Marktgemeinde Lavamünd

9473 Lavamünd 65

Zahl: 852/4/2011

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Marktgemeinde Lavamünd vom 10. Feber 2011, Zahl

852/4/2011, mit der Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung ausgeschrieben werden

Gemäß Paragraphen 55 -, 58, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2005,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 18.12.2009, Zahl 852/11/2009 wird verordnet

Paragraph eins,

Abfallgebühren

              (1)              Als Vergütung für die Entsorgung und Umweltberatung werden Abfallgebühren ausgeschrieben.

              (2) Die Abfallgebühren werden geteilt ausgeschrieben. Als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtung zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit

ihrer Benützung und Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme andererseits.

              (3) Werden als Müllbehälter, Müllsäcke vorgeschrieben, so gilt

als Müllbehälter die jährliche Anzahl an Müllsäcken.

              (4) Die Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung

der aufzustellenden Müllbehälter mit dem jährlichen Gebührensatz. Der Gebührensatz für die Bereitstellungsgebühr beträgt (inkl. 10 % USt.):

              je 90 l Behälter                                           Euro               28,00

              je 120 l Behälter                                          Euro               47,00

              je 240 l Behälter                                          Euro               75,00

              je 1100 l Behälter                                           Euro              300,00

              (4)              Die Entsorgungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung

der aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin nachstehend festgesetzten Gebührensatz. Der Gebührensatz für die Entsorgungsgebühr beträgt (inkl. 10 % USt.):

  1. Litera a
    im Abholbereich:

je 90 l Behälter                                          Euro              7,30
je 120 l Behälter                                          Euro              7,50
je 240 l Behälter                                          Euro 12,40
je 1.100 l Behälter                                          Euro 60,50

  1. Litera b
    im Sonderbereich:

je 60 l Müllsack                                          Euro 6,20

  1. Litera c
    Abfuhr des biogenen Abfalls:

je 120 l Behälter pro Entleerung                            Euro 5,10

je 240 l Behälter pro Entleerung                            Euro 8,90

Paragraph 2,

Abgabenschuldner

              (1)              Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.

  1. Absatz 2Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten

Hand für die Abfall- gebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zur entrichten waren.

Paragraph 3,

Fälligkeit

              (1)              Die Abfallgebühr für den Abholbereich ist halbjährlich

mit Bescheid vorzuschreiben.

              (2)              Die Abfallgebühr im Sonderbereich ist mit der Übergabe

der Müllsäcke an den Abgabepflichtigen einzuheben.

Paragraph 4,

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2011 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 18.12.2009, Zahl: 852/12/2009, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Herbert Hantinger

Angeschlagen am: 14.02.2011

Abgenommen am: 01.03.2011