VERORDNUNG

des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Andrä vom 27.11.1991, Zahl: 523/III/1991, mit der Bestimmungen zum Schutze gegen Lärm erlassen werden (Lärmschutzverordnung).

Gemäß Paragraph 2, des Gesetztes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1977,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Lärmerregung

  1. Ziffer eins
    Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung (Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung).
  2. Ziffer 2
    Unter störenden Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen (Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung).
  3. Ziffer 3
    Lärm wird ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen (Paragraph 2, Absatz 3, des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung).

Paragraph 2,

Störender Lärm (Paragraph 2, Absatz 2,) wird jedenfalls ungebührlicherweise erregt (Paragraph eins, Absatz 3,) durch:

  1. Litera a
    Singen, Musizieren, Kegeln, den Betrieb von Musikgeräten oder Radios u.ä. Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr;
  2. Litera b
    das Starten von Krafträdern und Motorfahrrädern (Mopeds) auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, und sonstigen Privatgrundstücken sowie durch das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen, sofern diese Straßen und Grundflächen im Wohn- oder Kurgebiet oder in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten liegen;
  3. Litera c
    den Beterieb von Maschinen und Geräten wie Ketten- und Kreissägen u.ä., die nicht vom Baulärmgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1973,, erfaßt sind und die im Freien einen 50 dPA übersteigenden Lärm erzeugen, in Wohn- und Kurgebieten, Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr;
  4. Litera d
    die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr;
  5. Litera e
    den Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete;
  6. Litera f
    das Teppichklopfen an Sonn- und Feiertagen oder an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr.

Paragraph 3,

Verwaltungsübertretungen sind gemäß Paragraph 4, des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,-- oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

St. Andrä, am 28.11.1991

Der Bürgermeister:

Angeschlagen am:              28.11.1991

Abgenommen am:              12.12.1991