2; KG Schönweg

Römisch-katholische

Filialkirche Schönweg

Pächter:

Stadtgemeinde St. Andrä

Stadtgemeinde St. Andrä

 

Friedhof St. Jakob

mit Aussegnungsraum und Urnenwand

Parz. Nr. 13/3 und 16/2; KG Framrach

Stadtgemeinde St. Andrä

Zur Infrastruktur der Friedhöfe zählen neben Parkmöglichkeiten in der Nähe auch Wasserentnahmestellen und Müllbehälter am jeweiligen Friedhofsgelände. Am Friedhof St. Andrä und am Friedhof Jakling ist auch eine WC-Anlage vorhanden.

Paragraph 2,

Verwaltung und Aufsicht

Die Verwaltung und Aufsicht der Friedhöfe obliegt der Friedhofsverwaltung der Stadtgemeinde St. Andrä. Diese hat für einen geordneten Betrieb, insbesondere für die Pflege und Instandhaltung der Friedhöfe samt Anlagen zu sorgen.

Paragraph 3,

Art der Benützung der Friedhöfe

Die Anlagen sind dem Zweck ihrer Einrichtung entsprechend zu nutzen.

Paragraph 4,

Verhalten auf den Friedhöfen

Die Friedhofsbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung und deren Aufsichtsorganen ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahre dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter Aufsicht betreten. Die Eingangstore sind ständig geschlossen zu halten.

Innerhalb des Friedhofs ist nicht gestattet:

●      das Mitnehmen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde

●      das Rauchen und Lärmen

●      die Ablagerung von Abfällen oder sonstigen Gegenständen außerhalb der dafür bestimmten Behälter bzw. Sammelstellen

●      die Durchführung von Arbeiten während einer Bestattungshandlung sowie an Sonn- und Feiertagen

●      die Verunreinigung und Beschädigung des Friedhofes, seiner Einrichtungen und Anlagen

●      das Übersteigen von Einfriedungen und Hecken

●      das Betreten fremder Grabstätten

●      das Aufstellen von offenem Licht bei den Urnenwandgräbern und in den Aufbahrungshallen

●      das Anbringen von Plakaten

Nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist gestattet:

●      das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art

●      das Anbieten von Waren und Dienstleistungen aller Art

●      das Anbieten gewerblicher Dienste

●      das Verteilen und Auflegen von Druckschriften, Werbemitteln u. ä.

Auf den Friedhöfen ist alles zu unterlassen, was geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, den öffentlichen Anstand, die Gefühle und die Pietät zu verletzen, sowie die öffentliche Ordnung zu stören.

Paragraph 5,

Zeiten des Friedhofsbesuches

Die Besuchszeiten sind bis auf weiteres nicht eingeschränkt, können jedoch von der Friedhofsverwaltung jederzeit befristet eingeschränkt werden. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des gesamten Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

Erforderlichenfalls kann die Friedhofsverwaltung die Schließung des Friedhofes während der Nachtzeit veranlassen. Dies ist durch Anbringen von Tafeln mit entsprechender Aufschrift an den Friedhofseingängen zu verlautbaren.

Paragraph 6,

Vornahme gewerblicher Arbeiten

Gewerbliche Arbeiten an Grabstätten dürfen nur von befugten Gewerbetreibenden vorgenommen werden. Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofs- und Urnenstättenordnung und die Anordnungen der Friedhofsverwaltung zu befolgen.

Gewerbliche Arbeiten an einer Grabstätte dürfen nur nach Vorliegen einer schriftlichen Bewilligung der Friedhofsverwaltung, die der Nutzungsberechtigte bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen hat, durchgeführt werden.

Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. Die Friedhofsverwaltung kann für Beschädigungen an Grabanlagen durch Gewerbetreibende nicht haftbar gemacht werden.

