MARKTGEMEINDE
FRANTSCHACH – ST. GERTRAUD
Bezirk Wolfsberg - Kärnten
9413 St. Gertraud 1 – DVR: 1018442
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Marktgemeinde Frantschach - St.Gertraud vom 13. Dezember 2001, Zahl: 920-6-0238/2001, in der geltenden Fassung der Verordnung vom 03.10.2002, Zahl:
920-6-0111/2002, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden.
Gemäß § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1998, LGBl. Nr. 66/1998, § 16 Abs. 3 Z. 1 des FAG 2001, BGBl-Nr. 3/2001 und des Vergnügungssteuergesetzes 1982, LGBl. Nr. 63/1982, i.d.F. der Gesetze LGBl. Nr. 106/1994, 71/1997, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 80/2001, wird verordnet:Gemäß Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer eins, des FAG 2001, BGBl-Nr. 3/2001 und des Vergnügungssteuergesetzes 1982, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1982,, i.d.F. der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 1994,, 71/1997, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2001,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Ausschreibung
Die Marktgemeinde Frantschach - St. Gertraud schreibt Vergnügungssteuern aus.
Die Vergnügungssteuern sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
§ 2Paragraph 2,
Steuergegenstand
Der Vergnügungssteuer unterliegen:
Veranstaltungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz in seiner jeweiligen
Fassung gilt,
Filmvorführungen, die aufgrund des Kinogesetzes 1962, in der jeweiligen Fassung einer Berechtigung bedürfen,
der öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen,
die Veranstaltung von Glücksspielen und der Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen.
Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen
eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten, Musikautomaten, Kegelbahnen, Spieltische, Schau-, Scherz-, Geschicklichkeitsapparate und ähnliches.
§ 3Paragraph 3,
Anmeldung der Veranstaltungen
Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind - unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung - spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.
§ 4Paragraph 4,
Steuerschuldner
Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist der Veranstalter (§ 2 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes) verpflichtet.Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist der Veranstalter (Paragraph 2, des Kärntner Veranstaltungsgesetzes) verpflichtet.
Jeder Mitveranstalter ist Gesamtschuldner.
Werden Veranstaltungen entgegen den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes ohne eine erforderliche Anmeldung abgehalten, ist zur Leistung der Abgabe derjenige verpflichtet, auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird.
§ 5Paragraph 5,
Ausmaß
Für das Ausmaß der Vergnügungssteuer gilt der Tarif in der Anlage zu dieser Verordnung.
§ 6Paragraph 6,
Befreiungen
Von der Vergnügungssteuer sind befreit:
Veranstaltungen, deren Ertrag unmittelbar zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken verwendet wird.
Veranstaltungen, die der Kunstpflege, Volksbildung, insbesondere der Bildung der Jugend dienen, sofern damit keine Tanzbelustigungen und die Verabreichungen von alkoholischen Getränken verbunden sind.
Die Vorführung von Filmen, die gemäß § 29 des Kärntner Kinogesetzes 1962, LGBl. Nr. 2/1963, in seiner jeweils geltenden Fassung mit den Prädikaten "besonders wertvoll" oder "wertvoll" bewertet wurden.Die Vorführung von Filmen, die gemäß Paragraph 29, des Kärntner Kinogesetzes 1962, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1963,, in seiner jeweils geltenden Fassung mit den Prädikaten "besonders wertvoll" oder "wertvoll" bewertet wurden.
Sportveranstaltungen von Amateuren.
Die Abgabenbehörde hat auf Ersuchen des Steuerschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungsgegenstand vorliegt.
Der Bescheid, mit dem eine Befreiung erteilt wird, hat den Steuergegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.
§ 7Paragraph 7,
Fälligkeit
Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltung (Filmvorführung) stattgefunden hat.
Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tage ein.
§ 8Paragraph 8,
Entrichtung der Steuer
Die Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstage unaufgefordert zu entrichten. Sie muß nicht mit Abgabescheid festgesetzt worden sein.
§ 9Paragraph 9,
Eintrittskarten
Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Ausgabe mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.
Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzen Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtungen möglich ist.
Eintrittskarten, die unentgeltlich abgegeben werden, sind als Freikarten zu bezeichnen.
Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anläßlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.
§ 10Paragraph 10,
Kontrolle
Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände auf Verlangen dieser Beauftragten überprüfen zu lassen.
Die Beauftragten sind mit einem Ausweis der Abgabenbehörde zu versehen.
§ 11Paragraph 11,
Abgabenbescheid
Ergibt ein von der Abgabenbehörde durchgeführtes Ermittlungsverfahren, daß die Vergnügungssteuer nicht vollständig entrichtet worden ist, so hat die Abgabenbehörde für den Zeitraum, auf den diese Feststellung zutrifft, die Abgabe mittels Abgabenbescheid festzusetzen.
