VERORDNUNG

des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Andrä vom 26.05.2010,

Zahl: 742-41/I/2010 mit der eine Deckumlage für Rinder ausgeschrieben wird

Aufgrund der Paragraphen 13, Absatz eins, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung

- K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998, i.d.g.F., 21 Absatz 6, des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2008 - K-TZG 2008, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2009, i.d.g.F. wird verordnet:

Paragraph eins,

Zur Abdeckung jener, der Gemeinde aus der Haltung der männlichen

Zuchttiere für Rinder und der damit im Zusammenhang stehenden Einrichtungen der Vatertierhaltung erwachsenen Kosten wird eine Deckumlage ausgeschrieben.

Paragraph 2,

(1) Die Deckumlage wird mit € 19,06 je Deckung festgesetzt.

(2) Die Deckumlage nach Absatz eins, ist für die Inanspruchnahme der Vatertiere zu entrichten.

(3) Zur Entrichtung der Deckumlage ist der jeweilige Tierhalter verpflichtet.

Paragraph 3,

(1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie angeschlagen worden ist.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 15.12.2004,

Zahl: 742-41/I/2004 außer Kraft.

St. Andrä, am 31. 05. 2010

Der Bürgermeister:

NRAbg. Peter Stauber (e.h.)

Angeschlagen am:              31.05.2010

Abgenommen am:              14.06.2010