Gewerbetreibenden ist zur Durchführung ihrer Arbeiten das Befahren der Wege nur mit geeigneten Fahrgeräten (Leichtfahrzeugen) und nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. Der Fahrzeughalter hat für die von ihm verursachten Schäden an Wegen und Anlagen aufzukommen. Bei längerem Tau- oder Regenwetter ist das Befahren der Wege untersagt.

Die auf den Friedhöfen berufsmäßig tätigen Gewerbetreibenden haben die durch ihre Tätigkeit entstandenen Abfälle, allfälliges Aushubmaterial und sonstigen Abraum aus den Friedhöfen zu entfernen. Ein Ablagern bei den Müllsammelstellen der Friedhöfe ist nicht gestattet.

Die benötigten Werkzeuge und Materialien sind während der Arbeiten so zu lagern, dass sie den Friedhofsbetrieb nicht behindern. Sie sind nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich zu entfernen. Das Abmischen von Beton ist nur auf dem von der Friedhofsverwaltung für diese Arbeiten vorgesehenen Platz gestattet. Die Geräte dürfen nicht an der Wasserentnahmestelle des Friedhofes gereinigt werden.

Paragraph 7,

Aufbahrung

Vor jeder Aufbahrung hat das befugte gewerbliche Bestattungsunternehmen das Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung herzustellen. Voraussetzung für eine Aufbahrung ist die Vorlage der Sterbeurkunde des Verstorbenen, welcher aufgebahrt werden soll.

Paragraph 8,

Bestattungsvorschriften

Für jede Beisetzung bedarf es der schriftlichen Bewilligung der Friedhofsverwaltung.

Die Durchführung der Bestattungsfeierlichkeit hat durch einen befugten gewerblichen Bestatter zu erfolgen.

Die Nutzungsberechtigten haben anlässlich einer Graböffnung eine vorübergehende Ablagerung von Erdmaterial sowie Teilen der Grabstätte auf ihrer Grabstätte zu dulden.

Vor einer Beerdigung in einer bereits angelegten Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte spätestens einen Tag vor dem Öffnen der Grabstätte Grabbauten, Pflanzen und dergleichen zu entfernen.

Für Beschädigungen beim Öffnen und Schließen einer Grabstätte übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung.

Paragraph 9,

Einteilung der Grabstätten

Die Grabstätten werden eingeteilt in:

Einzelgräber, Familiengräber, Mauergräber, Urnenwand- und Urnenerdgräber

Die Vergabe von neuen Gräbern erfolgt fortlaufend entsprechend dem Friedhofsplan.

Paragraph 10,

Arten und Ausmaß der Grabstätten

A.    Reihengräber sind solche, die in den Reihenfeldern der Friedhöfe liegen.

Einzelgrab  bis 160 cm Breite

Familiengrab  ab 161 cm Breite

B.    Mauergräber sind solche, die längs der Innenseite der Friedhofsmauer angeordnet sind.

Mauereinzelgrab bis 160 cm Breite

Mauerfamiliengrab ab 161 cm  Breite


Die Länge der Grabstätte richtet sich nach der Anordnung der Gräber und kann im Einzelfall von der Friedhofsverwaltung festgelegt werden.

Grabsteine, Grabdenkmäler und ähnliches auf den Grabstätten dürfen nicht höher als 140 cm, ausgehend vom Erdniveau des Friedhofes, sein.

C.    Urnenwand- und Urnenerdgräber

Soweit es die Größe der Urnen zulässt, dürfen in einem Urnenwandgrab bis zu sechs Urnen beigesetzt werden. Um die angrenzenden Urnenwandgräber nicht durch Wachsfluss zu beschädigen, ist ausnahmslos nur elektrisches Dauerlicht zugelassen.

Bei der Urnenerdbestattung werden ausschließlich verrottbare Urnen zugelassen.

Vor jeder Urnenbeisetzung ist die Friedhofsverwaltung schriftlich zu verständigen.

