Marktgemeinde Lavamünd
9473 Lavamünd 65
Zahl: 852/4/2011
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Marktgemeinde Lavamünd vom 10. Feber 2011, Zahl
852/4/2011, mit der Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung ausgeschrieben werden
Gemäß Paragraphen 55 -, 58, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2005,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 18.12.2009, Zahl 852/11/2009 wird verordnet
Paragraph eins,
Abfallgebühren
(1) Als Vergütung für die Entsorgung und Umweltberatung werden Abfallgebühren ausgeschrieben.
(2) Die Abfallgebühren werden geteilt ausgeschrieben. Als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtung zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit
ihrer Benützung und Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme andererseits.
(3) Werden als Müllbehälter, Müllsäcke vorgeschrieben, so gilt
als Müllbehälter die jährliche Anzahl an Müllsäcken.
(4) Die Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung
der aufzustellenden Müllbehälter mit dem jährlichen Gebührensatz. Der Gebührensatz für die Bereitstellungsgebühr beträgt (inkl. 10 % USt.):
je 90 l Behälter Euro 28,00
je 120 l Behälter Euro 47,00
je 240 l Behälter Euro 75,00
je 1100 l Behälter Euro 300,00
(4) Die Entsorgungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung
der aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin nachstehend festgesetzten Gebührensatz. Der Gebührensatz für die Entsorgungsgebühr beträgt (inkl. 10 % USt.):
je 120 l Behälter pro Entleerung Euro 5,10
je 240 l Behälter pro Entleerung Euro 8,90
Paragraph 2,
Abgabenschuldner
(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.
Hand für die Abfall- gebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zur entrichten waren.
Paragraph 3,
Fälligkeit
(1) Die Abfallgebühr für den Abholbereich ist halbjährlich
mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Die Abfallgebühr im Sonderbereich ist mit der Übergabe
der Müllsäcke an den Abgabepflichtigen einzuheben.
Paragraph 4,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2011 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 18.12.2009, Zahl: 852/12/2009, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Herbert Hantinger
Angeschlagen am: 14.02.2011
Abgenommen am: 01.03.2011