römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Andrä vom 18. Dezember 2024, Zahl: 813-2/IV/2024, mit der Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung)
Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung- KAGO, LBGl. Nr. 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2024,, sowie Paragraphen 55, ff. der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2024,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 13. Oktober 2021, Zahl: 813-1/6634/IV/2021, mit der die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll geregelt wird (Abfuhrordnung), wird verordnet:
Paragraph eins,
Abfallgebühren
(1) Als Vergütung für die Entsorgung der Abfälle und die Umweltberatung werden Abfallgebühren ausgeschrieben.
(2) Die Abfallgebühren werden geteilt ausgeschrieben. Als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits.
(3) Die Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem festgesetzten Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt für die Bereitstellungsgebühr
| a) im Abholbereich: |
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| je 80 l Behälter | € 82,80 | pro Jahr | ||
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| je 120 l Behälter | € 103,50 | pro Jahr | ||
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| je 240 l Behälter | € 140,80 | pro Jahr | ||
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| je 360 l Behälter | € 144,90 | pro Jahr | ||
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| je 660 l Behälter | € 521,60 | pro Jahr | ||
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| je 1.100 l Behälter | € 807,00 | pro Jahr | ||
| je 120 l Biomüllbehälter € 83,40 pro Jahr je 240 l Biomüllbehälter € 155,30 pro Jahr b) im Sonderbereich: | |||||
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| für die von der Gemeinde je bebautem Grundstück auszugebenden erforderlichen 60 l Müllsäcke | € 49,70 | pro Jahr | ||
(4) Die Entsorgungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem festgesetzten Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt für die Entsorgungsgebühr
| a) im Abholbereich: |
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| je 80 l Behälter | € 74,50 pro Jahr | (13 Abfuhrtermine pro Jahr) | |||||
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| je 120 l Behälter | € 107,60 pro Jahr | (13 Abfuhrtermine pro Jahr) | |||||
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| je 240 l Behälter | € 173,90 pro Jahr | (13 Abfuhrtermine pro Jahr) | |||||
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| je 360 l Behälter | € 198,70 pro Jahr | (13 Abfuhrtermine pro Jahr) | |||||
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| je 660 l Behälter | € 782,50 pro Jahr | (13 Abfuhrtermine pro Jahr) | |||||
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| je 660 l Behälter | € 1.465,60 pro Jahr | (26 Abfuhrtermine pro Jahr) | |||||
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| je 1.100 l Behälter | € 2.106,90 pro Jahr | (26 Abfuhrtermine pro Jahr) | |||||
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| je 120 l Biomüllbehälter € 155,50 pro Jahr (42 Abfuhrtermine pro Jahr) je 240 l Biomüllbehälter € 289,50 pro Jahr (42 Abfuhrtermine pro Jahr) | ||||||||
| b) im Sonderbereich: |
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| 7 | Stk. á 60 l von der Gemeinde ausgegebene Müllsäcke | € 35,20 | pro Jahr | |||||
| 14 | Stk. á 60 l von der Gemeinde ausgegebene Müllsäcke | € 58,00 | pro Jahr | |||||
| 21 | Stk. á 60 l von der Gemeinde ausgegebene Müllsäcke | € 82,80 | pro Jahr | |||||
| 28 | Stk. à 60 l von der Gemeinde ausgegebene Müllsäcke | € 107,60 | pro Jahr | |||||
| 35 | Stk. à 60 l von der Gemeinde ausgegebene Müllsäcke | € 132,50 | pro Jahr | |||||
| 42 | Stk. à 60 l von der Gemeinde ausgegebene Müllsäcke | € 157,30 | pro Jahr | |||||
| 49 | Stk. à 60 l von der Gemeinde ausgegebene Müllsäcke | € 165,60 | pro Jahr | |||||
| 56 | Stk. à 60 l von der Gemeinde ausgegebene Müllsäcke | € 182,20 | pro Jahr | |||||
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(5) In den angeführten Gebührensätzen sind 10 % Umsatzsteuer enthalten.
Paragraph 2,
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremden Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.
(2) Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.
Paragraph 3,
Fälligkeit
Die Abfallgebühren gemäß Paragraph eins, sind dem Gebührenschuldner gemäß Paragraph 2, mittels Abgabenbescheid vorzuschreiben. Die Gebühren werden jährlich zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Jahres fällig.
Paragraph 4,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Andrä vom 21. Dezember 2021, Zahl: 813-2/IV/2021, außer Kraft.
Die Bürgermeisterin:
Maria Knauder