Paragraph 11,

Gestaltung der Grabstätte

Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Grab in einem guten für das Auge gefälligen Zustand zu erhalten. Die Grabstätte ist so rasch als möglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach einer Beisetzung, in einer würdigen ortsüblichen Form zu gestalten und bis zum Ablauf der Nutzungsdauer oder sonstigen Beendigung des Nutzungsrechtes ordnungsgemäß instand zu halten und laufend zu pflegen. Wenn das Erdmaterial nach einer Beisetzung einsinkt, hat der Graberhalter für das Auffüllen der Erde sofort nach Kenntniserlangung Sorge zu tragen.

Bäume, Ziersträucher und dergleichen dürfen den Zutritt zu den Wegen und den benachbarten Grabstätten nicht erschweren und in die benachbarten Grabstätten nicht hineinreichen. Die Wuchshöhe darf 1,40 Meter nicht übersteigen. Für Schäden, die durch Überhang oder Wurzelbildung an benachbarten Grabstätten entstehen, haftet der Nutzungsberechtigte. Die Friedhofsverwaltung kann die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume oder Sträucher anordnen.

Das vom Nutzungsberechtigten auf der Grabstätte angebrachte feste und bewegliche Zubehör ist Eigentum des Nutzungsberechtigten.


Nicht mehr benötigte Grabsteine, Grabeinfassungen und dergleichen hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten zu entsorgen. Eine Ablagerung auf den Friedhofsmüllplätzen ist nicht gestattet.

Die Neuerrichtung sowie jede Änderung einer Grabstätte ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung und einer allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligung gestattet. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung hat der Nutzungsberechtigte Pläne oder Modelle vorzulegen. Der Nutzungsberechtigte hat die Genehmigung bzw. behördliche Bewilligung rechtzeitig, somit vor Beginn der Arbeiten, einzuholen.

Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die völlige Beseitigung von Grabeinrichtungen, welche ohne Genehmigung errichtet wurden oder sich nicht in das Bild des Friedhofes einfügen oder berechtigtes Ärgernis hervorrufen, anzuordnen.

Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Werkstoff, die Art und Größe des Grabsteines, des Grabkreuzes, der Einfriedung und dergleichen sowie die Schriftgröße bei Urnenwandgräbern vorzuschreiben und entsprechende Verbote zu erlassen. Sie kann auch Änderungen auf Kosten der Nutzungsberechtigten vorschreiben. 

Die Einfassungen der Grabstätten sind niveaugleich zu versetzen.

Paragraph 12,

Erwerb des Nutzungsrechtes

Sämtliche Grabstätten bleiben im Eigentum der Stadtgemeinde. An ihnen besteht nur Nutzungsrecht nach dieser Friedhofs- und Urnenstättenordnung.

Das Nutzungsrecht ist schriftlich zu beantragen und wird von der Friedhofsverwaltung schriftlich für die Dauer von 10 Jahren vergeben. Mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes ist die Pflicht verbunden, die entsprechenden laufenden Gebühren zu entrichten.

Das Nutzungsrecht ist unteilbar und kann jeweils nur von einer Person ausgeübt werden.

Das Nutzungsrecht kann von der Friedhofsverwaltung auf jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden.

Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist an die Zustimmung der Friedhofsverwaltung gebunden. Mit dem Übergang des Nutzungsrechtes ist keine Verlängerung des bestehenden Nutzungsrechtes verbunden.

Die Beisetzung eines Verstorbenen kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten erfolgen.

Paragraph 13,

Beendigung und Verlust des Nutzungsrechtes

Die Stadtgemeinde St. Andrä ist jederzeit berechtigt, einen Gemeindefriedhof oder Teile eines solchen aufzulassen oder umzuwidmen und die Einstellung der Bestattungen anzuordnen. In diesem Fall endet das Nutzungsrecht mit dem Zeitpunkt der Auflassung des Friedhofes ohne Leistung einer Rückvergütung. Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses ist die Friedhofsverwaltung berechtigt Grabstätten zu verlegen.

