römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Andrä vom 13.10.2021, Zahl: 813-1/6634/IV/2021, mit der die Sammlung und die Abfuhr von Haus- und Sperrmüll geregelt wird (Abfuhrordnung)
Gemäß Paragraph 24, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, LGBl.Nr. 17/2004 zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Müllabfuhr durch die Gemeinde
Die Stadtgemeinde St. Andrä sorgt im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO 2004, LBGl. Nr. 17/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020,, für die Sammlung und die Abfuhr von Haus- und Sperrmüll und richtet zu diesem Zweck eine Müllabfuhr ein und bedient sich dazu befugter Entsorgungsunternehmen.
Paragraph 2,
Sammlung und Abholung von Sperrmüll im Abholbereich
1) Die Sammlung und die Abfuhr von Sperrmüll wird in der Weise besorgt, dass derjenige, bei dem Sperrmüll anfällt, diesen während den festgelegten Übernahmezeiten in das Altstoffsammelzentrum im „Umweltzentrum Lavanttal“ bringen kann.
2) Im Bedarfsfall kann die Abholung von Sperrmüll über vorherige Anmeldung in der Abt. Umwelt der Stadtgemeinde St. Andrä in Form eines Holsystems gegen Kostenersatz erfolgen. Der Liegenschaftseigentümer, oder eine sonstige Person, die die Abfuhr des Sperrmülls in Anspruch nimmt, hat zum vereinbarten Abholtag den zu entsorgenden Sperrmüll im Eingangsbereich auf eigenem Grund bereit zu halten
Paragraph 3,
Sonderbereich
Der Sonderbereich umfasst die in der Plandarstellung (Anlage zu dieser Verordnung) festgelegten Grundstücke. Die Plandarstellung bildet einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung.
Paragraph 4,
Sammelplätze für Haus- und Sperrmüll aus dem Sonderbereich
Sammelplätze für Hausmüll
a) Goding – Zufahrt vlg. Pauli an der Godinger Gemeindestraße
Parz. Nr. 313 KG: Goding
b) Winkling-Süd
Parz. Nr. 1048 KG: Winkling
c) Zellbach – Anwesen Kügler vlg. Zellbacher
Parz. Nr. 597/2 KG: Winkling
d) Haberberg – Zufahrt Anwesen vlg. Werhonig
Parz. Nr. 1244 KG: Langegg
e) Langegg – Haltestelle „Tabakfast“
Parz. Nr. 355 KG: Langegg
f) Abfallumladestation und Altstoffsammelzentrum St. Andrä
Parz. Nr. 590/5 KG: Kleinrojach
Parz. Nr. 1404 KG: Eitweg
Sammelplatz für Sperrmüll
Abfallumladestation und Altstoffsammelzentrum St. Andrä
Parz. Nr. 590/5 KG: Kleinrojach
Parz. Nr. 1404 KG: Eitweg
Im Bedarfsfall kann die Abholung von Sperrmüll über vorherige Anmeldung in der Abt. Umwelt der Stadtgemeinde St. Andrä in Form eines Holsystems gegen Kostenersatz erfolgen. Der Liegenschaftseigentümer, oder eine sonstige Person, die die Abfuhr des Sperrmülls in Anspruch nimmt, hat zum vereinbarten Abholtermin den zu entsorgenden Sperrmüll im Eingangsbereich auf eigenem Grund bereit zu halten
Paragraph 5,
Müllbehälter
1) Als Müllbehälter sind aufzustellen:
a) im Sonderbereich:
Kunststoffmüllsäcke mit einem Fassungsraum von 60 l
b) im Abholbereich:
Kunststoffmüllbehälter mit einem Fassungsraum von 80 l
Kunststoffmüllbehälter mit einem Fassungsraum von 120 l
Kunststoffmüllbehälter mit einem Fassungsraum von 240 l
Kunststoffmüllbehälter mit einem Fassungsraum von 360 l
Großraumbehälter mit einem Fassungsraum von 660 l
Großraumbehälter mit einem Fassungsraum von 1.100 l
c) Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person wird mit mindestens 8 Liter Abfall pro Woche festgelegt.
d) Bei dem in Gewerbebetrieben anfallendem Hausmüll wird als durchschnittlicher ortsüblicher Anfall
● bis zu 10 Mitarbeitern für die Betriebsart Gasthof, Handel, Gewerbe und Kleingewerbe 120 l Abfall pro Woche
● und über 10 Mitarbeitern 240 l Abfall pro Woche
festgelegt
2) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die vom Abfuhrunternehmen beigestellten Müllbehälter aufzustellen und in ordentlichem Zustand zu erhalten. Die Zahl der verwendeten Müllbehälter ergibt sich aus Absatz eins, unter Bedachtnahme auf die festgelegten Abfuhrtermine.
Paragraph 6,
Verwendung und Reinigung der Müllbehälter
1) Die Müllbehälter sind in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und dürfen nur so weit befüllt werden, dass sie stets der Art des Müllbehälters entsprechend geschlossen werden können.
2) Die Müllbehälter sind von den Eigentümern der bebauten Grundstücke in der Art und Weise reinzuhalten, dass der Hygiene und dem Erfordernis der Vermeidung von Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird.
3) Die zu verwendenden Müllbehälter sind zu deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen.
Paragraph 7,
Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren
1) Die Gebühren für die Möglichkeit zur Benutzung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung (Bereitstellungsgebühr) sowie für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) werden in einer eigenen Gebührenverordnung nach § 55 ff der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO 2004, LGBl. Nr. 17/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020, ausgeschrieben.
2) Die Eigentümer eines bebauten Grundstückes haben, sofern dieses zumindest drei Monate ununterbrochen unbewohnt ist, spätestens nach dem Ablauf des dritten Monats lediglich die Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
Paragraph 8,
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt am 01. Jänner 2022 in Kraft.
2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Andrä vom 30. März 2016, Zahl: 813-0/III/2016, außer Kraft.
Die Bürgermeisterin:
Maria Knauder e.h.