Zahl: 241/I/2022

Kinderbildungs- und -betreuungsordnung für den

Gemeinschaftskindergarten Maria Loreto - St. Andrä

und Gemeindekindergarten Maria Rojach

römisch eins.

Aufnahme

1.   Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze.

2.   Voraussetzungen für die Aufnahme sind:

a)   das vollendete 3. Lebensjahr;

b)   die körperliche und geistige Eignung des Kindes;

c)   die Anmeldung durch den/die Erziehungsberechtigte(n);

d)   die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung;

e)   die Vorlage der Geburtsurkunde und allfälliger Impfzeugnisse;

f)   die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kinderbetreuungsordnung einzuhalten.

g) In eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die kein heilpädagogischer

Kindergarten oder heilpädagogischer Hort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen

Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.

3)   Anmeldungen werden am ersten Montag und am ersten Dienstag im März entgegengenommen.

römisch II.

Vorschriften für den Besuch

1.   Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe und Abholung des Kindes zu den festgesetzten Betriebszeiten durch geeignete Personen vorzusorgen (Aufsichtspersonen im Sinne des Jugendschutzgesetzes).

2.   Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet zu bringen. Es ist für den Kindergartenbesuch mit Hausschuhen auszustatten.

3.   Jede Erkrankung des Kindes oder sein sonstiges Fernbleiben ist der Leitung des Kindergartens bekanntzugeben. Ein erkranktes Kind darf den Kindergarten nicht besuchen. Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch des Kindergartens nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder aufgenommen werden.

4.   Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

5.   Die gemäß Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG idgF. zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für insgesamt 20 Stunden zu besuchen (Bildungszeit).

      Die Bildungszeit wird wie folgt festgelegt:        Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Es obliegt den Eltern (Erziehungsberechtigten), an welchen vier Tagen in der Woche ihr Kind den Kindergarten besucht und die Bildungszeit absolviert.

römisch III.

1. Für den Besuch des Kindergartens ist von den Erziehungsberechtigten ein Beitrag („Privatrechtliches Entgelt“) zu leisten.

2. Der Beitrag ist im Vorhinein zu entrichten. Im Falle des Austrittes oder der Entlassung ist der Beitrag bis zum Ende des Monats zu entrichten.

3. Der Kindergarten ist täglich ab 06.45 Uhr geöffnet. Bei halbtägiger Unterbringung vormittags sind die Kinder bis 12.30 Uhr pünktlich abzuholen (für jedes Kind, für das diese Zeit überschritten wird, ist der Ganztagsbeitrag zu entrichten). Bei halbtägiger Unterbringung nachmittags sind die Kinder bis 17.00 Uhr pünktlich abzuholen. Die ganztägig untergebrachten Kinder sind bis längstens 17.00 Uhr pünktlich abzuholen. Samstags, Sonn- und Feiertags ist kein Kindergartenbetrieb.

4.   Kindergartenbeitrag pro Kind monatlich (inkl. MwSt.)

      (einschließlich Reinigungsbeitrag, Wasch- und Toilettenartikel und Einschreibgebühr):

Beitrag halbtags + Heizung, Spiel- und Beschäftigungsmaterial 107,00 EURO

      Beitrag ganztags + Heizung, Spiel- und Beschäftigungsmaterial 129,80 EURO

      

      Mittagessen (je Portion) maximal  4,00 EURO

      

      Ermäßigter Beitrag für Kinder im vorletzten Jahr vor Beginn der Schulpflicht:

      Beitrag halbtags + Heizung, Spiel- und Beschäftigungsmaterial  104,80 EURO

      

5.   Der monatliche Beitrag ist als ein Beitrag zur Aufrechterhaltung des Kindergartenbetriebes, unabhängig von den Kurzferien (Weihnachtsferien etc.) zu entrichten. Der Beitrag ist in der 1. Woche jeden Monats im Voraus fällig und daher bis spätestens am 10. des laufenden Monats zu entrichten.

      Die Anmeldung zum Kindergartenbesuch gilt für das volle Kindergartenjahr. Falls der Kindergarten im Juli nur bis zum letzten Schulunterrichtstag besucht wird, wird für diesen Monat kein Kindergartenbeitrag eingehoben.

      Weder Krankheit (weniger als 2 Wochen) noch sonstige Einwände berechtigen zu einem Abzug des monatlichen Beitrages. Dieser bleibt auch dann noch aufrecht, wenn das Kind erst in der zweiten oder dritten Woche eines Monats eintritt. Bleibt ein Kind für eine Zeit lang oder für dauernd ohne Abmeldung dem Kindergarten fern, so bleibt die Zahlungspflicht bis zur ordnungsgemäßen Abmeldung aufrecht.

      Ist ein Kind mehr als 2 Wochen pro Monat durchgehend wegen Erkrankung am Besuch verhindert, so wird der Kindergartenbeitrag für diesen Monat nach Nachweis einer ärztlichen Bestätigung zur Hälfte ermäßigt; bei einer Erkrankung von mehr als 3 Wochen pro Monat wird der Kindergartenbeitrag zur Gänze erlassen.

römisch IV.

Austritt und Entlassung

1.   Der Austritt des Kindes aus dem Kindergarten ist einen Monat vorher der Leitung  des Kindergartens zu melden.

2. Gründe für die Entlassung des Kindes aus dem Kindergarten sind:

a)    Wenn das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine Gefährdung der anderen Kinder befürchten lässt oder

b)    das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt

c)           Verletzungen der Bestimmungen der Kinderbetreuungsordnung durch Erziehungsberechtigte

d)           Zahlungsrückstände

e)           wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder ohne Meldung

f)         wiederholtes verspätetes Abholen des Kindes

g)    Nichtvorlage von erforderlichen Gutachten in Zusammenhang mit der Eignung des Kindes für den Kindergartenbesuch. Das Vorliegen einer psychischen oder physischen Behinderung/Beeinträchtigung muss vor Ausschluss mittels fachlichen Gutachten belegt werden.

römisch fünf.

Betriebszeit / Öffnungszeit

1. Die Betriebszeiten werden wie folgt festgelegt:

      Montag bis Freitag, von 06.45 bis 17.00 Uhr

2. Der Kindergarten ist ganzjährig geöffnet

römisch VI.

Der Gemeindekindergarten Maria Rojach, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Kinderfürsorge. Der Kindergarten ist also gemeinnützig. Bei Auflösung des Kindergartens oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Zweckes ist das verbleibende Vermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.

römisch VII.

Diese Kinderbetreuungsordnung wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 27.06.2022 beschlossen.

                                                                     römisch VIII.

Diese Kinderbetreuungsordnung tritt am 01.09.2022 in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Kinderbetreuungsordnung tritt die Kinderbetreuungsordnung vom 30.06.2020 außer Kraft.

Die Bürgermeisterin: 

      

Maria Knauder