Das Nutzungsrecht erlischt:

●      nach Ablauf der Nutzungsdauer

●      bei ungenügender Instandhaltung der Grabstätte trotz Aufforderung die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben

●      bei Nichtermittlung des Nutzungsberechtigten trotz Anbringen eines Hinweises auf der Grabstätte während eines Zeitraumes von sechs Monaten

●      durch Entzug bei gröblicher Verletzung der Bestimmungen der Friedhofs- und Urnenstättenordnung

●      bei Nichtzahlung der jährlichen Gebühr trotz Mahnung

●      durch schriftlichen Verzicht (frühestens 10 Jahre nach der letzten Beisetzung möglich)

Der Nutzungsberechtigte hat im Falle des Erlöschens des Nutzungsrechtes keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.

Ist das Nutzungsrecht erloschen, kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte frei verfügen.

Sollte die Bestattungsanlage seitens der Stadtgemeinde St. Andrä aufgelassen oder stillgelegt werden, so sind die beigesetzten Leichenreste und Aschenreste (Urnen) zu entfernen und - soweit dafür keine andere Vorsorge getroffen wurde - dieselben in einem Sammelgrab beizusetzen.

Paragraph 14,

Pflichten des Nutzungsberechtigten bei Erlöschen des Nutzungsrechtes

Der Nutzungsberechtigte hat binnen sechs Monaten nach Erlöschen des Nutzungsrechtes sämtliche Grabeinrichtungen (Grabsteine, Grabkreuze, Einfassungen, Gitter, Laternen, Fundamente, Urnenschächte aus Beton, Platten, Kies, Baumbestand, Pflanzenbestand und dergleichen) auf seine Kosten und Gefahr zu entfernen und die Grabstätte einzuebnen.

Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes an einem Urnenwandgrab hat der Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen, dass die Urnen in einer Urnensammelstelle des Friedhofs auf seine Kosten in würdiger Weise beigesetzt werden. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Inschrift auf der Deckplatte auf seine Kosten entfernen zu lassen und das in der Seitennische befindliche Inventar wegzuräumen.

Bei Nichteinhaltung ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Abtragung des Grabinventars, die Umbettung der Urne bzw. das Entfernen der Inschrift auf der Deckplatte auf Kosten des Nutzungsberechtigten vornehmen zu lassen.

Nach Ablauf bzw. Erlöschen des Benützungsrechtes sind die beigesetzten Leichenreste und Aschenreste (Urnen) zu entfernen und - soweit dafür keine andere Vorsorge getroffen wurde - dieselben in einem Sammelgrab beizusetzen.

Paragraph 15,

Haftung des Nutzungsberechtigen

Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, insbesondere für jene, die durch mangelnde Pflege und Aufsicht über seine Grabstätte an anderen Grabstätten oder an Personen verursacht werden.

Der Nutzungsberechtigte hat für die Standsicherheit seines Grabdenkmales Sorge zu tragen und laufend die Standsicherheit prüfen zu lassen.

Paragraph 16,

Haftung für Diebstähle und Beschädigungen

Die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung für Diebstähle und Beschädigungen durch Dritte oder Tiere.

Für Schäden, die durch Natureinflüsse oder durch Nachsitzen der Grabstätten entstanden sind, übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung.

Alle Friedhofsbesucher haften für durch sie entstandene Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haben die Friedhofsverwaltung für alle diesbezüglichen Ersatzansprüche zur Gänze schad- und klaglos zu halten.

Paragraph 17,

Evidenzhaltung

Alle Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung EDV-mäßig geführt und verwaltet.

Paragraph 18,

Inkrafttreten

Diese Friedhofs- und Urnenstättenordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Friedhofs- und Urnenstättenordnung tritt die Friedhofsordnung vom 17.12.2009, Zl. 817-2/2009 außer Kraft.

Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erworbenen Nutzungsrechte, einschließlich der damit verbundenen Verpflichtungen, bleiben aufrecht. Für sie gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofs- und Urnenstättenordnung die neuen Bestimmungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Der Bürgermeister:

Peter Stauber