§ 12Paragraph 12,
Strafbestimmungen
Unbeschadet der Strafbestimmungen der Landesabgabenordnung macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer
die Anmeldung nach § 3 nicht oder nicht rechzeitig vornimmt,die Anmeldung nach Paragraph 3, nicht oder nicht rechzeitig vornimmt,
Eintrittskarten ausgibt, die den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen,Eintrittskarten ausgibt, die den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und 2 nicht entsprechen,
die Beobachtung von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung von automatischen Einrichtungen, welche die Teilnahme an Veranstaltungen durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch mit Ausweis versehene Beauftragte der Abgabenbehörde nicht zuläßt, oder die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände trotz Verlangen dieser Beauftragten von diesen nicht überprüfen läßt.
Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis € 720,-- zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
Die Geldstrafen fließen der Gemeinde als Abgabenbehörde zu.
§ 13Paragraph 13,
Wirksamkeitsbeginn
Diese Verordnung tritt am 1. November 2002 in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Die Bürgermeisterin:
(Ingrid Hirzbauer eh)
ANLAGE ZU § 5 DER VERGNÜGUNGSSTEUERVERORDNUNGANLAGE ZU Paragraph 5, DER VERGNÜGUNGSSTEUERVERORDNUNG
VERGNÜGUNGSSTEUERTARIF
I.römisch eins.
Ausmaß nach Hundertsätzen des Eintrittsgeldes
Die Vergnügungssteuer wird nach einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes berechnet, wenn der Zutritt zur Veranstaltung vom Erwerb von Eintrittskarten abhängig und nicht Punkt IV. des Tarifes anzuwenden ist.Die Vergnügungssteuer wird nach einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes berechnet, wenn der Zutritt zur Veranstaltung vom Erwerb von Eintrittskarten abhängig und nicht Punkt römisch IV. des Tarifes anzuwenden ist.
Bemessungsgrundlage sind die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen zuzüglich des anläßlich der Veranstaltung erzielten Erlöses aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne den Erwerb solcher Gegenstände nicht zugelassen wird. Provisionen und Zuschläge für Verkäufer und Wiederverkäufer sind ein Teil der Bemessungsgrundlage. Die Vergnügungssteuer ist von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Ebenso bleibt bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Umsatzsteuer außer Betracht.
a) für Filmvorführungen bis einer Bemessungsgrundlage
von € 363.365,-- ............... 0 v.H.,
aa) für Filmvorführungen ab einer Bemessungsgrundlage
von € 363.365,--................ 2 v.H.,
b) für Tanzveranstaltungen, Ballette, sonstige
Tanzvorführungen, Konzerte, Liederabende, Vorträge,
Vorlesungen, Heimatabende, sofern die Veranstaltungen
vor Stuhlreihen stattfinden und die Verabreichung von
Speisen und Getränken, sowie das Rauchen der Besucher
während der Vorstellung ausgeschlossen ist und für
Ausstellungen.
1) wenn der künstlerische oder volksbildende Charakter
überwiegt .......... 5.v. H.,
2) im übrigen ....................15 v.H.,
c) für Zirkusveranstaltungen, Tierschauen,
Kunstlaufvorführungen auf Eis-oder
Rollbahnen .........................10 v.H.,
d) für Minigolf pro ausgegebener Spielkarte
....................................10 v.H.,
e) für Modeschauen ....................15 v.H.,
f) für alle anderen Veranstaltungen
....................................25 v.H.,
der Bemessungsgrundlage.
II.römisch II.
Bauschsteuer
nach Art und Zahl der bereitgestellten Vorrichtungen
Die Vergnügungssteuer wird für die nachstehenden Veranstaltungen nach Art und Zahl der bereitgestellten Vorrichtungen bemessen.
2. Sie beträgt für
a) die Aufstellung und den Betrieb von Schau-, Scherz-
, Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, sowie von
sonstigen mechanischen Spielapparaten und
Spielautomaten wie Flipper, Schießapparate,
Kegelautomaten, TV- Spielapparate, Fußball- und
Hockeyautomaten und Guckkästen mit Darbietungen je
Apparat (Automat), und begonnenem Kalendermonat
..................... € 36,--
sofern es sich nicht um mechanische Spielapparate
oder Spielautomaten im Sinne der lit. b oder c
handelt. sind mehrere Apparate oder Automaten zu
kombinierten Spielapparaten (-automaten) wie etwa
zu einer Schießgalerie zusammengefaßt, so ist der
Pauschbetrag für jeden Apparat (Automat) zu
entrichten;
b) die Aufstellung und der Betrieb von Musikautomaten,
von Fußballtischen, Fußball- und
Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische
Bauteile, sowie von Kinderreitapparaten oder
Kinderschaukelapparaten oder anderen für
vorschulpflichtige Kinder bestimmten Apparaten
...................................... € 9,--
je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat;
c) die Aufstellung und den Betrieb von Spielapparaten
und -automaten, die optisch oder akustisch eine
agressive Handlung gegen Menschen, wie insbesondere
ihre Verletzung oder Tötung, oder Kampfhandlungen
gegen bemannte Ziele darstellen
..................................... € 727,--
je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat;
d) eine automatische Kegelbahn,
wenn die Benützung gegen Entgelt erfolgt, je Bahn
monatlich ............. € 10,90
wenn die Benützung unentgeltlich erfolgt, monatlich
je Bahn .............. € 7,30
e) für die Aufstellung und den Betrieb von
Billardtischen
je Tisch und begonnenem Kalendermonat
................................ € 4,40
f) für die Aufstellung und den Betrieb von
Geldspielapparaten (§ 5 Abs. 2a und 2b des Kärntner
Veranstaltungsgesetzes) beträgt der Pauschbetrag je
Geldspielapparat und begonnenem Kalendermonat
..................................€ 58,--
für die gewerbsmäßige Vermittlung sowie den gewerbsmäßigen Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen, je aufgestelltem Wettspielapparat oder Wettspielterminal beträgt der Bauschbetrag je begonnenem Kalendermonat € 58,--.
