Zahl: 240, 241/I/2023
Kinderbildungs- und -betreuungsordnung
für die Kindergärten der Stadtgemeinde St. Andrä
gem. Paragraph 14, Kärntner Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz K-KBBG
römisch eins.
Aufnahme
1. Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze.
2. Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
a) das vollendete 3. Lebensjahr;
b) die körperliche und geistige Eignung des Kindes;
c) die Anmeldung durch den/die Erziehungsberechtigte(n);
d) die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung;
e) die Vorlage der Geburtsurkunde sowie allfälliger Impfzeugnisse;
f) die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kinderbetreuungsordnung einzuhalten.
g) In eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die kein Förderkindergarten oder Förderhort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden,
wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.“ (K-KBBG Paragraph 3,)
Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann ein Gutachten von einem Arzt oder Psychologen verlangt werden.
3) Anmeldungen werden in der ersten Woche im März im Rahmen der Einschreibung entgegengenommen.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme erfolgt nach regionaler Zuständigkeit sowie nach sozialen und pädagogischen Kriterien. Bei der Reihung für die Aufnahme wird zudem folgendes berücksichtigt:
- Alter des Kindes (ältere Kinder vor jüngeren Kindern, verpflichtendes Kindergartenjahr)
- Betreuungsbedarf (Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten)
römisch II.
Vorschriften für den Besuch
1. Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe und Abholung des Kindes zu den festgesetzten Betriebszeiten durch geeignete Personen vorzusorgen (Aufsichtspersonen im Sinne des Jugendschutzgesetzes).
2. Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet in den Kindergarten zu bringen. Hausschuhe und Jausentasche sind deutlich lesbar mit dem Namen des Kindes zu versehen.
3. Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
4. Jede Erkrankung des Kindes oder sein sonstiges Fernbleiben ist der Leitung des Kindergartens bekanntzugeben. Ein erkranktes Kind darf den Kindergarten nicht besuchen. Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch des Kindergartens nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wiederaufgenommen werden. Sollte das Kind im Kindergarten erkranken, so werden die Erziehungsberechtigten durch die LeiterIn / Elementarpädagogin verständigt, dass das Kind persönlich oder durch geeignete Personen, sobald als möglich abzuholen ist.
5. Erziehungsberechtigte sind verpflichtet bei Änderung von Anschrift, Telefonnummer etc. dies der Kindergartenleitung mitzuteilen.
6. Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zum oder vom Kindergarten und für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist der Kindergarten nicht verantwortlich.
7. Während des Kindergartenjahres haben die Kinder mindestens fünf Wochen, davon durchgehend zumindest zwei Wochen, außerhalb der Einrichtung zu verbringen (K-KBBG § 15 Abs. 2).
Informationen zum verpflichtenden Kindergartenjahr
Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Elementarpädagoginnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten. (K-KBBG Paragraph 20,)
Laut der Gesetzesnovellierung sind die Kinder für insgesamt 20 Stunden an mindestens 4 Tagen der Woche zum Kindergartenbesuch verpflichtet!
Das Fernbleiben vom Kindergarten während dieser Bildungszeit ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig (zB Erkrankung des Kindes oder Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit bis zu einem Ausmaß von 5 Wochen). Die Erziehungsberechtigten haben die Leiterin des Kindergartens von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen Zuwiderhandeln kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe sanktioniert werden.
Für jene Kinder, die einen Kindergarten im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres besuchen, ist verpflichtend einmal jährlich ein Entwicklungsgespräch durchzuführen. (K-KBBG Paragraph 16 a, Absatz 3,)
römisch III.
Beiträge
Für den Besuch des Kindergartens ist von den Erziehungsberechtigten ein Beitrag zu leisten.
Seitens der Kärntner Landesregierung – Abteilung 6, wird die Bildung und Betreuung des Kindes gefördert, wodurch für die Erziehungsberechtigten die Betreuungskosten entfallen.
Folgende Beiträge (inkl. USt.) sind zu leisten:
Mittagessen (je Portion) maximal 5,00 EURO
Kreativbeitrag (je Betreuungsjahr) 60,00 EURO
Jausenbeitrag (je Betreuungsjahr) 180,00 EURO
Der Beitrag ist im Vorhinein zu entrichten. Im Falle des Austrittes oder der Entlassung ist der Beitrag bis zum Ende des Monats zu entrichten.
Die Anmeldung zum Kindergartenbesuch gilt für das volle Kindergartenjahr.
Weder Krankheit (weniger als 2 Wochen) noch sonstige Einwände berechtigen zu einem Abzug eines Beitrages. Dieser bleibt auch dann noch aufrecht, wenn das Kind erst in der zweiten oder dritten Woche eines Monats eintritt. Bleibt ein Kind für eine Zeit lang oder für dauernd ohne Abmeldung dem Kindergarten fern, so bleibt die Zahlungspflicht bis zur ordnungsgemäßen Abmeldung aufrecht.
Ist ein Kind mehr als 2 Wochen pro Monat durchgehend wegen Erkrankung am Besuch verhindert, so wird der Beitrag für diesen Monat nach Nachweis einer ärztlichen Bestätigung zur Hälfte ermäßigt; bei einer Erkrankung von mehr als 3 Wochen pro Monat wird der Beitrag zur Gänze erlassen.
römisch IV.
Betriebs- und Öffnungszeiten
1. Die Betriebszeiten werden wie folgt festgelegt:
Montag bis Freitag, von 06.30 bis 17.00 Uhr
2. Der Kindergarten ist ganzjährig geöffnet.
3. Der Kindergarten ist täglich ab 06.30 Uhr geöffnet. Bei halbtägiger Unterbringung vormittags sind die Kinder bis 12.30 Uhr pünktlich abzuholen. Die ganztägig untergebrachten Kinder sind bis längstens 17.00 Uhr pünktlich abzuholen. Samstags, Sonn- und Feiertags ist kein Kindergartenbetrieb.
römisch fünf.
Austritt und Entlassung
1. Der Austritt des Kindes aus dem Kindergarten ist einen Monat vorher der Leitung des Kindergartens zu melden.
2. Gründe für die Entlassung des Kindes aus dem Kindergarten sind:
a) Wenn das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine Gefährdung der anderen Kinder befürchten lässt oder
b) das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt
c) Verletzungen der Bestimmungen der Kinderbetreuungsordnung durch Erziehungsberechtigte
d) Zahlungsrückstände
e) wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder ohne Meldung
f) wiederholtes verspätetes Abholen des Kindes
g) Nichtvorlage von erforderlichen Gutachten in Zusammenhang mit der Eignung des Kindes für den Kindergartenbesuch. Das Vorliegen einer psychischen oder physischen Behinderung/Beeinträchtigung muss vor Ausschluss mittels fachlichen Gutachten belegt werden.
römisch VI.
Die Gemeindekindergärten, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezwecken die Kinderfürsorge. Der Kindergarten ist also gemeinnützig. Bei Auflösung des Kindergartens oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Zweckes ist das verbleibende Vermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.
römisch VII.
Diese Kinderbetreuungsordnung wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 27.09.2023 beschlossen.
römisch VIII.
Diese Kinderbetreuungsordnung tritt am 01.09.2023 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Kinderbetreuungsordnung tritt die Kinderbetreuungsordnung vom 27.06.2022 außer Kraft.
Die Bürgermeisterin:
Maria Knauder e.h.