Die Bauschsteuer für regelmäßige Veranstaltungen ist für jeden angefangenen Kalendermonat zu entrichten, indem die Vorrichtung (Apparat) bereitgestellt wird bzw. war.
III.römisch III.
Bauschsteuer
nach dem Vielfachen des Einzelpreises
Die Vergnügungssteuer wird für nachstehende Belustigungen mit dem Vielfachen des Einzelpreises berechnet.
Sie beträgt je Kalendertag
für Achterbahnen, Berg- und Talbahnen, Grotten- (Geister-)bahnen, Autodrome, Karusselle,
Schüttelwerke und sonstige Einrichtungen, mit denen Gleit- und Drehfahrten durchgeführt werden können, soweit nicht unter lit.b und c etwas anderesSchüttelwerke und sonstige Einrichtungen, mit denen Gleit- und Drehfahrten durchgeführt werden können, soweit nicht unter Litera und c etwas anderes
bestimmt wird,
das Einfache des durchschnittlichen Einzelpreises
für jeden vorhandenen Sitz- oder Stehplatz;
für Riesenräder, Kleinbahnen, Schaukeln, Kinderkarusselle, Kinderkettenkarusselle das
0,5fache des durchschnittlichen Einzelpreises für
jeden vorhandenen Sitz- oder Stehplatz;
für Rodelbahnen, Rutschbahnen und dgl.
das 25fache des durchschnittlichen Einzelpreises;
für Schießbuden bis zu 8m Frontlänge das 10fache, über 8m Frontlänge das 15fache des durchschnittlichen Einzelpreises für einen Schuß;
für Schaubuden, Würfelbuden, Ringspiele und andere Ausspielungen ohne Ausgabe von Losen bis zu 5m Frontlänge das 10fache, über 5m Frontlänge das
15fache des durchschnittlichen Einzelpreises oder Einsatzes;
für Kraftmesser, Horoskope und ähnliche Belustigungen das 10fache des Einzelpreises;
für alle übrigen Belustigungen, soweit nicht unter a bis f angeführt, das 10fache des Einzelpreises.
IV.römisch IV.
Bauschsteuer
nach der Größe des benutzten Raumes
Die Vergnügungssteuer wird nach der Größe des für die Veranstaltung benutzten Raumes und der Besucherzahl bemessen, wenn die Veranstaltung ohne Entrichtung eines Eintrittsgeldes zugänglich ist,
oder wenn die Veranstaltung im wesentlichen der Gewinnerzielung durch Verabreichung von Speisen und Getränken dient.
Der Pauschbetrag beträgt für
fallweise Veranstaltungen:
bei einer Veranstaltungsfläche bis 150m2 und einer Besucherzahl je Veranstaltung
bis 50 Personen € 7,30
über 50 Personen € 14,60
bei einer Veranstaltungsfläche von 151 m2 bis 300
m2 und einer Besucherzahl je Veranstaltung
bis 100 Personen € 10,90
über 100 Personen € 21,80
bei einer Veranstaltung über 300m2 und einer Besucherzahl je Veranstaltung
bis 150 Personen € 18,--
über 150 Personen € 36,--
Bei längerer Dauer oder fortlaufender Aufeinanderfolge der Veranstaltung gilt jeder angefangene Zeitraum von 4 Stunden als eine Veranstaltung.
V.römisch fünf.
Höchstausmaß und Ermäßigung der Bauschsteuer
Die Bauschsteuer darf bei regelmäßigen Veranstaltungen € 436,-- monatlich, bei fallweisen Veranstaltungen €
290,-- je Veranstaltung nicht übersteigen.
Die Abgabenbehörde wird ermächtigt, die Bauschsteuer für fallweise Veranstaltungen herabzusetzen, wenn durch besondere Umstände wie schlechte Witterung die Veranstaltung beeinträchtigt wurde.
Die Landesregierung hat mit Verordnung die Pauschbeträge entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eine jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 v.H. beträgt. Die sich so ergebende Höhe der Abgabe ist auf volle Eurobeträge aufzurunden oder abzurunden, wobei Beträge über 50 Cent aufzurunden sind. Diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.